Oktoberfest: Vergabe der Standplätze war rechtens
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 2026, Az. Verg.5/26 e des BayObLG zur „Oktoberfest-Causa“: „Die Landeshauptstadt München sei zwar Veranstalterin des Oktoberfests, sie habe aber nicht die Aufgabe übernommen, die Festzelte zu betreiben.“ Damit ist laut BayObLG für die Zuteilungsentscheidung der Standplätze auf dem Oktoberfest 2026 schon der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet gewesen.
Es ist der wohl hochprozentigste vergaberechtliche Streit des Jahres. Für die Teilnahme am diesjährigen Oktoberfest vergab die Landeshauptstadt München zwei Standplätze für den gastronomischen Großbetrieb auf dem traditionellen Volksfest, bei der die verfahrensbeteiligte Antragstellerin unberücksichtigt blieb. Zunächst machte die Antragstellerin geltend, dass es sich bei den Zulassungsverträgen um eine Dienstleistungskonzession gehandelt habe, die europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Nach erfolgloser Rüge leitete sie sodann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer Südbayern ein. Die Vergabekammer verwarf das Nachprüfungsverfahren in der Folge als bereits unzulässig, weil schon keine Dienstleistungskonzession vorliege. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Nun hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem Beschluss vom 16. Oktober 2026, Az. Verg 5/26e entschieden: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Denn nach Ansicht des Gerichts sei bei den in der Sache streitigen und verfahrensgegenständlichen Zulassungsverträgen bereits kein Beschaffungsbezug erkennbar und daher keine Dienstleistungskonzession im Sinne des §105 Abs.1 Nr.2 GWB streitgegenständlich. Das Gericht führte in seiner Pressemitteilung vom vergangenen Freitag aus, der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern sei daher bereits unzulässig, weil der Rechtsweg nicht eröffnet sei. Veranstalterin sei zwar in der Tat die Landeshauptstadt München, die Stadt habe aber dabei nicht die Aufgabe übernommen, die Festzelte zu betreiben: „Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung fehle es an einem spezifischen Bezug zwischen dem Betrieb der Festzelte und der von der Landeshauptstadt übernommenen Aufgabe, das Oktoberfest zu veranstalten.“ Laut Pressemitteilung habe bei der Entscheidungsfindung auch die Frage eine Rolle gespielt, ob die Zulassungsverträge für 2026 eine Betriebspflicht für die zu bezuschlagenden Gastronomen enthalten hätten – was nicht der Fall war. Das Bayerische Oberste Landesgericht kommentierte zudem in seiner Pressemitteilung abschließend, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht angezeigt sei, da die Auslegung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs läge. Das diesjährige Oktoberfest ging bereits wenige Tage vor der gerichtlichen Entscheidung zu Ende.