ANBest: Kommen bei Zuwendungen deutliche Vereinfachungen, höhere Wertgrenzen und mehr Flexibilität im Vergabewesen?
Mit Rundschreiben vom 07.09.2026 (Gz. IIA3 – H 1005/00151/007/002) hat das zuständige Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Regelungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P 2026), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten 2026) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I 2026) bekannt gegeben. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk 2025) wurden nicht angepasst.
Die auf den ersten Blick wesentlichen Veränderungen der für die meisten Zuwendungsempfänger relevanten Vorgaben der ANBest-P umfassen:
1. Erhöhung der Wertgrenze des vergaberechtlichen Anwendungsbefehls von 100.000 € auf 175.000 €
Während in der bisherigen Fassung der ANBest-P die formellen Vergabevorschriften (UVgO für Liefer-/Dienstleistungen bzw. VOB/A für Bauleistungen) bereits ab einer Zuwendungssumme von mehr als 100.000 Euro anzuwenden waren, greift dieser strengere Anwendungsbefehl künftig erst ab 175.000 Euro.
2. Einführung klarerer Grundregeln für kleinere Förderungen / Direktvergaben
Bisher galt für Fördervorhaben unter 100.000 Euro, dass lediglich die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze einzuhalten waren. Explizite Regelungen waren nicht vorgesehen. Neu ist, dass für den Bereich unter 175.000 Euro klare und praxisnahe Regeln geschaffen wurden: Angebote bzw. Preise müssen verglichen werden, wobei ein formelles Vergabeverfahren gerade nicht erforderlich ist. Es darf auf frei verfügbare Informationen zurückgegriffen werden (z. B. Webseiten, Online-Kataloge, Preisverzeichnisse).
Zudem wurde die Wertgrenze für den Direktauftrag angehoben: Bei Anwendung der UVgO dürfen Aufträge bis zu einem Wert von 50.000 Euro direkt vergeben werden.
3. Wegfall der spezifischen UVgO-Ausnahmen
Die bisher bei Anwendung der UVgO geltenden pauschalen Ausnahmen der ANBest-P (z. B. die Befreiung von bestimmten Pflichten zur Losaufteilung gemäß § 22, zu Bekanntmachungen gemäß §§ 28/30, zu Form/Übermittlung gemäß § 38 sowie zur Bieterunterrichtung gemäß § 46) sind in der Neufassung nicht mehr vorgesehen.
4. Anwendungszeitpunkt unklar
Das Rundschreiben des BMF ist online derzeit nicht direkt zugänglich. Die beim Bundesverwaltungsamt abrufbaren Neufassungen verweisen lediglich namentlich auf das Rundschreiben. Auch die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) beziehen sich aktuell noch auf die bisherige Fassung der ANBest-P. Vor einer entsprechenden Änderung der VV zur BHO besteht somit noch keine vollkommen nachvollziehbare Anwendungsregelung für die Neufassungen der ANBest-P in der Verwaltungspraxis.
Die Neufassungen können beim Bundesverwaltungsamt nachgeschlagen werden:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (2026),
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (2026)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (2026)

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