Neue Erleichterungen bei Verhandlungsvergaben auf Bundesebene ab 1. Juli 2026
Mit den am 10. Juni 2026 bekannt gemachten Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene schafft die Bundesregierung neue Erleichterungen für die öffentliche Beschaffung (siehe hierzu bereits: Vergabeblog.de vom 24/06/2026 Nr. 74651). Die Regelungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft und sollen Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen auf Bundesebene beschleunigen und vereinfachen.
Wesentliche Änderungen:
- Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro netto: Für Auftraggeber des Bundes wird die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto abweichend von § 8 Abs. 4 UVgO voraussetzungslos zugelassen.
- Verhandlungsvergaben bis zu den EU-Schwellenwerten: Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb sowie Vergaben mit Bekanntmachung nach § 55 Abs. 1 BHO sollen künftig bis zu den EU-Schwellenwerten des § 106 GWB ebenfalls ohne die bisherigen Einschränkungen des § 8 Abs. 4 UVgO möglich sein.
- Einbeziehung von Zuwendungsempfängern: Die Erleichterungen sollen entsprechend auch für Zuwendungsempfänger gelten, die aufgrund von §§ 23, 44 BHO beziehungsweise nach ANBest-P, ANBest-I oder NABF die UVgO anwenden müssen.
- Wegfall eigener Wertgrenzenregelungen: Die bisherige Möglichkeit der Bundesministerien, eigene Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben festzulegen, entfällt. Unberührt bleiben besondere Regelungen, etwa für Auslandsdienststellen.
Die Neuregelung reduziert den Begründungs- und Prüfaufwand bei der Wahl der Verhandlungsvergabe deutlich. Die bisher erforderliche Prüfung spezieller Tatbestände des § 8 Abs. 4 UVgO tritt in den genannten Fällen zurück. Unverändert gelten jedoch die allgemeinen Vergabegrundsätze, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Wettbewerb und Dokumentationspflichten.