RDG und Vergabebegleitung – und kein Ende
Das OLG Nürnberg hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Zulässigkeit der Ausschreibungsvorbereitung und -begleitung durch Ingenieurbüros befasst. Die Entscheidung überzeugt nicht vollkommen, sie bewegt sich aber zumindest grundsätzlich auf der – in Teilen Mitteldeutschlands leider unbekannten (OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2026 – 9 U 8/26 mit massiver Kritik von Pinkenburg, Vergabeblog.de vom 29/06/2026 Nr. 74679) – Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
I. Sachverhalt
Die Verfügungsbeklagte, ein Ingenieurbüro, unterstützt Kommunen bei der öffentlichen Ausschreibung und Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen. Sie hatte sich auf eine entsprechende Ausschreibung einer bayerischen Kommune beworben, den Zuschlag erhalten und in der Folge zahlreiche vergabebezogene Dokumente erstellt bzw. angepasst sowie zwei Bieteranfragen beantwortet. Auf ihrer Homepage wirbt sie zudem mit der Unterstützung von Kommunen bei der Überarbeitung oder Neuerstellung von Kostensatzungen für Feuerwehreinsätze und mit der Prüfung von Fördermöglichkeiten.
Die Verfügungsklägerin, eine auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und nahm die Verfügungsbeklagte lauterkeitsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch. Der Verfügungsantrag richtete sich gegen drei Komplexe:
- Antrag 1. a): eine umfangreiche Liste von 27 Einzeltätigkeiten im Rahmen der konkreten Vergabebegleitung (u. a. Prüfung der Vergabeart, Losaufteilung, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Beantwortung von Rügen, Ausschlussentscheidungen);
- Antrag 1. b): die Werbung mit Ausschreibungs-Begleitleistungen allgemein;
- Antrag 1. c): die Werbung mit der Erstellung/Überarbeitung von Kostensatzungen.
Das LG Regensburg hatte dem Verfügungsantrag mit Urteil vom 13.02.2026 (Az. 2 HK O 2050/25) in vollem Umfang entsprochen. Es stützte sich maßgeblich darauf, dass die Verfügungsbeklagte faktisch ein „Komplettpaket“ anbiete, das über zulässige technische Nebenleistungen hinausgehe. Gegen dieses Urteil wandte sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung, mit der sie eine vollständige Antragsabweisung erstrebte.
II. Inhalt der Entscheidung
Der Senat gibt der Berufung teilweise statt. Er bestätigt den methodischen Ausgangspunkt des Landgerichts, differenziert aber – Tätigkeit für Tätigkeit – erheblich feiner und weist den Verfügungsantrag in Teilen (insbesondere hinsichtlich der Werbung für die allgemeine Ausschreibungsbegleitung, Antrag 1. b), sowie hinsichtlich zahlreicher administrativer Einzeltätigkeiten aus Antrag 1. a)) zurück.
1. Verfügungsgrund und Wettbewerbsverhältnis
Der Verfügungsgrund folgt aus der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG, die durch die Möglichkeit fortgesetzter oder wiederholter Angebotserbringung nicht widerlegt ist. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG) bejaht der Senat bereits deshalb, weil beide Parteien vergaberechtliche Beratungsleistungen für Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen anbieten; im Übrigen genügt auch ein Behinderungswettbewerb, weil die Verfügungsbeklagte selbst juristische Beratungsleistungen erbringt. Einwände zum Rechtsmissbrauch (§ 8c UWG) verwirft der Senat mangels hinreichend substantiierten Vortrags zu einem angeblich parallelen Verfahren.
2. Dogmatischer Ausgangspunkt: § 2 RDG und das Nebenleistungsprivileg des § 5 RDG
Der Senat legt die weite BGH-Definition der Rechtsdienstleistung zugrunde: Erfasst ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter maßgebliche Rechtsnormen, die über eine bloß schematische Rechtsanwendung ohne weitere Prüfung hinausgeht – unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Rechtsfrage (unter Bezug auf BGH, Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 107/14; BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15). Ausnahmen vom Verbot des § 3 RDG gestattet § 5 Abs. 1 RDG nur, wenn die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit hinzutritt; maßgebliche Kriterien sind Inhalt, Umfang, Zusammenhang und die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Entscheidend ist dabei nicht der zeitliche, sondern vor allem der qualitative Umfang – also Schwierigkeit und Komplexität der jeweiligen rechtlichen Prüfung – sowie deren Bedeutung für den Auftraggeber.
3. Werbung für die allgemeine Ausschreibungsbegleitung (Antrag 1. b))
Diesen Antrag weist der Senat – anders als das Landgericht – vollständig zurück. Formulierungen wie das „Vorbereiten“ und „Erstellen“ produktneutraler Ausschreibungen, das „Sichten“ und „Bewerten“ von Angeboten oder die „Hilfe bei Förderanträgen“ ließen sich ohne Weiteres auf rein technische bzw. administrative Tätigkeiten beschränken und implizierten nicht zwingend eine Rechtsberatung.
4. Werbung für Kostensatzungen (Antrag 1. c))
Hier differenziert der Senat innerhalb der Werbeaussagen selbst:
- Die einleitende Aussage, „transparente und rechtssichere Kostensatzungen“ seien Grundlage fairer Abrechnung, ist für sich genommen unbedenklich – sie beschreibt nur einen Bedarf, keine eigene Leistungszusage.
- Das „Unterstützen bei Überarbeitung bestehender Satzungen“ ist im Lichte dieser einleitenden Aussage jedoch mehrdeutig und erweckt beim Adressaten den Eindruck einer umfassenden – auch juristischen – Beratung; das genügt für ein Verbot.
- Die „Überarbeitung/Erstellung“ einer Kostensatzung sowie die „Berücksichtigung aktueller rechtlicher… Vorgaben“ gehen darüber hinaus eindeutig über technische Nebenleistungen hinaus, weil das Erstellen einer kommunalen Gebührensatzung im Kern eine Rechtsnormsetzung mit erheblichem juristischem Gewicht ist.
Der Tenor wird insoweit – ohne Bezug auf die (nicht vorgelegte) Homepage – auf die drei konkret zitierten Formulierungen beschränkt.
5. Die 27 Einzeltätigkeiten der Vergabebegleitung (Antrag 1. a))
Den Kern der Entscheidung bildet die Einzelprüfung der im ursprünglichen Tenor des Landgerichts aufgeführten Tätigkeiten. Vorab verwirft der Senat den generalklauselartigen Antrag, „Ausschreibungen zu unterstützen, durchzuführen und zu betreuen“, als zu unbestimmt (§ 253 ZPO): Ein Verbot, das lediglich abstrakt auf das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung verweist und die Abgrenzung faktisch dem Ordnungsmittelverfahren überlässt, genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Ebenso nicht erfasst werden reine Organisationstätigkeiten wie das Ansetzen von Abstimmungsterminen oder die Zusammenstellung der Vergabeakte.
Für die im Antrag 1. a) dd) konkret benannten Einzeltätigkeiten ergibt sich folgendes Bild:

Als tragende Abgrenzungskriterien lassen sich aus den Einzelbegründungen herausarbeiten:
- Verbindlichkeit der Entscheidung: Tätigkeiten, die als „Prüfen“ und „Festlegen“ – also als abschließender Schritt vor einer endgültigen, rechtlich verbindlichen Entscheidung – beschrieben sind, werden regelmäßig als Rechtsdienstleistung eingeordnet (z. B. Vergabeart, Losaufteilung, Terminablauf, Eignungs- und Zuschlagskriterien, zusätzliche Vertragsbedingungen, Ausschlussentscheidungen).
- Bedeutung für den Auftraggeber und Anfechtungsrisiko: Je größer das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung der Vergabeentscheidung bei fehlerhafter Prüfung, desto eher wird die Tätigkeit als nicht mehr untergeordnet – und damit als Hauptleistung – qualifiziert.
- Bloße Bürotätigkeit/Dokumentation: Rein tatsächliche, administrative Handlungen (Veröffentlichen, Informieren, Dokumentieren, Zusammenstellen, Fertigen von Schreiben auf Grundlage bereits getroffener Entscheidungen) bleiben außerhalb des Anwendungsbereichs des RDG.
- Technischer Schwerpunkt: Bei Preisangemessenheitsprüfung und Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dominiert nach Auffassung des Senats die technisch-wirtschaftliche Bewertung, sodass eine zulässige Nebenleistung i. S. v. § 5 RDG vorliegt.
Bemerkenswert ist die Behandlung der Bietererklärung, der Vertragsbedingungen im Übrigen und der Bewerbungsbedingungen (Rn. xx): Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob hierin eine Rechtsdienstleistung liegt, weil die Verfügungsklägerin diese Tätigkeiten mit ihren Anträgen nicht spezifisch angegriffen habe und der Senat sich – wegen § 308 Abs. 1 ZPO – nicht für befugt hält, aus dem als unzulässiges „Komplettpaket“-Verbot formulierten Antrag 1. a) aa) einzelne begründete Handlungen herauszugreifen. Dies dürfte zivilprozessual falsch sein; der Senat muss auf eine korrekte Antragstellung hinwirken.
6. Rechtsfolge und Kostenentscheidung
Der festgestellte Verstoß gegen § 2 RDG erfüllt über § 3a UWG den Unlauterkeitstatbestand, weil der Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG als Marktverhaltensregelung anerkannt ist (BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15, Rn. 18). Die Spürbarkeit ergibt sich aus dem Wettbewerbsvorsprung, den sich die Verfügungsbeklagte durch das Umgehen der RDG-spezifischen Qualifikations-, Kammer- und Versicherungsanforderungen verschafft. Eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG hält der Senat für entbehrlich, da die Differenzierungen bereits im Rahmen des § 5 RDG erfolgt seien. Da die Verfügungsklägerin nach Einschätzung des Senats mit etwa der Hälfte ihrer Anträge durchgedrungen ist, werden die Kosten beider Instanzen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO gegeneinander aufgehoben.
III. Rechtliche Würdigung und Einordnung
1. Einordnung in die aktuelle Rechtsprechungslinie
Die Entscheidung reiht sich in eine seit etwa 2022 verstärkt geführte Debatte über die Grenzen zulässiger Vergabebegleitung durch nicht-anwaltliche Dienstleister (Ingenieure, Architekten, sog. „Beschaffungsdienstleister“) ein. Die zentrale Bezugsentscheidung bleibt OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.05.2022 – VII-Verg 33/21 (NZBau 2023, 60). Das OLG Düsseldorf hat erstmals eine detaillierte tätigkeitsbezogene Kasuistik zu einzelnen Vergabeschritten entwickelt, auf die der Senat wiederholt und unmittelbar zurückgreift (u. a. für Vergabeart, Losaufteilung, Bieterfragen/Rügen, formale Angebotsprüfung, Vergabevermerk). Leider erkennt der Senat nicht, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf, obwohl sie im Regelfall auf das Vorliegen von Rechtsdienstleistungen erkennt und den Anwendungsbereich des § 2 RDG bereits recht weit fasst, in Anbetracht der noch mal restriktiveren Linie des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 9.11.2023 – VII ZR 190/22) überholt sein dürfte (so auch ausdrücklich LG Berlin, Urteil vom 28. November 2025 – 34 O 146/24).
Bemerkenswert ist der Kontrast zu einer nahezu zeitgleich veröffentlichten Entscheidung desselben Rechtsproblems auf mitteldeutscher Ebene: OLG Naumburg, Urt. v. 18.06.2026 – 9 U 8/26 (Vorinstanz: LG Halle, Urt. v. 18.12.2025 – 8 O 55/25) hat in einem strukturell sehr ähnlichen Fall (Ausschreibung von Vergabemanagementleistungen durch die Autobahn GmbH) die entgegengesetzte Marschrichtung eingeschlagen: Es hat nahezu sämtliche der dort in Rede stehenden 22 Leistungspositionen – darunter Prüfung auf Losverzicht, Erstellung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, Bearbeitung von Rügen – über eine selbst entwickelte Zwischenkategorie der „schematischen bzw. routinemäßigen Rechtsanwendung“ und über das unionsrechtliche Berufsbild des „Beschaffungsdienstleisters“ (Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 RL 2014/24/EU) als zulässige Nebenleistung eingeordnet.
Der 3. Zivilsenat des OLG Nürnberg wählt einen methodisch anderen, BGH-treueren Weg: Er hält an der zweistufigen Prüfung (Tatbestand § 2 RDG – denkbar weit; Ausnahme § 5 RDG – eng, einzelfallbezogen anhand von Inhalt, Umfang, Zusammenhang) fest, ohne eine zusätzliche Kategorie „schematischer“ Rechtsanwendung einzuführen, und erkennt ein eigenständiges „Berufsbild des vergabebetreuenden Ingenieurs“, dem umfassendere Rechtsdienstleistungen zugeordnet werden könnten, ausdrücklich nicht an (Rn. gg): Aus dem Umstand, dass Ingenieure im Vergabekontext notwendig gewisse Rechtskenntnisse besitzen müssten, folge nur, dass untergeordnete Rechtsdienstleistungen mit der Ingenieurtätigkeit verbunden seien – nicht aber eine weitergehende juristische Beratung des gesamten Vergabeverfahrens.
Diese Passage liest sich streckenweise wie eine implizite, deutlich ablehnende Antwort auf die – zeitlich frühere – Argumentation des OLG Naumburg.
Auch die vom OLG Düsseldorf entwickelte Kategorie des „Beschaffungsdienstleisters“ ordnet der Senat deutlich vorsichtiger ein als das OLG Naumburg: Er betont, dass die Düsseldorfer Entscheidung einen Sachverhalt betraf, in dem der Auftraggeber bereits standardisierte Vorgaben für eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren gemacht hatte, sodass die verbleibende Tätigkeit sich auf eine administrative Abwicklung bereits getroffener Grundentscheidungen beschränkte. Dieser Befund lässt sich nicht verallgemeinern und rechtfertigt insbesondere nicht die pauschale Freistellung originärer Einzelfallentscheidungen (Vergabeart, Losaufteilung, Eignungs- und Zuschlagskriterien) als Nebenleistung.
Die vom Senat entwickelte Kasuistik lässt sich am ehesten in ein allgemeineres, aus der HOAI-Vertragspraxis gewonnenes Formulierungsmuster einordnen, das Welter/Einmahl („Der Teufel steckt im Detail. Zur Abgrenzung der technischen Beratung von der Rechtsdienstleistung“, VergabeNavigator 2025, Heft 5, S. 14 ff.) für die Grundleistungen der HOAI-Leistungsbilder entwickelt haben. Die Autoren zeigen anhand nahezu aller Leistungsphasen (Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung), dass sich praktisch jede Empfehlung eines Planers doppelt einordnen lässt — als fachlich-technische Aussage oder als (unzulässige) Rechtsberatung — und leiten daraus eine Handlungsregel ab: Planer sollten Empfehlungen ausschließlich aus fachlicher/technischer Sicht abgeben und dem Auftraggeber zugleich empfehlen, den Vorgang gesondert juristisch prüfen zu lassen — schriftlich dokumentiert. Diese Empfehlung deckt sich strukturell mit der Art, wie der Senat im hier besprochenen Urteil einzelne Tätigkeiten als zulässige Nebenleistung eingeordnet hat, sofern die Verfügungsbeklagte sich erkennbar auf ihr technisches Wissen beschränkt (etwa bei der Prüfung von Fördermöglichkeiten, Rn. cc (3), oder der Preisangemessenheitsprüfung, Rn. uu): Der Senat verlangt der Sache nach ebenfalls, dass die Grenze zur Rechtsdienstleistung durch eine erkennbare Selbstbeschränkung auf die fachliche Perspektive gewahrt bleibt.
Aber auch insoweit ist vor einer unbesehenen Übernahme zu warnen. Der von Welter/Einmahl vertretene pragmatische Ansatz stößt an dieselbe Grenze, die auch das OLG Nürnberg in seiner Kasuistik erkennt: Ein bloßer Disclaimer („nur aus fachlicher Sicht“) vermag die Rechtsdienstleistungsqualität einer Tätigkeit nicht per se zu beseitigen, wenn die Tätigkeit ihrem materiellen Gehalt nach dennoch eine Subsumtion unter Rechtsnormen im Einzelfall erfordert. Der Senat selbst hat dies für den Bereich der Vertragsbedingungen (Rn. mm) implizit anerkannt, indem er die von der Verfügungsbeklagten behauptete bloße „Anpassung“ vorhandener Klauselmuster nicht als ausreichend angesehen hat, um der Sache die Rechtsdienstleistungsqualität zu nehmen. Auch Pinkenburg (Vergabeblog v. 29.06.2026, „BGH ignoriert: Zur fehlerhaften Abgrenzung von schematischer Rechtsanwendung und Rechtsdienstleistung“) weist darauf hin, dass ein Freigabevorbehalt einen RDG-Verstoß nicht heilen kann, weil es allein auf das Vorliegen der Einzelfallsubsumtion ankommt (BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 113/20, Rn. 21 f. – Vertragsdokumentengenerator).
2. Die zivilrechtliche Flanke: KG und LG Gießen sowie das Berufsbild als übersehene Bausteine
Der Senat stützt seine Kasuistik nahezu ausschließlich auf die – lauterkeitsrechtlich bzw. vergaberechtlich geprägte – Linie OLG Düsseldorf/BGH. Zwei weitere, in ihrer Anlage andersartige Entscheidungen bestätigen und schärfen diese Linie zusätzlich, ohne dass sie im Urteil erwähnt werden. Auch eine weitere Stellungnahme (vom Autor auch dieser Zeilen) betont im Anschluss an die lauterkeitsrechtliche Rechtsprechung, dass ein Zusammenhang zu einem klar umrissenen Berufsbild bestehen muss.
a) KG, Urt. v. 30.01.2024 – 9 U 110/21 (BeckRS 2024, 39013) betrifft zwar keinen RDG-Streit, sondern einen werkvertraglichen Schadensersatzprozess zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und dem von ihm beauftragten Planungsbüro wegen einer angeblich nicht produktneutralen Ausschreibung. Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts grenzt dabei – beiläufig, aber in der Sache treffend – exakt die Verantwortungssphären ab, die auch im RDG-Kontext entscheidend sind: Das Planungsbüro war keine Verantwortung für eine umfassende vergaberechtliche Rechtsberatung und für die Entscheidungen im Vergabeverfahren zugewiesen, sondern allein die Erstellung eines vergaberechtlich nicht zu beanstandenden Leistungsverzeichnisses; die Verantwortung für die vergaberechtliche Bewertung von Rügen und für die Zuschlagsentscheidung trugen dagegen die vom Auftraggeber mit der vergaberechtlichen Prüfung beauftragten Rechtsanwälte (Rn. 11). Diese – zivilrechtlich motivierte – Aufteilung deckt sich auffällig mit der Kernthese der RDG-Rechtsprechung: Der technische Beitrag des Ingenieurs endet, wo die rechtliche Bewertung von Rügen, Nachprüfungsrisiken und Zuschlagsentscheidungen beginnt. Der Senat hätte diese haftungsrechtlich bereits gerichtsfeste Abgrenzung als zusätzliche Stütze für seine eigene, engere Behandlung der Rüge- und Ausschlusstätigkeiten (Rn. pp, ss) heranziehen können. Und er hätte erwägen müssen,
b) LG Gießen, Urt. v. 12.01.2026 – 6 O 41/25 (GRUR-RS 2026, 90) geht in seiner Begründungstiefe über die vom Senat herangezogene Rechtsprechung deutlich hinaus und liefert ein Prüfungsinstrument, das dem OLG Nürnberg an entscheidender Stelle gefehlt hat: das Abtrennbarkeitskriterium. Das LG Gießen fragt nicht nur, ob eine Tätigkeit isoliert für sich genommen eine Rechtsdienstleistung ist, sondern ob die rechtliche Prüfung ohne Beeinträchtigung der Gesamterfüllung der Pflichten aus dem Hauptvertrag auch von einem außenstehenden Rechtsberater übernommen werden könnte (Rn. 87, unter Bezug auf OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05.2020 – 3 U 2182/19). Ist das der Fall, fehlt es am erforderlichen inneren Zusammenhang nach § 5 Abs. 1 RDG – unabhängig davon, wie sehr die Rechtsdienstleistung faktisch „mit dazugehört“. Zudem verweist das LG Gießen unter ausdrücklichem Rückgriff auf OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2022 – VII-Verg 33/21 (Rn. 85) auf eine vom OLG Nürnberg nicht aufgegriffene, allerdings vorrangige Konsequenz: Rechts- und Beschaffungsdienstleistungen gehören nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB grundsätzlich in getrennte Fachlose; eine Zusammenfassung ist nur ausnahmsweise nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB zulässig. Diese vergaberechtliche Vorfrage – ob eine Ausschreibung, die Rechts- und Ingenieurleistungen ungetrennt vermengt, nicht bereits an dieser Systemwidrigkeit scheitert, bevor überhaupt die einzelne Tätigkeit durchdekliniert wird – fehlt in der Nürnberger Entscheidung vollständig.
c) Der hiesige Autor („Outsourcing der Vergabestelle? Das Rechtsdienstleistungsgesetz errichtet Schranken“, Vergabeblog.de vom 31/07/2025 Nr. 71672) geht in seiner Analyse aus dem Jahr 2025 noch über das vom LG Gießen entwickelte Abtrennbarkeitskriterium hinaus, das er allerdings gleichfalls anerkennt und nur in anderer Form zu Geltung bringt. So verneint er bereits den nach § 5 Abs. 1 RDG erforderlichen sachlichen Zusammenhang bei Ingenieuren und Planungsbüros. Unter Rückgriff auf die Kategorienbildung von Nicole Lieb (Beschaffungsdienstleister im Vergabeverfahren, 2022) unterscheidet der Autor zwischen „Beratungsdienstleistern“ (Bau-/IT-Berater, Projektsteuerer, Planungsbüros) und dem „externen Sekretariat“ (Projektmanager). Für die erste Gruppe — zu der auch die Verfügungsbeklagte im hier besprochenen Verfahren zählt — bestehe die Haupttätigkeit in der Bewältigung technisch geprägter Fragestellungen; die Vorbereitung und Abwicklung von Vergabeverfahren stelle demgegenüber Anforderungen an die Rechtsberatung, die mit dieser Haupttätigkeit nichts zu tun hätten. Der Autor stützt somit das Fehlen des sachlichen Zusammenhangs darauf, dass die Rechtsdienstleistung auch ohne Beeinträchtigung der Haupttätigkeit isoliert an einen Rechtsanwalt vergeben werden kann, und verweist insoweit auf eine – vom Bundesgerichtshof im Wege der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Beschl. v. 11.09.2025 – I ZR 12/25) bestätigte – Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024 – 14 U 74/24, veröffentlicht z.B. in GRUR-RR 2025, 132 – Steuerberatung beim Unternehmenskauf. Sie ist zum Verhältnis von Rechtsanwalt und Steuerberater ergangen und passt ganz genauso zum Verhältnis von Anwalt und Ingenieur. Im Ergebnis deckt sich diese Sicht mit dem vom LG Gießen entwickelten Abtrennbarkeitskriterium (Rn. 87), es rückt diese Erwägung aber vor die Frage der Nebenleistung im engeren Sinne (Umfang, Gewicht): Fehlt es bereits am sachlichen Zusammenhang, kommt es auf Inhalt und Umfang der vermeintlichen Nebentätigkeit gar nicht mehr an.
3. Kritik an OLG Nürnberg unter Berücksichtigung von KG und LG Gießen
- Kein Rückgriff auf die Fachlos-Trennungspflicht (§ 97 Abs. 4 GWB): Anders als LG Gießen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Rn. 84 ff.) prüft der Senat an keiner Stelle, ob die Verfügungsbeklagte überhaupt zu einer gemeinsamen Erbringung von Rechts- und Ingenieurleistungen befugt war. Diese vorgelagerte Frage hätte die tätigkeitsbezogene Einzelprüfung (Rn. gg–xx) in weiten Teilen entbehrlich machen und dem Verfügungsantrag eine breitere, konsistentere Grundlage verschaffen können.
- Fehlendes Abtrennbarkeitskriterium: Der Senat prüft für jede der 27 Einzeltätigkeiten neu und ohne einheitlichen Maßstab, ob „Prüfen“/„Festlegen“ vorliegt. Das vom LG Gießen entwickelte Kriterium – ist die rechtliche Prüfung ohne Beeinträchtigung der fachtechnischen Hauptleistung auch durch einen unabhängigen Rechtsberater erbringbar? – hätte diese kasuistische Zersplitterung strukturieren und der Einzelfallprüfung mehr Vorhersehbarkeit verleihen können, statt sich in Formulierungsnuancen des Antrags („prüfen“ vs. „vorschlagen“) zu verlieren.
- Keine Auseinandersetzung mit der Verantwortungsteilung nach KG 9 U 110/21: Das Kammergericht zeigt, dass die Trennlinie zwischen technischer Zuarbeit und rechtlicher Letztverantwortung auch außerhalb des RDG-Kontexts trägt und sich haftungsrechtlich bereits verfestigt hat. Der Senat hätte diese wertungsmäßig konvergente Rechtsprechung zumindest zur Bestätigung seiner eigenen, im Ergebnis ähnlichen Differenzierung heranziehen können, statt seine Kasuistik ausschließlich auf die vergabenachprüfungsrechtliche Linie des OLG Düsseldorf zu stützen.
- Antragsbestimmtheit vs. Einzelfallgerechtigkeit: Die Zurückweisung des pauschalen „Komplettpaket“-Antrags (1. a) aa)) mit dem Argument fehlender Bestimmtheit (§ 253 ZPO) ist dogmatisch nachvollziehbar, führt aber dazu, dass Verfügungsklägern eine erhebliche Darlegungslast zur Aufschlüsselung jeder einzelnen Verletzungsform aufgebürdet wird – mit dem Risiko, dass genau diese Kleinteiligkeit (wie hier bei xx)) zur Klagabweisung führt. Ein am Abtrennbarkeitskriterium orientierter, gröberer Prüfungsraster hätte dieses Risiko gemildert.
- Konsistenz der Preisangemessenheitsprüfung: Die Einordnung der Preisangemessenheitsprüfung und der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots als bloße Nebenleistung wirkt im Vergleich zur strengen Behandlung der Eignungsprüfung nicht vollständig kohärent begründet; der Senat stellt dort primär auf die technische Dominanz ab, ohne die vergaberechtliche Komplexität der Auskömmlichkeitsprüfung (§ 60 VgV) vertieft zu diskutieren. Sie ist abgesehen davon auch praxisfremd. Jeder im Vergaberecht tätige Anwalt weiß, welche Rechtsprobleme Preisprüfungen nicht selten aufwerfen.
- Verhältnis zu BGH, Urt. v. 09.11.2023 – VII ZR 190/22 (Skontoklausel): Der Senat zitiert diese für die Praxis zentrale Entscheidung zur Ausarbeitung von Vertragsklauseln durch Architekten nicht ausdrücklich, obwohl sie – ähnlich wie bei den „zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen“ (Antrag 1. a) dd) (7)) – unmittelbar einschlägig gewesen wäre. Konsequent verrennt er sich sodann bei einer – der Rechtsprechung des BGH diametral entgegengesetzten und in der Praxis auch nicht durchführbaren – Differenzierung zwischen einer Überlassung standardisierter Vertragsformulare und dem bloßen Abfragen und Einfügen von Tatsachen, die auch Nichtanwälte leisten dürfen sollen, und der „Auswahl des passenden Formulars“, falls dies „eine rechtliche Prüfung erfordert“, oder dem Treffen von „Aussagen zur Zulässigkeit bestimmter Klauseln … im Zuge des Ausfüllens und Anpassens eines Formulars“ [vgl. II.2.b)aa)].
- Kein Rückgriff auf das „Zusammenhangs“-Argument: Der Senat prüft für jede Einzeltätigkeit, ob sie nach Inhalt und Umfang eine untergeordnete Nebenleistung darstellt (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG), ohne vorab — wie Kins dies im o.g. Beitrag fordert — zu klären, ob überhaupt ein sachlicher Zusammenhang zwischen der jeweiligen Rechtsdienstleistung und der Haupttätigkeit „Ingenieurleistung“ besteht. Gerade bei den als Nebenleistung eingeordneten Positionen (Preisangemessenheitsprüfung, Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, Rn. uu, vv) hätte diese vorgelagerte Prüfung voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis geführt: Nach Kins genügt es für den Zusammenhang gerade nicht, dass die Tätigkeit neben der Ingenieurleistung ohnehin anfällt oder mit ihr sachlich verwoben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob dieselben Rechtskenntnisse benötigt werden, die auch die Haupttätigkeit prägen (vgl. BGH GRUR 2016, 820 Rn. 29 — Schadensregulierung durch Versicherungsmakler), und ob die Rechtsdienstleistung auch ohne Beeinträchtigung der Haupttätigkeit isoliert an einen Rechtsanwalt vergeben werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024 – 14 U 74/24; höchstrichterlich bestätigt). Der Senat begründet die Nebenleistungseigenschaft dieser beiden Positionen dagegen ausschließlich mit der behaupteten technischen Dominanz der Prüfung, ohne zu hinterfragen, ob die dafür nötigen Rechtskenntnisse identisch mit denen der Ingenieurtätigkeit sind, und ohne die Möglichkeit einer isolierten Beauftragung auch nur anzusprechen (die in der Praxis täglich erfolgt und umstandslos vorausgesetzt wird z.B. in KG, Urt. v. 30.01.2024 – 9 U 110/21 (BeckRS 2024, 39013)).
4. Zurückweisung des OLG Naumburg unter Rückgriff auf Labesius, Pinkenburg und Stoye/Kopco
Die im OLG-Naumburg-Urteil (9 U 8/26) entwickelte Gegenposition – Freistellung praktisch der gesamten vergaberechtlichen Begleitung als Nebenleistung eines „Beschaffungsdienstleisters“ – ist in der seit 2022 gewachsenen Literatur bereits mehrfach und mit übereinstimmender Begründung zurückgewiesen worden. Drei Stimmen verdichten diese Kritik zu einem in sich konsistenten Gegenmodell, dem gegenüber die Naumburger Fantasie-Rechtsprechung unter keinen Umständen bestehen kann.
a) Labesius (Praxishinweis zu LG Gießen, GRUR-Prax 2026, 258, sowie – speziell zu OLG Naumburg – GRUR-Prax 2026, 454) hält dem OLG Naumburg vor, es bekenne sich zwar formal zur BGH-Linie, unterlaufe sie aber sogleich, indem es mit der selbst entwickelten Kategorie der „schematischen bzw. routinemäßigen“ Rechtsanwendung eine im RDG nicht vorgesehene Zwischenstufe zwischen Einzelfallsubsumtion und schematischer Rechtsanwendung einführe. Nach zutreffender, vom BGH mehrfach bestätigter Dogmatik kommt es für § 2 Abs. 1 RDG nicht auf Schwierigkeit, Häufigkeit oder „Routinehaftigkeit“ der Prüfung an, sondern allein darauf, ob überhaupt eine Subsumtion unter Rechtsnormen im Einzelfall erfolgt (BGH, Urt. v. 09.11.2023 – VII ZR 190/22 – Skontoklausel, Rn. 26; Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 107/14). Gerade die vom OLG Naumburg als „Routine“ abgetane Bearbeitung von Rügen und Losverzichtsbegründungen erfordert nach Labesius eine vertiefte Einzelfallprüfung anhand der Spruchpraxis der Vergabekammern und -gerichte.
b) Pinkenburg (Vergabeblog.de vom 29/06/2026 Nr. 74679, „BGH ignoriert: Zur fehlerhaften Abgrenzung von schematischer Rechtsanwendung und Rechtsdienstleistung“) führt diese Kritik in mehreren Einzelpunkten fort. Zwei Argumente berühren unmittelbar auch die Begründungsstruktur des hier besprochenen OLG-Nürnberg-Urteils: Erstens sei die Herleitung eines eigenständigen Berufsbilds aus dem unionsrechtlichen Begriff des „Beschaffungsdienstleisters“ (Art. 2 Nr. 17 RL 2014/24/EU) methodisch verfehlt, weil die Richtlinie ausdrücklich keine Harmonisierung nationaler Berufszulassungsregeln bezweckt (Erwägungsgrund 25) und Art. 2 Nr. 15 lit. b) RL 2014/24/EU die „Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ selbst als Hauptleistung des Beschaffungsdienstleisters beschreibt – gerade nicht als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG. Zweitens könne ein interner Freigabevorbehalt der Vergabestelle einen RDG-Verstoß nicht heilen, weil es nach der Vertragsdokumentengenerator-Entscheidung des BGH (Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 113/20, Rn. 21 f.) allein auf das Vorliegen der Einzelfallsubsumtion ankommt, nicht auf die Frage, wer die Letztentscheidung trifft.
c) Stoye/Kopco liefern eine weitere Fundierung dieser Kritik. Bereits in ihrem programmatisch benannten Beitrag „Und es gibt sie doch: Beschaffungsdienstleistung als ‚echte‘ Rechtsberatung – Zur Einzelfallabhängigkeit der Qualifikation unterstützender Vergabeberatung“ (NZBau 2022, 74) weisen sie nach, dass die Etikettierung einer Tätigkeit als „Beschaffungsdienstleistung“ die Qualifikationsfrage nicht präjudiziert, sondern in jedem Einzelfall neu anhand des materiellen Pflichtengehalts zu beantworten ist. In ihrer Anschlussbesprechung „Beschaffungsdienstleistung als Rechtsdienstleistung – auch in standardisierten Vergabeverfahren“ (NZBau 2023, 649) – einer unmittelbaren Auseinandersetzung mit der auch vom Senat in Bezug genommenen Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2022 – VII-Verg 33/21 – übertragen sie diesen Befund gerade auf standardisierte, mehrfach wiederkehrende Vergabeverfahren, also exakt jenen Fallkreis, den sowohl das OLG Düsseldorf als auch, ihm folgend, das OLG Naumburg als paradigmatisch für die Nebenleistungseigenschaft ansehen.
In der Zusammenschau ergibt sich eine dreifach – dogmatisch, methodisch und literaturgestützt – konsistente Zurückweisung der Naumburger Linie: Labesius benennt den Bruch mit der zweistufigen BGH-Dogmatik, Stoye/Kopco entziehen der Naumburger Kernprämisse (Standardisierung führe zur Nebenleistung) bereits im Ansatz die Grundlage, und Pinkenburg führt beide Argumentationsstränge – ergänzt um die unionsrechtliche und die Freigabevorbehalts-Kritik – zu einer geschlossenen Gegenargumentation zusammen. Gemessen an diesem Maßstab hätte der Senat in Nürnberg gut daran getan, seine – im Ergebnis bereits zutreffende – Distanzierung von der Naumburger Entscheidung (Rn. gg) ausdrücklich auf diese Literatur zu stützen, statt sie nur knapp und ohne Nennung der Fundstellen anzudeuten.