EU Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 – Netto-Null-Technologien

EU-KommissionDie EU Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, um öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern praktische Leitlinien für die Bewertung des Beitrags zu Nachhaltigkeit und Resilienz in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung an die Hand zu geben. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Zwar werden teilweise Bestimmungen aus Unionsvorschriften paraphrasiert, es ist jedoch nicht beabsichtigt, die Rechte und Pflichten nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung oder anderen verbindlichen Instrumenten, wie der STEP, zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus berühren diese Leitlinien nicht die Vorschriften über staatliche Beihilfen und das Subsidiaritätsprinzip.

Mit der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (im Folgenden „Netto-Null-Industrie-Verordnung“) (1) wurde ein Rechtsrahmen zur Stärkung des Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Europäischen Union geschaffen. Um insbesondere die strategischen Abhängigkeiten der EU in Bezug auf Netto-Null-Technologien und ihre Lieferketten zu verringern und die Klima- und Energieziele der EU zu verwirklichen, sieht Artikel 5 der Netto-Null-Industrie-Verordnung vor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten das Ziel einer Fertigungskapazität von mindestens 40 % des jährlichen Bedarfs der EU an Netto-Null-Technologien bis 2030 und 15 % der Weltproduktion von Netto-Null-Technologien bis 2040 erreichen sollen.

Zur Erreichung dieser Ziele sind in Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung Anforderungen an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU (2), 2014/24/EU (3) und 2014/25/EU (4) (im Folgenden „Vergaberichtlinien“) fallen, festgelegt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass öffentliche Ausgaben dazu beitragen, die Nachfrage nach Netto-Null-Technologien anzukurbeln, die zu Nachhaltigkeit und Resilienz beitragen. Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung sieht die Anwendung von Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit und die Resilienz der Lieferkette sowie andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung vor.

Diese Mitteilung enthält Leitlinien für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber hinsichtlich der Anwendung von Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung gemäß ihrem Artikel 29 Absatz 1 und lässt die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.

Die Leitlinien können Sie hier abrufen.

Quelle: EUR-Lex