NRW: Neue Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe

Seit dem 1. Oktober 2026 werden Verhandlungsvergaben (für Liefer- und Dienstleistungen) sowie Freihändige Vergaben (für Bauleistungen), jeweils mit Teilnahmewettbewerb, in Nordrhein-Westfalen bis zu den jeweils geltenden EU-Schwellenwerten zugelassen. Dies soll öffentlichen Auftraggebern in NRW mehr Flexibilität geben und weniger Bürokratie verursachen.

Diese Änderung schafft mehr Handlungsspielraum für den öffentlichen Auftraggeber, beschleunigt Verfahren und macht die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen auch für Unternehmen attraktiver, so das Finanzministerium NRW.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb weiterhin bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden kann. Oberhalb dieser Wertgrenze sind die Gründe für den Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb zu dokumentieren.

Vorläufige Verwaltungsvorschriften Landeshaushaltsordnung NRW

Quelle: Finanzministerium NRW