NRW beschließt Tarifentgeltsicherungsgesetz: Neue Anforderungen für öffentliche Vergaben

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 14. Oktober 2026 das Gesetz zur Sicherung von Tarifentgelten bei öffentlichen Vergaben in Nordrhein-Westfalen (Tarifentgeltsicherungsgesetz – TESG) verabschiedet. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Beschäftigte bei der Ausführung bestimmter öffentlicher Aufträge des Landes tarifgerechte Entgelte erhalten. Zugleich soll es tarifgebundene Unternehmen vor einem Wettbewerb über niedrigere Lohnkosten schützen. Die Verabschiedung erfolgte in zweiter Lesung mit 94 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und 42 Enthaltungen.

Welche Vergaben sind betroffen?

Das TESG soll das bisherige Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen für seinen Anwendungsbereich ablösen. Erfasst werden öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge des Landes ab bestimmten Auftragswerten:

  • Dienstleistungen: ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto
  • Bauleistungen: ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto
  • Lieferleistungen: reine Lieferaufträge sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Die erweiterten tarifbezogenen Anforderungen sollen für Aufträge des Landes gelten. Kommunen, Kreise und kommunale Tochtergesellschaften werden von dieser neuen Regelung nicht erfasst. Für sie bleibt es insoweit bei den bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen.

Mindestentgelte für 15 Branchen

Kern des Gesetzes ist die Festlegung von Mindestentgelten und Eingruppierungsmerkmalen für folgende 15 Branchen:

  1. Abbruchgewerbe
  2. Baugewerbe
  3. Bildung sowie berufliche Aus- und Weiterbildung
  4. Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen
  5. Dachdeckerhandwerk
  6. Elektrotechnische Handwerke
  7. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  8. Gebäudereinigung
  9. Gerüstbauerhandwerk
  10. Gaststätten- und Hotelgewerbe
  11. Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauerhandwerk (SHK)
  12. Maler- und Lackiererhandwerk
  13. Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
  14. Sicherheitsdienstleistungen
  15. Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft

Die konkreten Vorgaben sollen durch Rechtsverordnungen des zuständigen Ministeriums bestimmt werden und sich an den in Nordrhein-Westfalen geltenden Branchentarifverträgen orientieren.

Neben den regulären Entgelten können dabei auch weitere tarifliche Bestandteile wie Überstundensätze, Zulagen und Sonderzahlungen relevant sein. Die Anforderungen sollen nicht nur das beauftragte Unternehmen, sondern auch eingesetzte Nachunternehmen und Verleihunternehmen erfassen.

Damit kommt der korrekten Zuordnung der Beschäftigten zu den jeweils einschlägigen Tätigkeiten und Entgeltgruppen eine besondere Bedeutung zu. Für Unternehmen wird entscheidend sein, welche konkreten Branchenvorgaben für den jeweiligen Auftrag gelten und wie deren Einhaltung nachgewiesen werden muss.

Neue Anforderungen an Vergabe- und Vertragsgestaltung

Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das Gesetz zusätzlichen Umsetzungsbedarf. Die tarifbezogenen Anforderungen müssen bei den betroffenen Vergaben berücksichtigt und in geeigneter Weise in die Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgenommen werden.

Vorgesehen sind Verpflichtungserklärungen zur Einhaltung der maßgeblichen Mindestentgelte. Auch die Einbindung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen ist zu berücksichtigen. Bei Verstößen sollen die Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht und die Vereinbarung von Vertragsstrafen vorsehen.

Zur Unterstützung und Kontrolle ist eine Prüfstelle Tarifentgeltsicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vorgesehen. Ergänzend soll ein digitales Informations- und Nachweisportal eingerichtet werden.

Inkrafttreten und Handlungsbedarf

Das Inkrafttreten des TESG ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Für Vergabeverfahren, die vor der Verkündung des Gesetzes eingeleitet wurden, soll das bisherige Recht maßgeblich bleiben. Die amtliche Verkündung ist als eigener rechtlicher Schritt zu beachten.

Öffentliche Auftraggeber sollten die Einführung frühzeitig vorbereiten und insbesondere ihre Vergabeunterlagen, Vertragsmuster und internen Prozesse überprüfen. Unternehmen sollten sich mit den künftig einschlägigen Branchenregelungen, den erforderlichen Entgeltnachweisen und den Pflichten gegenüber Nachunternehmen vertraut machen.

Das TESG schafft damit neue verbindliche Rahmenbedingungen für bestimmte Landesvergaben in Nordrhein-Westfalen. Wie hoch der tatsächliche Umsetzungsaufwand ausfällt, wird maßgeblich von den noch auszugestaltenden Branchenregelungen, den Nachweisverfahren und der praktischen Umsetzung der Kontrollen abhängen.

Quelle: Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksachen 18/19004, 18/21576, 18/21718 und 18/21766; Beschlussprotokoll der 132. Sitzung vom 14. Oktober 2026.