Preisgericht darf unterlegenen Planern keine Nachbesserung ihrer Entwürfe ermöglichen

Entscheidung-EUEntscheidungen des EuGH zu Planungswettbewerben, bei denen ein Preisgericht Entwürfe vergleichend bewertet und eine Rangfolge erstellt, sind selten. Die Rs. C-888/24 bot dem Gerichtshof daher Gelegenheit, die Reichweite des Anonymitätsgebots sowie die Verfahrensrechte der Wettbewerbsteilnehmer näher zu konkretisieren.

Art. 82 RL 2014/24/EU; § 103 Abs. 6 GWB; §§ 72 Abs. 2 bis 4, 79 Abs. 4 und 5 VgV.

Leitsätze

Teilnehmer eines Planungswettbewerbs können nicht verlangen, vom Preisgericht angehört zu werden, bevor dieses die endgültige Rangfolge der eingereichten Entwürfe festlegt.

Sachverhalt

Das für den Betrieb der U-Bahn von Porto verantwortliche Unternehmen lobte einen europaweiten Planungswettbewerb für den Entwurf einer Flussbrücke aus. Ein Preisgericht sollte drei prämierte Entwürfe auswählen. In den Vergabeunterlagen war festgelegt, dass die durch das Preisgericht bestimmte Rangfolge verbindlich ist und nach Offenlegung der Identität der Wettbewerbsteilnehmer nicht mehr geändert werden darf. Der Auslober beabsichtigte, einen der Preisträger mit der Ausführungsplanung zu beauftragen.

Ein Planer (Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores), dessen Entwurf nicht zu den drei prämierten Arbeiten zählte, beanstandete den Bericht des Preisgerichts als fehlerhaft. Zur Begründung führte er aus, das Preisgericht habe ihn vor der Erstellung des Berichts trotz eines aus seiner Sicht bestehenden Anhörungsrechts im Hinblick auf technische Änderungen seines Entwurfs nicht angehört, den Entwurf nicht erneut geprüft und die Bewertung nicht angepasst. Der öffentliche Auftraggeber wies die Rüge zurück. Daraufhin beantragte der Planer die Nachprüfung des Wettbewerbsverfahrens.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass keine der in den Art. 78 bis 82 RL 2014/24/EU enthaltenen, speziell Planungswettbewerben gewidmeten Bestimmungen Bewerbern das Recht einräumt, vor der Erstellung der Rangfolge durch das Preisgericht angehört zu werden. Dies gilt insbesondere für Art. 82 Abs. 5 RL 2014/24/EU, der das Preisgericht lediglich dazu ermächtigt, bei Bedarf von einem Wettbewerbsteilnehmer Klarstellungen einzuholen. Ein Recht der Wettbewerbsteilnehmer auf Anhörung durch das Preisgericht lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen (Rdnr. 64 f.).

Außerdem ergeben sich aus den nach Art. 80 Abs. 1 RL 2014/24/EU auf Planungswettbewerbe anwendbaren allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz gemäß Art. 18 RL 2014/24/EU keine weitergehenden Verfahrensrechte. Da ein Angebot bzw. eingereichter Wettbewerbsbeitrag grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden darf, kann ein Wettbewerbsteilnehmer nicht verlangen, vor der Erstellung der Rangfolge durch das Preisgericht angehört zu werden. Diese Auslegung entspricht sowohl dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Preisgerichts als auch dem Ziel, die Rangfolge ausschließlich anhand der objektiven Vorzüge der eingereichten Entwürfe festzulegen. Zugleich trägt sie dem in Art. 82 Abs. 2 und 4 RL 2014/24/EU verankerten Anonymitätsgebot Rechnung. Eine vorherige Anhörung durch das Preisgericht würde demgegenüber stets das Risiko begründen, Informationen offenzulegen, die eine unmittelbare oder mittelbare Identifizierung der Wettbewerbsteilnehmer ermöglichen könnten. Das Unionsvergaberecht räumt Bewerbern oder Bietern ein Recht auf Kontaktaufnahme oder Verhandlungen mit dem öffentlichen Auftraggeber vielmehr nur in den Fällen ausdrücklich ein, in denen eine entsprechende Verpflichtung des Auftraggebers besteht, etwa nach Art. 41 Abs. 3 RL 2014/24/EU oder Art. 69 Abs. 1 und 4 RL 2014/24/EU (Rdnr. 66 ff.).

Schließlich führt auch der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Rechts auf Anhörung zu keinem anderen Ergebnis. Ob ein solches Recht besteht, bestimmt sich vielmehr anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Ein Planungswettbewerb dient aber gerade dazu, dem Preisgericht einen anonymen, objektiven und transparenten Vergleich der eingereichten Entwürfe zu ermöglichen, der sich ausschließlich an den in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien orientiert. Die Wettbewerbsteilnehmer trifft daher bereits bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe eine besondere Sorgfaltspflicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urt. v. 29.3.2012 – C-599/10 SAG ELV Slovensko u.a.) ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Beseitigung etwaiger Unklarheiten Kontakt zu den Teilnehmern aufzunehmen. Folglich steht Wettbewerbsteilnehmern kein Recht zu, gegenüber dem Preisgericht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die dieses seine Entscheidung stützen will. Das Recht auf Anhörung konkretisiert sich vielmehr in der Möglichkeit, einen Entwurf einzureichen, der den Anforderungen und Erwartungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Nach Einreichung des Entwurfs und vor Erstellung der endgültigen Rangfolge durch das Preisgericht besteht daher kein Anspruch auf Anhörung (Rdnr. 74 ff.).

Rechtliche Würdigung

Planungswettbewerbe stellen nach Erwägungsgrund 120 RL 2014/24/EU „flexible Instrumente“ dar, die der Sammlung von Ideen und der Ermittlung des besten Konzeptvorschlags dienen. Im Rahmen eines solchen Wettbewerbs erfolgt jedoch nicht zwingend der Zuschlag für die betreffenden Planungsleistungen. Wettbewerbe unterscheiden sich also von Vergabeverfahren. Das Ziel von Wettbewerben ist somit nicht der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags, sondern lediglich die Auswahl einer oder mehrerer Wettbewerbsarbeiten mit oder ohne Zahlung von Preisen.

Die Besonderheit von Planungswettbewerben liegt somit in ihrer kreativen und konzeptionellen Ausrichtung. Maßgeblich sind der qualitative Wert und die Innovationskraft der vorgeschlagenen Lösungen. Anders als im Vergabeverfahren unterbreiten die Teilnehmer keine wirtschaftlichen Angebote, sondern reichen Arbeiten ein, die ihre planerischen und gestalterischen Vorstellungen beinhalten, insbesondere in Form von Plänen oder Entwürfen aus den Bereichen Stadtplanung, Bauwesen, Architektur oder verwandten Fachgebieten. Der öffentliche Auftraggeber erteilt daher keinen Zuschlag auf einen öffentlichen Auftrag im eigentlichen Sinne, sondern wählt einen konzeptionellen Entwurf aus und vergibt hierfür gegebenenfalls einen Preis. Gegenstand der Bewertung ist folglich nicht ein Vertragsangebot, sondern der fachliche und technische Gehalt der eingereichten Arbeiten. Im Mittelpunkt des Interesses des öffentlichen Auftraggebers steht das Ergebnis der Entwurfs- und Planungstätigkeit, das den zuvor festgelegten Anforderungen entsprechen muss. Hingegen bezweckt der Planungswettbewerb noch nicht die Auswahl eines Teilnehmers, der aufgrund seiner Qualifikation die ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrags gewährleisten kann (GA Biondi, Schlussanträge v. 26.3.2026 – C-888/24 Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores, Rdnr. 16).

Dementsprechend prüft gemäß Art. 82 Abs. 2 RL 2014/24 bzw. §§ 72 Abs. 2 Satz 1 bis 3, 79 Abs. 4 Satz 1 VgV das Preisgericht die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Gemäß Art. 82 Abs. 4 bzw. §§ 72 Abs. 2 Satz 4, 79 Abs. 5 Satz 3 VgV ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts Anonymität zu wahren. Folglich bestimmt auch § 3 Abs. 5 Satz 5 RPW 2013, dass im Anwendungsbereich der VgV ein kooperatives Wettbewerbsverfahren unter (zeitweiser) Aufhebung der Anonymität unzulässig ist.

Der Zweck dieser angeordneten Anonymität besteht darin, die Objektivität und Unparteilichkeit der Beurteilung der eingereichten Arbeiten zu gewährleisten. Sie stellt sicher, dass das Preisgericht die Entwürfe ausschließlich anhand ihrer eigenen Vorzüge sowie auf der Grundlage zuvor festgelegter, klarer und diskriminierungsfreier Kriterien bewertet, ohne bewusst oder unbewusst durch die Identität, die Reputation oder die berufliche Stellung der Teilnehmer beeinflusst zu werden. Da Planungswettbewerbe darauf abzielen, kreative Arbeiten aufgrund ihres typischerweise künstlerischen und konzeptionellen Charakters nach ihren ästhetischen, konzeptionellen, funktionalen und technischen Eigenschaften zu bewerten, weist diese Beurteilung zwangsläufig subjektive Elemente auf, insbesondere soweit ästhetische Gesichtspunkte und konzeptionelle Inhalte betroffen sind. Hieraus ergibt sich ein erhöhtes Risiko von Voreingenommenheit, da selbst unbewusst eine Bevorzugung renommierter oder besonders bekannter Fachleute eintreten kann. Die Anonymität wirkt diesem Risiko entgegen, sichert die Objektivität des Preisgerichts und gewährleistet die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des lauteren Wettbewerbs. Ihre konsequente Wahrung während des gesamten Bewertungsvorgangs stellt somit die Gleichbehandlung der Teilnehmer sicher, stärkt die Legitimität und Transparenz des Verfahrens und kommt bei Planungswettbewerben daher zentrale Bedeutung zu, erinnert GA Biondi in seinen Schlussanträgen v. 26.3.2026 – C-888/24 Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores, Rdnr. 23.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des EuGH – auch im Hinblick auf das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a GrCh normierte Recht auf Anhörung – folgerichtig. Ein etwaiges Anhörungsrecht der Wettbewerbsteilnehmer würde nämlich die Gefahr begründen, die praktische Wirksamkeit des Anonymitätsgebots zu beeinträchtigen. Im besonderen Kontext von Planungswettbewerben geht eine vorherige Anhörung der Teilnehmer zwangsläufig mit dem Risiko einher, die Gleichbehandlung der Bewerber zu gefährden und zugleich die Unabhängigkeit der Beurteilung durch das Preisgericht zu beeinträchtigen. Darin läge ein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze, die die Anonymität des Wettbewerbsverfahrens gerade schützen soll (GA Biondi, Schlussanträge v. 26.3.2026 – C-888/24 Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores, Rdnr. 37).

Praxistipp

Die Entscheidung stärkt das Anonymitätsgebots im Planungswettbewerb. Teilnehmer können weder aus den Sondervorschriften der §§ 69 ff. VgV noch aus den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen (vgl. § 97 GWB) oder dem unionsgrundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a GrCh) ein Recht ableiten, vor der Erstellung der endgültigen Rangfolge durch das Preisgericht (§§ 72 Abs. 3, 79 Abs. 5 Satz 1 VgV) angehört zu werden. Im Planungswettbewerb eingereichte Entwürfe müssen somit grundsätzlich für sich selbst sprechen. Mit der Einreichung des Entwurfs entfällt für den Wettbewerbsteilnehmer somit die eigene Möglichkeit, seine konzeptionellen Überlegungen nachträglich zu verdeutlichen oder etwaige Missverständnisse korrigieren zu können.

Planer sollten daher bereits bei der Ausarbeitung ihrer Wettbewerbsentwürfe besondere Sorgfalt auf eine vollständige, klare und nachvollziehbare Darstellung aller maßgeblichen Wettbewerbsaspekte verwenden. Da das Preisgericht die Wettbewerbsarbeiten ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen und unter Wahrung der Anonymität vergleichend bewertet, können unklare oder erläuterungsbedürftige Aspekte später regelmäßig nicht mehr korrigiert werden, außer wenn das Preisgericht seinerseits die Teilnehmer zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten auffordert (§ 72 Abs. 4 Satz 1 VgV); soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, ein Dialog sei erst nach Abschluss der Bewertung und der Preisgerichtssitzung zulässig, dürfte diese Auffassung durch das Urteil des EuGH weiter relativiert worden sein. Dementsprechend sieht § 78 Abs. 2 Satz 1 VgV i.V.m. § 6 Abs. 3 RPW 2013 vor, dass das Preisgericht vor der Zuerkennung der Preise die Überarbeitung von Arbeiten der engeren Wahl empfehlen kann, wenn keine dieser Arbeiten ohne eine den Entwurf maßgeblich verändernde Überarbeitung zur Ausführung empfohlen werden kann. Voraussetzung hierfür sind aber die Zustimmung des Auslobers und die gesicherte Finanzierung. Art und Umfang der Überarbeitung sind für jede Wettbewerbsarbeit gesondert festzulegen und unter Wahrung der Anonymität ausschließlich dem jeweiligen Wettbewerbsteilnehmer mitzuteilen.

Nach der Entscheidung des EuGH dürften somit Nachprüfungsanträge, die ausschließlich auf die unterbliebene Anhörung eines Wettbewerbsteilnehmers vor Abschluss des preisrichterlichen Berichts über die Rangfolge gestützt werden, regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben. Erfolgversprechender erscheint demgegenüber die Prüfung, ob das Preisgericht die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Beurteilungskriterien eingehalten, das Anonymitätsgebot gewahrt sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz beachtet hat.