Anspruch auf Information nach IFG während eines Nachprüfungsverfahrens
Der Anspruch eines Bieters auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist während eines von ihm angestrengten Vergabenachprüfungsverfahrens nicht ausgeschlossen. So sieht es jedenfalls das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen laut einer aktuellen Entscheidung. Damit weicht das VG von der bisher herrschenden Auffassung ab. Zu Unrecht, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.
Sachverhalt
Ein Bieter beantragt am 06.08.2026 Informationszugang zu den Verwaltungsakten über ein Vergabeverfahren bei einer öffentlichen Stelle nach dem IFG NRW. Die öffentliche Stelle ist zugleich Antragsgegnerin in einem von demselben Bieter angestrengten und anhängigen Nachprüfverfahren gemäß §§ 160 ff. GWB.
Die Antragsgegnerin stellt die Bearbeitung des Informationszugangsantrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Nachprüfverfahrens zurück. Sie begründet dies damit, dass während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens das Akteneinsichtsrecht nach § 165 GWB vorrangig und ein paralleler Informationszugang nach IFG NRW ausgeschlossen sei.
Die Antragstellerin beantragt beim VG Gelsenkirchen im Wege des Eilverfahrens, die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Bescheidung ihres Informationszugangsantrags zu verpflichten.
Die Entscheidung
Das VG Gelsenkirchen gibt dem Antrag am 11.08.2026 statt. Das Gericht ordnet an, dass die Antragsgegnerin den Informationszugangsantrag unverzüglich zu bescheiden habe.
Nach Auffassung des Gerichts besteht der Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW hinsichtlich der amtlichen Informationen über das Vergabeverfahren auch während des Nachprüfungsverfahrens und neben dem dort geregelten verfahrensbezogenen besonderen Akteneinsichtsantrag nach § 165 GWB.
Das Gericht stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2025 (VergabeR 2026, 554). Laut BVerwG hat das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 GWB für den Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens keinen Vorrang nach § 1 Abs. 3 IFG Bund gegenüber einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG Bund. Diese Grundsätze überträgt das VG Gelsenkirchen auf das Landesrecht und in die Konstellation eines parallel laufenden Nachprüfungsverfahrens.
Gemäß VG Gelsenkirchen regelt § 165 GWB nicht denselben Sachverhalt wie § 4 Abs. 1 IFG NRW, weshalb der Anspruch nach IFG nicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW hinter den Anspruch des § 165 GWB zurücktrete. § 165 GWB regle die Akteneinsicht in „die Akten bei der Vergabekammer“ im Nachprüfungsverfahren und sei nicht sachlich identisch den Informationszugang zu den Vergabeakten bei der Antragsgegnerin nach IFG. Der gegenständliche Regelungsbereich des § 165 GWB sei weiter, weil er die „Kammer“-Akte der Vergabekammer einschließe, aber hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen enger, weil er nur die Akteneinsicht regle, während der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW hinsichtlich der Art des Informationszugangs weiter sei.
§ 165 GWB sei nicht als geschlossenes System ausgestaltet, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Die Feststellungen des BVerwG, dass die in § 165 Abs. 2 GWB aufgeführten wichtigen Gründe im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG Bund zu berücksichtigen seien, gelten übertragen für die §§ 6 bis 8 IFG NRW.
Rechtliche Würdigung
Die VG-Entscheidung ist auf den ersten Blick dogmatisch durchaus nachvollziehbar, weil das Akteneinsichtsrecht in Nachprüfungsverfahren laut BVerwG kein geschlossenes System ist. Damit könnten andere Ansprüche parallel bestehen.
Soweit ersichtlich erstmals überträgt ein Gericht diese Grundsätze allerdings auf eine Antragstellung nach IFG während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens. In dem Fall zum BVerwG-Urteil im Jahr 2025 hatte die Antragstellerin nach IFG kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet, es bestand somit keine Parallelsituation von IFG- und Nachprüfungsverfahren.
In einer solchen Konstellation lehnt die Rechtsprechung und herrschende Literaturauffassung bislang die Möglichkeit einer Akteneinsicht nach IFG ab (vgl. VG Münster, BeckRS 2009, 39805). Demnach bestehe für einen Informationsanspruch nach IFG während eines Vergabeverfahrens wegen des Wettbewerbs- und Geheimhaltungsgrundsatzes kein Raum (vgl. Troidl, ZGI 2025, 31 u. ZGI 2026, 81). § 165 GWB sei eine abschließende Spezialvorschrift, weil ansonsten die Spezifizierungen des § 165 GWB und die Rügeobliegenheiten des Vergaberechts unterlaufen werden könnten (vgl. Schoch, in: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1, Rn. 411 f. mit weiteren Nachweisen).
Das VG Gelsenkirchen setzt sich in seiner Entscheidung nicht inhaltlich mit der bisher herrschenden Auffassung auseinander. Stattdessen wird ausgeführt, dass die Akteneinsicht nach IFG mehr umfasse als die Akteneinsicht nach § 165 GWB. Es läge ein anderer Sachverhalt vor, weil nur nach § 165 GWB auch die Einsichtnahme in die „Kammer“-Akte eingeschlossen sei. Der Antragsteller hat indes nach IFG dieselbe Zielrichtung wie beim Akteneinsichtsgesuch nach GWB: es geht ihm um die Vergabeakte, damit er die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels einschätzen kann. Der maßgebende Sachverhalt bleibt unverändert, weshalb dieses Argument des VG Gelsenkirchen nicht überzeugt. Warum die „Art“ des Informationszugangs nach IFG weiter sein soll als im GWB, erklärt das VG nicht. Die Bezugnahme des VG auf die BVerwG-Entscheidung hilft auch nicht weiter, weil das BVerwG ausdrücklich nur die Konstellation außerhalb und nicht jene eines parallellaufenden Nachprüfungsverfahrens entschieden hat (vgl. Schüler, NZBau 2026, 273). Die Begründung des VG Gelsenkirchen trägt somit im Ergebnis nicht.
Dagegen ist die bislang herrschende Auffassung nachvollziehbar. Der Wegfall eines Akteneinsichtsrechts nach § 165 GWB bei Unzulässigkeit des Antrags oder die Begrenzung der Einsichtnahme auf den Streitgegenstand würden unterlaufen, wenn Bieter parallel über das IFG Informationen erlangen könnten, die ihnen im Nachprüfungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 165 GWB nicht zustünden. Es besteht überdies das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen in zwei parallelen Verfahren: Das Verwaltungsgericht im IFG-Verfahren könnte einen Informationszugangsanspruch bejahen, während die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren die Akteneinsicht versagt.
Für die Dauer eines laufenden Nachprüfverfahrens sollte daher das spezielle Akteneinsichtsrecht nach § 165 GWB als abschließende Regelung gelten. Dies dogmatisch durch die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 3 IFG und die Gefahr einer Umgehung der vergaberechtlichen Schutzmechanismen mit guten Gründen gerechtfertigt. Außerhalb des Nachprüfungsverfahrens gewährt das IFG hingegen grundsätzlich Informationszugang, wobei die verbleibenden Schutzbedürfnisse des Vergaberechts durch die Ausschlussgründe der §§ 3 bis 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, hinreichend berücksichtigt werden.
Angesichts all dessen bleibt also abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des VG Gelsenkirchen durchsetzt.
Praxistipps
Ungeachtet der Kritik lassen sich aus der Entscheidung des VG Gelsenkirchen für die aktuelle Praxis folgende Schlüsse ziehen:
Für öffentliche Auftraggeber:
- Bieter können unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Gelsenkirchen Informationszugangsansprüche nach dem IFG bzw. IFG der Länder auch während eines Nachprüfungsverfahrens geltend machen.
- Bei der Zurückweisung von Informationszugangsansprüchen gemäß IFG sollte auf die Spezialregelung von § 165 GWB sowie die bisherige herrschende Meinung Bezug genommen werden – in einem möglichen verwaltungsgerichtlichen Streit kommt das zuständige VG ggf. zu einer anderen Auffassung als das VG Gelsenkirchen.
- Zur Streitvermeidung sollten Informationsschreiben nach § 134 GWB möglichst ausführlich gestaltet werden, um die Bieter nicht zu weiteren Schritten auch nach IFG zu motivieren – Streitigkeiten sollten grundsätzlich außerprozessual befriedet werden.
Für Bieter:
- Erwägt man nach einer Ausschlussentscheidung die Nachprüfung, sollte man sofort nicht nur gegenüber der Vergabestelle rügen, sondern auch den Antrag nach IFG stellen.
- Mit dem VG Gelsenkirchen muss ein solcher Antrag auch während eines Nachprüfungsverfahren beschieden werden, womit die Erkenntnisse aus dem IFG-Verfahren mutmaßlich auch im Nachprüfungsverfahren nützen – die Erfolgsaussichten in einem möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind angesichts der beschriebenen Begründungsmängel der Entscheidung des VG Gelsenkirchen offen.
- Jedenfalls sollten Bieter ihre Angebote noch klarer hinsichtlich vertraulicher Bestandteile kennzeichnen, um einer Öffnung für Wettbewerber nach IFG deutlichere Schranken zu setzen.