iPad-Vergabe: OLG Düsseldorf stärkt Gebot der Produktneutralität
Der Vergabesenat stellt klar: Die Festlegung auf einen bestimmten Hersteller kann zwar im Einzelfall vergaberechtlich zulässig sein. Die hierfür angeführten technischen oder wirtschaftlichen Gründe müssen jedoch konkret dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 2. September 2026 – VII-Verg 38/25 eine produktspezifische Ausschreibung von Tablets für Schulen beanstandet. Für öffentliche Auftraggeber ist die Entscheidung insbesondere deshalb relevant, weil die Beschaffung bereits vorhandene Hard- und Softwarestrukturen betrifft – ein Argument, das bei Folge- und Ersatzbeschaffungen von IT regelmäßig eine Rolle spielt.
Der Fall: Nachbeschaffung vorhandener Tablets
Eine Stadt hatte 2025 in einem offenen Verfahren die Beschaffung von 665 Tablets einschließlich Schutzhüllen für verschiedene Schulen ausgeschrieben. Vorgesehen war die Beschaffung eines bestimmten Herstellers.
Zur Begründung verwies die Stadt darauf, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bereits mit Geräten dieses Herstellers ausgestattet seien. Zudem werde ein zentrales Mobile Device Management (MDM) eingesetzt. Ein Wechsel auf andere Geräte könne deshalb zu erheblichem zusätzlichem Aufwand und Mehrkosten führen. Auch ein Mischbetrieb unterschiedlicher Fabrikate könne technische Probleme verursachen.
Ein Wettbewerber rügte die produktspezifische Ausschreibung und machte insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Leistungsbeschreibung sowie gegen Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsätze geltend.
Nachdem die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zunächst zurückgewiesen hatte, hatte die sofortige Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf Erfolg.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 31 Abs. 6 VgV
Danach darf eine Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Produktion, Herkunft, ein bestimmtes Verfahren, gewerbliche Schutzrechte oder einen bestimmten Typ verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Ein solcher Verweis ist nur zulässig, wenn er durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Ist eine hinreichend genaue und allgemein verständliche Beschreibung anders nicht möglich, muss der Verweis zudem mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ erfolgen.
Hinzu kommt der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind grundsätzlich gleich zu behandeln.
Das OLG Düsseldorf betont dabei nicht, dass eine produktspezifische Beschaffung grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist vielmehr die enge und restriktive Handhabung der Ausnahme. Der Auftraggeber muss die Gründe für die Produktvorgabe konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen.
Bestehende IT-Infrastruktur ist kein Freibrief
Besonders praxisrelevant ist die Auseinandersetzung mit der bestehenden technischen Infrastruktur.
Der Senat lässt das Argument grundsätzlich zu, dass eine vorhandene Hard- und Softwareumgebung bei der Beschaffungsentscheidung berücksichtigt werden darf. Ein bloßer Hinweis auf mögliche Inkompatibilitäten oder allgemeine technische Schwierigkeiten genügt jedoch nicht.
Auch allgemeine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen reichen nach der Entscheidung nicht aus.
Im konkreten Verfahren fehlten nach Auffassung des OLG insbesondere belastbare Angaben zum Aufwand und zu den Kosten einer möglichen Umstellung des MDM-Systems. Die vorgelegten Berechnungen waren teilweise nicht plausibel. Auch die Einwände gegen einen Mischbetrieb unterschiedlicher Geräte waren dem Senat zu pauschal und nicht hinreichend belegt.
Damit formuliert das Gericht einen für die Praxis wichtigen Maßstab: Wer den Wettbewerb durch eine Produktspezifikation einschränken will, muss den daraus resultierenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteil konkret belegen können.
Keine automatische Bestandsschutzwirkung für Folgevergaben
Besonders interessant ist die Aussage des OLG zur Frage der Folgebeschaffung.
Aus der Tatsache, dass ein bestimmtes Produkt bereits in einer Verwaltung oder Schule eingesetzt wird, folgt nicht automatisch, dass auch künftige Beschaffungen auf dieses Produkt beschränkt werden dürfen.
Nach Auffassung des Senats ist vielmehr für jeden Einzelfall zu prüfen, ob die Bindung an einen bestimmten Hersteller auch für zukünftige Beschaffungen gerechtfertigt ist.
Damit wird ein in der Praxis verbreitetes Argument relativiert:
„Wir haben das bereits – deshalb müssen wir wieder dasselbe beschaffen.“
Vergaberechtlich ist dieser Schluss zu kurz. Die vorhandene Systemlandschaft kann ein relevanter Faktor sein. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die konkrete Einschränkung des Wettbewerbs im jeweiligen Beschaffungsvorhaben gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Bedeutung für die Vergabepraxis
Das OLG Düsseldorf stellt die Produktneutralität bei IT-Beschaffungen nicht infrage – im Gegenteil: Es schärft deren praktische Bedeutung.
Für Schulträger, Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber, die IT-Hardware beschaffen, dürfte die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung haben.
Bei einer Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung sollte die Vergabestelle deshalb nicht allein dokumentieren, welche Systeme bereits vorhanden sind. Sie sollte vielmehr nachvollziehbar darstellen,
- welche konkreten technischen Abhängigkeiten bestehen,
- welche Anforderungen das bestehende MDM-System tatsächlich an die Endgeräte stellt,
- welche Kosten und welcher Zeitaufwand bei einem System- oder Herstellerwechsel entstehen,
- ob ein Parallelbetrieb technisch möglich ist,
- welche Anpassungen der bestehenden Infrastruktur erforderlich wären,
- und weshalb diese Auswirkungen eine produktneutrale Ausschreibung tatsächlich unverhältnismäßig erschweren oder verteuern würden.
Dabei geht es nicht darum, einen bestimmten Hersteller auszuschließen, sondern um die objektive Rechtfertigung einer wettbewerbsbeschränkenden Leistungsbeschreibung.
Die Entscheidung ist deshalb nicht nur für die Beschaffung von Schul-Tablets relevant. Das zugrunde liegende Problem stellt sich bei zahlreichen IT-Folgevergaben: Server, Arbeitsplatzrechner, mobile Endgeräte, Software, Netzwerktechnik oder Managementsysteme werden häufig auf Basis einer bereits vorhandenen Systemlandschaft weiterbeschafft.
Gerade bei langfristig gewachsenen IT-Strukturen besteht die Gefahr eines sogenannten Lock-in-Effekts: Eine frühere Beschaffungsentscheidung wird zur Begründung dafür, auch spätere Beschaffungen auf dasselbe Produkt- oder Herstellersystem zu beschränken.
Das OLG Düsseldorf macht deutlich, dass eine solche Entwicklung vergaberechtlich nicht automatisch hingenommen werden muss.
Quelle: OLG Düsseldorf
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