Kommt eine EU-Vergabeverordnung? Buy European, mehr Verhandlung, mehr Steuerung

Am 9. Juli 2026 hat das auf europäische Politik spezialisierte Brüsseler Medium Euractiv einen bislang nicht offiziell veröffentlichten Entwurf für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen zugänglich gemacht. Reuters berichtete am selben Tag unabhängig, ebenfalls einen entsprechenden Entwurf eingesehen zu haben. Der Text sieht nichts weniger vor, als die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU durch eine einzige unmittelbar geltende Verordnung zu ersetzen. Ein offizieller Kommissionsvorschlag ist das noch nicht. Die ursprünglich für den 1. Juli vorgesehene Vorlage des Public Procurement Act wurde auf den 9. September 2026 verschoben. Der Leak ist deshalb ein ernstzunehmender Arbeitsstand, aber noch kein feststehender Gesetzgebungsvorschlag.

Reuters legt den Finger auf die politische Stoßrichtung. Die Union will ihre öffentliche Nachfrage von rund 15 Prozent des europäischen Bruttoinlandsprodukts nutzen, um europäische Anbieter zu stärken und Abhängigkeiten von Drittstaaten zu verringern. Im Fokus stehen europäische Präferenzen, der mögliche Ausschluss von Angeboten mit weniger als 50 Prozent europäischem oder anderweitig geschütztem Inhalt, ausländische Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie eine stärkere Gewichtung der Qualität.

Auf LinkedIn wurde daraus binnen Stunden die nächste große Vergaberechtsreform. Eine Verordnung statt drei Richtlinien. Mehr Verhandlung. Mehr Qualität. Buy European. Wirtschaftliche Sicherheit. Ein gemeinsames digitales Vergabesystem. Das klingt nach Aufbruch. Nur wenige fragen bislang, wer all das im einzelnen Vergabeverfahren eigentlich umsetzen soll. All das gehört in die Diskussion. Es reicht aber nicht. Der Entwurf will alles zugleich. Einheitliches Recht. Strategische Steuerung. Einfachere Verfahren. Genau dort beginnt der Konflikt. Je stärker das Vergaberecht mit strategischen Zielen aufgeladen wird, desto mehr Wissen, Bewertung und Verantwortung verlangt das einzelne Verfahren. Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur, welche Politik Europa mit seiner öffentlichen Kaufkraft betreiben will. Sie lautet auch, wer diese Politik in der konkreten Ausschreibung rechtssicher umsetzen soll.

I. Die Verordnung ist die eigentliche Revolution

Europäisches Vergaberecht war bislang vor allem Richtlinienrecht. Die Union gab einen gemeinsamen Rahmen vor. Die Mitgliedstaaten überführten ihn in ihre nationalen Rechtsordnungen und verbanden ihn mit ihren Verwaltungs-, Haushalts- und Rechtsschutzsystemen. In Deutschland entstand daraus die bekannte Kaskade aus GWB, VgV, SektVO und KonzVgV. Der Entwurf will dieses Umsetzungsmodell durch ein Geltungsmodell ersetzen. Die drei Richtlinien sollen aufgehoben werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar sein. Unterschiedliche nationale Umsetzungsentscheidungen und sogenanntes Gold-Plating sollen dadurch zurückgedrängt werden (Art. 140 und 144, Erwägungsgrund 61 sowie Begründung S. 2 und 8 des Entwurfs). Der Systemwechsel liegt deshalb nicht in einer einzelnen neuen Verfahrensart. Er liegt in der Wahl des Rechtsakts. Eine Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten nach Art. 288 AEUV die Wahl von Form und Mitteln der Umsetzung. Eine Verordnung gilt dagegen in allen Teilen verbindlich und unmittelbar.

Die Richtlinie harmonisiert nationale Vergabesysteme. Die Verordnung würde einen gemeinsamen europäischen Vergabekern unmittelbar in diese Systeme hineinsetzen. Vollständig vereinheitlicht wäre das Beschaffungsrecht damit allerdings nicht. Die nationale Verwaltungsorganisation, Haushalts- und Finanzkontrollen sowie das allgemeine Vertragsrecht sollen grundsätzlich unberührt bleiben. Auch der Rechtsschutz wird nicht in einem einheitlichen europäischen Verfahren organisiert. Die Vergabestellen würden denselben europäischen Text anwenden, aber weiterhin innerhalb unterschiedlicher nationaler Verwaltungs-, Haushalts- und Rechtsschutzstrukturen arbeiten (Art. 1 Abs. 3, Erwägungsgründe 2 sowie zum Rechtsschutz durch Verweis auf die bestehen bleibende Rechtsmittelrichtlinie). Zentralisiert wird damit sicher. Vereinfacht noch lange nicht.

II. Aus Vergaberecht wird europäische Wirtschaftspolitik

Der Entwurf versteht öffentliche Beschaffung ausdrücklich nicht mehr nur als administrative Funktion. Sie soll ein wirtschaftspolitischer Hebel sein. Mit öffentlicher Nachfrage sollen die industrielle Basis der Union, Innovation, die grüne und digitale Transformation, wirtschaftliche Sicherheit und strategische Autonomie gestärkt werden. Versorgungssicherheit, kritische Infrastruktur, Cyberrisiken und schädliche Abhängigkeiten sollen stärker in Beschaffungsentscheidungen einfließen (Erwägungsgründe 10 und 26 bis 36 sowie Begründung S. 1 bis 4 des Entwurfs).

Auch die Zuschlagswertung soll diesen Anspruch widerspiegeln. Aufträge wären grundsätzlich nach dem besten Preis-Qualitäts-Verhältnis zu vergeben. Qualitätskriterien sollen mindestens 30 Prozent der Gesamtwertung ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent. Als mögliche Qualitätsaspekte nennt der Entwurf unter anderem Umwelt, Soziales, Innovation, Sicherheit, Resilienz und europäische Präferenzen (Art. 93 Abs. 1 bis 3 des Entwurfs – auffällig ist ein Redaktionsfehler im Entwurf: Art. 93 Abs. 1 verweist für die Mindestgewichtung auf Absatz 4, obwohl die Prozentsätze in Absatz 3 stehen).

Dahinter steht ein nachvollziehbarer Gedanke. Die öffentliche Hand kauft nie neutral ein. Mit jeder Beschaffung setzt sie Nachfrage, prägt Märkte und entscheidet über technische, soziale und ökologische Standards.

Eine Mindestgewichtung schafft allerdings noch keine Qualität. Auch 30 oder 50 Prozent müssen mit auftragsbezogenen, objektiven und überprüfbaren Kriterien gefüllt werden. Wer die reine Preiswertung zurückdrängen will, muss deshalb mehr leisten, als den Vergabestellen einen Prozentsatz vorzugeben.

Nur lässt sich nicht jedes politische Ziel sinnvoll an die einzelne Vergabestelle delegieren. Qualität, Lebenszykluskosten, Barrierefreiheit oder konkrete Anforderungen an die Versorgungssicherheit können unmittelbar mit dem jeweiligen Auftrag verbunden und von der Vergabestelle geprüft werden. Anders liegt es bei europäischer Industriepolitik, Drittstaateneinfluss, strategischen Abhängigkeiten oder geopolitischen Risiken.

Brüssel definiert die strategische Autonomie. Die Vergabestelle soll daraus eine Leistungsbeschreibung, Teilnahmebedingung und Wertungsmatrix bauen. Genau das darf nicht das Ergebnis der Reform sein.

III. Europa kauft europäischer

Bei Buy European bleibt es nicht beim politischen Bekenntnis. Der Entwurf schafft unmittelbar geltende Instrumente, mit denen nicht geschützte Drittstaatenunternehmen ausgeschlossen und europäische oder anderweitig geschützte Angebote bevorzugt werden können.

Der europäische Beschaffungsmarkt steht schon heute nicht jedem Drittstaatenunternehmen uneingeschränkt offen. Unternehmen aus Staaten, mit denen die Union im GPA oder in Handelsabkommen Marktzugang vereinbart hat, müssen im jeweils erfassten Umfang gleichbehandelt werden. Für nicht erfasste Drittstaatenunternehmen besteht dagegen kein unionsrechtlich garantierter Zugang. Bislang folgt daraus im allgemeinen Vergaberecht aber noch kein einheitlicher Buy-European-Mechanismus. Im klassischen Bereich gibt es weder in der Richtlinie 2014/24/EU noch in der VgV eine allgemeine Regelung, nach der nicht geschützte Drittstaatenunternehmen ausgeschlossen oder europäische Angebote bevorzugt werden können. Eine ausdrückliche 50-Prozent-Regel besteht lediglich für Lieferaufträge im Sektorenbereich (§ 55 SektVO).

Der Verordnungsentwurf würde das grundlegend ändern. Öffentliche Auftraggeber könnten den Wettbewerb auf Unternehmen aus der Union und aus geschützten Drittstaaten beschränken. Sie könnten Herkunftsanforderungen für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen vorgeben, europäische oder geschützte Angebote bei der Wertung bevorzugen und Angebote zurückweisen, wenn ihr europäischer oder anderweitig geschützter Anteil weniger als 50 Prozent des Gesamtwerts beträgt (Art. 72 und 73, Erwägungsgründe 34 bis 36 des Entwurfs – Redaktionsfehler in Art. 72 Abs. 2: zweimal einen Buchstaben b). Dafür wäre kein weiterer deutscher Umsetzungsakt erforderlich. Die Verordnung würde die Möglichkeit unmittelbar schaffen und der einzelnen Vergabestelle zur Anwendung überlassen. Dabei bleibt es nicht bei einer freiwilligen Option. Die Kommission könnte für bestimmte Unternehmen, Waren, Leistungen oder strategische Bereiche verbindlich vorgeben, dass nicht geschützte Drittstaaten ausgeschlossen oder europäische Präferenzen angewendet werden müssen (Art. 74, Erwägungsgründe 35 des Entwurfs).

Buy European wird damit vom politischen Schlagwort zum regulären Werkzeug des Vergabeverfahrens. Das GPA bleibt die Grenze, bis zu der die Union ihren Beschaffungsmarkt öffnen muss. Jenseits dieser Grenze rückt der Entwurf die Bevorzugung europäischer Wertschöpfung deutlich in den Vordergrund. Das ist kein Austritt aus dem GPA. Es ist aber ein politischer Richtungswechsel. Die Verordnung gibt diese Instrumente unmittelbar den Vergabestellen an die Hand. Sie müssen feststellen, welche Unternehmen und Leistungen geschützt sind, Herkunftsanteile prüfen und die jeweilige Präferenz rechtssicher umsetzen.

IV. Strategische Beschaffung endet im Rathaus

Der Entwurf verlagert europäische Industrie-, Handels- und Sicherheitspolitik in das einzelne Vergabeverfahren. Damit stellt sich eine Frage, die in der politischen Aufbruchsstimmung leicht untergeht.

Wer soll diese Politik praktisch vollziehen? – Eine kleine kommunale Vergabestelle kann nicht bei jeder Ausschreibung eigenständig klären, ob ein Unternehmen unter problematischem Drittstaateneinfluss steht, welcher Anteil eines Angebots europäischen Ursprung hat, ob eine Lieferkette strategisch resilient ist und welche konkrete Beschaffung vom GPA oder einem Handelsabkommen erfasst wird. Sie kann auch nicht beurteilen, ob eine Abhängigkeit lediglich wirtschaftlich unbequem oder bereits sicherheitspolitisch schädlich ist. Sie verfügt weder über geheimdienstliche Erkenntnisse noch über eigene handelspolitische Expertise. Nicht jeder Auftrag über Büromöbel, Schulverpflegung oder kommunale IT kann zum eigenständigen geopolitischen Prüfverfahren werden. Das wäre keine Vereinfachung. Das wäre europäische Geopolitik im Rathaus.

Gleichzeitig zieht die Union die politische Steuerung deutlich an sich. Die Mitgliedstaaten würden die europäischen Vorgaben nicht mehr in ihre eigenen Beschaffungs-, Haushalts- und Verwaltungsstrukturen übersetzen. Strategische Prioritäten reichten unmittelbar bis in das einzelne Vergabeverfahren. Nationale industriepolitische Interessen, regionale Besonderheiten und unterschiedliche Beschaffungstraditionen verlören damit zwangsläufig an Gewicht. Die nationale Souveränität verschwindet dadurch nicht. Die nationale Gestaltungsfreiheit im Vergaberecht wird aber deutlich zurückgedrängt. Der Binnenmarkt soll nicht mehr nur geöffnet, sondern durch öffentliche Nachfrage gezielt gelenkt werden. Mit liberaler Marktöffnung hat das nur noch begrenzt zu tun.

Bei der GPA-Abdeckung erkennt der Entwurf das praktische Problem immerhin. Die Kommission soll ein kostenloses Onlinewerkzeug bereitstellen, anhand dessen die Vergabestellen verbindlich feststellen können, welche Unternehmen, Waren und Leistungen bei einem konkreten Auftrag geschützt sind. Die Bewertung soll ausschließlich auf der Grundlage dieses europäischen Tools erfolgen (Art. 70 des Entwurfs). Wenn Europa so weit steuert, muss Europa auch die Prüfarbeit übernehmen. Macht die Union Drittstaateneinfluss, Herkunft, strategische Abhängigkeiten und Sicherheitsrisiken vergaberechtlich relevant, muss sie die dafür erforderlichen Entscheidungen, Daten und Prüfinstrumente zentral bereitstellen. Die Union müsste festlegen, welche Staaten, Unternehmen, Produkte und Sektoren betroffen sind. Sie müsste anerkannte Herkunftsnachweise, Sicherheitszertifikate und belastbare Informationen über Unternehmenskontrolle zur Verfügung stellen. Mitgliedstaaten und zentrale Beschaffungsstellen müssten daraus anwendbare Musterklauseln und standardisierte Kriterien entwickeln. Die einzelne Vergabestelle soll anwenden. Sie soll weder europäische Außenwirtschafts- und Sicherheitspolitik noch das Verhältnis von europäischer Steuerung und nationaler Beschaffungsautonomie in jedem Verfahren neu austarieren.

V. Offen für alle. Verhandeln mit allen?

Das Open-Negotiated Procedure klingt zunächst nach der großen Befreiung vom starren Verhandlungsverbot. Jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer kann ein erstes Angebot einreichen. Der Auftraggeber legt vorab fest, ob Eignungskriterien gelten und ob verhandelt werden soll. Verhandelt werden darf über Qualität, Mengen, wirtschaftliche Bedingungen und strategische Aspekte, soweit es sich nicht um unveränderliche wesentliche Merkmale handelt (Art. 33, Art. 35 und 36, Erwägungsgründe 20 und 21 des Entwurfs).

Der Haken liegt im offenen Teilnehmerkreis. Kündigt der Auftraggeber Verhandlungen an, muss er alle nicht ausgeschlossenen und gegebenenfalls geeigneten Unternehmen zur Verhandlung einladen. Eine Begrenzung auf die besten drei oder fünf Bewerber vor Beginn der Verhandlungen sieht der Entwurf nicht vor. Erst nach einer Verhandlungsrunde darf die Zahl der Beteiligten anhand der Zuschlagskriterien oder ihrer Qualitätsbestandteile reduziert werden (Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 4 des Entwurfs). Gehen 40 geeignete Angebote ein, stehen deshalb zunächst 40 Verhandlungspartner im Raum. Die Vergabestelle müsste sämtliche Erstangebote prüfen und allen geeigneten Bietern eine gleichwertige Verhandlungschance eröffnen. Erst anschließend könnte sie den Teilnehmerkreis reduzieren. Gerade für kleine Auftraggeber ist das keine Flexibilisierung, sondern eine Massenverhandlungsrunde.

Natürlich kann die Kommunikation standardisiert werden. Werden allen Bietern lediglich dieselben Fragen übersandt und anschließend neue Angebote angefordert, entsteht aber eher eine zusätzliche Angebotsrunde als eine echte Verhandlung. Hinzu kommt, dass das offene Verfahren schon heute weniger sprachlos ist, als der Entwurf offenbar unterstellt. Geschickte Bieter können über Bieterfragen auf unklare technische Vorgaben, unwirtschaftliche Vertragsklauseln oder bessere Lösungswege hinweisen. Eine aufgeschlossene Vergabestelle kann darauf reagieren, die Unterlagen transparent für alle anpassen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls verlängern. Für einen allgemeinen Dialog über die Vergabeunterlagen braucht es deshalb nicht zwingend ein neues Verfahren. Werden dagegen wirklich individuelle Schwächen, Vertragskonditionen, Preise und Lösungsansätze besprochen, steigt der Aufwand mit jedem weiteren Bieter erheblich. Gleichbehandlung verlangt zwar keine wortgleichen Gespräche. Sie verlangt aber vergleichbare Chancen, eine saubere Informationsverteilung und eine belastbare Dokumentation.

Damit bleiben zwei Varianten. Beide überzeugen nicht. Entweder wird nicht wirklich individuell verhandelt. Dann ist das Verfahren kaum mehr als ein offenes Verfahren mit zusätzlicher Angebotsrunde. Oder es wird ernsthaft verhandelt. Dann wird der offene Teilnehmerkreis schnell zum organisatorischen Problem. Flexibel und einfach ist das nur, wenn der Teilnehmerkreis vor der ersten Verhandlungsrunde transparent auf eine beherrschbare Zahl geeigneter Unternehmen begrenzt werden kann. Offen für alle darf nicht automatisch verhandeln mit allen bedeuten.

VI. Digitalisierung muss prüfen, nicht nur Daten sammeln

Die Verordnung soll nicht nur das Recht, sondern auch die technische Infrastruktur europäisieren. Geplant ist ein digitales Vergabeökosystem aus einem Interoperabilitätsnetz, harmonisierten Standards, einem elektronischen Eignungsdienst sowie nationalen und europäischen Vergabedatenräumen. Die Kommission soll außerdem einen eigenen eProcurement-Service bereitstellen, dessen Nutzung Mitgliedstaaten ihren Auftraggebern vorschreiben könnten (Art. 124 bis 132, Erwägungsgründe 49 bis 53 des Entwurfs).

Hier könnte die Reform tatsächlich entlasten. Der elektronische Eignungsdienst soll Unternehmensinformationen, Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Herkunftsanforderungen digital überprüfen. Bei der Dynamic Simplified Procedure soll er zugleich den Algorithmus für die zufallsbasierte Auswahl der Teilnehmer bereitstellen (Art. 129 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. e sowie Erwägungsgründe 18, 23 und 51 des Entwurfs). Die Frage ist nur, was das System den Vergabestellen tatsächlich abnimmt.

Ein europäischer Dienst, der Drittstaatenzugang, anerkannte Nachweise, Ausschlussgründe und Unternehmensdaten verbindlich prüft, könnte gerade kleinere Auftraggeber erheblich entlasten. Eine Plattform, die lediglich neue Datenfelder, Schnittstellen und Veröffentlichungspflichten erzeugt, digitalisiert dagegen nur die Komplexität. Der Needs Plan zeigt dasselbe Problem auf der Planungsebene. Öffentliche Auftraggeber sollen zu Beginn jeder Haushaltsperiode indikative Informationen über ihre geplanten Beschaffungen veröffentlichen. Der Plan bleibt veränderbar und löst keine Beschaffungspflicht aus. Bei Nutzung der Dynamic Simplified Procedure muss der Bedarf allerdings mindestens 25 Tage vor Veröffentlichung der Wettbewerbsinformation im Plan erscheinen (Art. 31 Abs. 1 bis 3 und Erwägungsgrund 19 des Entwurfs). Das kann Märkte früher informieren und Unternehmen die Vorbereitung erleichtern. Es verlangt aber zugleich, dass Fachbereich, Haushaltsstelle und Vergabestelle noch nicht abschließend entschiedene Bedarfe frühzeitig abstimmen und veröffentlichungsfähig aufbereiten. Die Digitalisierung vereinfacht nur, wenn sie Prüfungen übernimmt. Wenn sie lediglich mehr Informationen verlangt, wird aus dem europäischen Vergabemarkt vor allem eine europäische Datensammelstelle.

VII. Europa rüstet gemeinsam auf und beschafft getrennt

Ausgerechnet im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich bleibt der Systemwechsel aus. Die Richtlinie 2009/81/EG soll nicht in der neuen Verordnung aufgehen. Verteidigungs-, Sicherheits- und gemischte Aufträge bleiben einem gesonderten Regelungsregime zugeordnet (Art. 77 und 81 sowie Begründung S. 6 des Entwurfs).

Europa will gemeinsam aufrüsten, beschafft aber weiter in getrennten Rechtswelten. SAFE stellt den Mitgliedstaaten bis zu 150 Milliarden Euro an Darlehen für Verteidigungsinvestitionen durch gemeinsame Beschaffungen bereit. Für den Beschaffungsteil des Defence Readiness Omnibus haben Rat und Parlament am 10. Juni 2026 eine vorläufige Einigung erzielt. Vorgesehen sind höhere Schwellenwerte, mehr Flexibilität bei Rahmenvereinbarungen und Erleichterungen für gemeinsame Beschaffungen. Gleichzeitig bleibt der vergaberechtliche Kern dieses strategisch besonders wichtigen Marktes vorerst in einer Richtlinie aus dem Jahr 2009 verankert. Die Verordnung wäre deshalb kein europäisches Vergaberecht aus einem Guss. Sie wäre ein unmittelbar geltender europäischer Kern mit einem alten verteidigungsrechtlichen Seitenflügel.

VIII. Ein europäisches Recht braucht europäischen Vollzug

Der Entwurf vereinheitlicht das materielle Recht, nicht aber den Rechtsschutz. Die Rechtsmittelrichtlinien bleiben bestehen. Eine unmittelbar geltende Verordnung würde deshalb weiterhin in nationalen Nachprüfungs- und Gerichtsverfahren durchgesetzt.

Bei der Dynamic Simplified Procedure wird das handfest. Sie ist für wiederkehrende, marktverfügbare Standardlösungen vorgesehen. Eignungskriterien dürfen nicht verlangt werden. Melden sich mehr als fünf Unternehmen, sollen mindestens fünf von ihnen durch eine zufallsbasierte algorithmische Auswahl zur Abgabe eines finalen Angebots oder zur Verhandlung eingeladen werden (Art. 39 Abs. 1, Art. 41 und 42 sowie Erwägungsgrund 23 des Entwurfs). Was geschieht, wenn der Algorithmus fehlerhaft arbeitet? Gegen wen richtet sich der Rechtsschutz, wenn nicht die Vergabestelle, sondern ein von der Kommission betriebener europäischer Dienst ein Unternehmen nicht auswählt? Und welche Rechte hat ein geeignetes Unternehmen, das gerade deshalb nie ein finales Angebot abgeben konnte? Ein europäisches digitales Vergabesystem braucht nicht nur technische Standards. Es braucht eine eindeutige Zurechnung von Entscheidungen und Fehlern.

Auffällig dünn ist auch das Übergangsrecht. Art. 142 erhält im Wesentlichen bestehende Freistellungsentscheidungen aus dem Sektorenbereich aufrecht. Allgemeine Regelungen für bei Anwendungsbeginn laufende Vergabeverfahren, bestehende Rahmenvereinbarungen, dynamische Beschaffungssysteme oder anhängige Nachprüfungsverfahren enthält der Arbeitsstand dagegen nicht. Die vorgesehene zweijährige Vorbereitungsfrist ersetzt solche Regelungen nicht (Art. 142 und 144 des Entwurfs). Gerade bei langfristigen Rahmenvereinbarungen muss geklärt werden, ob spätere Einzelaufträge dem bei Abschluss der Rahmenvereinbarung oder dem bei Durchführung des Abrufs geltenden Recht unterliegen. Ein europäischer Systemwechsel darf diese Frage nicht 27 nationalen Übergangslösungen überlassen.

IX. Fazit

Der geleakte Entwurf ist noch kein offizieller Kommissionsvorschlag. Er zeigt aber eine Reformrichtung, die weit über die Vereinfachung einzelner Verfahren hinausgeht. Die Union will aus öffentlicher Beschaffung ein Instrument europäischer Industrie-, Handels-, Klima- und Sicherheitspolitik machen. Buy European, Drittstaatenbeschränkungen, Resilienz, Qualität und strategische Autonomie sind deshalb keine Randthemen. Sie bilden den politischen Kern des Vorhabens. Gerade daraus entsteht der größte Widerspruch.

Die Kommission verspricht Vereinfachung und lädt das einzelne Verfahren zugleich mit immer anspruchsvolleren politischen Zielen auf. Das Open-Negotiated Procedure kann zur Massenverhandlung werden. Europäische Präferenzen verlangen Herkunfts- und Marktzugangsprüfungen. Digitale Systeme können entlasten oder schlicht neue Schnittstellen, Datenpflichten und Verantwortungsfragen produzieren. Der Entwurf wird sein Vereinfachungsversprechen nur halten, wenn die Union nicht bei politischen Zielen stehen bleibt. Sie muss verbindliche Entscheidungen, geprüfte Daten, standardisierte Nachweise, digitale Prüfdienste und klaren Rechtsschutz liefern. Die kleine kommunale Vergabestelle ist dabei kein Randfall. Sie ist der Stresstest des gesamten Entwurfs. Sonst bekommen 27 Mitgliedstaaten zwar dieselbe Verordnung. Die strategische Überforderung bleibt aber bei jeder einzelnen Vergabestelle liegen.