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Bei einer öffentlichen Ausschreibung entsteht mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis (BGH, Urteil v. 8.11.1984 VII ZR 51/84). Es verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber dazu, das Vergaberecht einzuhalten, wenn wie hier unstreitig auf der Grundlage der VOB/A ausgeschrieben wurde. Dementsprechend darf ein Unternehmer auf die Beachtung der VOB/A durch den öffentlichen Auftraggeber vertrauen. Den gesamten Beitrag lesen »
Angesichts der schwächer werdenden Konjunktur mahnt das Deutsche Baugewerbe höhere Investitionen in die öffentliche Infrastruktur sowie weitere investive Anreize an.
Die Europäische Kommission hat Italien heute aufgefordert, das EU-Vergaberecht zu beachten. Italien hat dem Unternehmen, das derzeit als Konzessionsnehmer die Autobahn A12 von Livorno nach Civitavecchia baut und bewirtschaftet, eine Vertragsverlängerung von 18 Jahren gewährt.
Beim Risikomanagement bei Großprojekten sieht der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Prof. Thomas Bauer, erste positive Ansätze. Im Vorfeld der 4. Sitzung der Reformkommission „Bau von Großprojekten“ in Berlin sagte er:
Auftraggeber, welche mit der Rückforderung von Fördergeldern konfrontiert sind, sollten die mögliche Haftung beauftragter Dritter prüfen und insbesondere bei der zukünftigen Beauftragung dieser Dritten auf eindeutige vertragliche Regelungen achten.
Die Ausschreibung für den Ausbau der Anschlussstelle Wiesloch/Rauenberg der A 6 ist Thema einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2653). Den gesamten Beitrag lesen »
§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 GWB ist bis zu einer europarechtskonformen Neuregelung mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist nicht anzuwenden.
Stärkung des Rechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte: Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können Bietern Auskunftsansprüche gegen den Auftraggeber zustehen.
Die Missachtung des Vergaberechts bei der Beauftragung von Nachträgen kann zur Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung führen.
Großprojekte werden oftmals dadurch bekannt, dass es zu erheblichen Kostensteigerungen kommt. Die Öffentlichkeit diskutiert dann die Frage nach dem warum und der politischen Verantwortung. Der Baupraktiker weiß, dass dies an anfänglich bewusst zu niedrig geschätzten Kosten liegt, aber auch durch baubegleitende Planung und Änderungen verursacht wird. Den gesamten Beitrag lesen »
Die Regeln zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise werfen nach wie vor Fragen auf. Die VK Nordbayern hat sich nun u.a. mit der Frage beschäftigt, wann ausnahmsweise nicht nur bei fehlenden sondern sogar bei fehlerhaften Erklärungen nachgefordert werden kann.
Geklagt und in der letzten Instanz gewonnen? Dies ist ein Garant für Rechtsfrieden und auch europarechtlich nicht zu beanstanden. Aber keineswegs selbstverständlich. Ein Beispiel aus Italien zeigt, dass es auch anders laufen kann. Und vielleicht sogar auf Deutschland übertragen werden muss.
Eine Nachforderung im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist nur für fehlende Erklärungen und Nachweise, nicht für mehrdeutige Angaben möglich.
Wer Schadensersatz leisten muss, hat den Geschädigten so zu stellen, als wenn es nicht zu dem Schaden gekommen wäre. Beim Erfüllungsinteresse sind dies entgangener Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten.
Ausschreibungen können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes immer aufgehoben werden. Liegen die Voraussetzungen des § 17 (EG) Abs. 1 VOB/A vor, bleibt die Aufhebung für den Auftraggeber sogar folgenlos. Andernfalls schuldet er dem Bieter Schadensersatz. Kann der Bieter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass er bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hätte, schuldet der Auftraggeber sogar Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses. Das ist der Gewinn, aber auch der nicht realisierte Deckungskostenbeitrag für Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten.
Die EU-Kommission hat beschlossen, Griechenland wegen Verstoßen gegen die EU-Vergaberichtlinien beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Vorausgegangen war eine sog. mit Gründen versehene Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) an Griechenland, die die griechische Regierung jedoch ignorierte.
Die Entscheidung des OLG Koblenz enthält zwar keinen vergaberechtlichen Paukenschlag, streift jedoch die höchst praxisrelevanten Themen Bieterfragenmanagement, Auslegung von Vergabeunterlagen sowie die Möglichkeit der Vergabestelle, ein Verfahren wegen eigener Fehler in eine frühere Phase des Verfahrens zurückzuversetzen oder gar aufzuheben. Letzteres ist entgegen den möglicherweise missverständlichen Leitsätzen des Gerichts nur unter engen Voraussetzungen möglich und grundsätzlich nur angezeigt, wenn eine Korrektur des Fehlers im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist.
Auch im Vergaberecht richtet sich der Vertragsschluss nach zivilrechtlichen Grundsätzen – bis hin zum Grundsatz von Treu und Glauben.
Nicht selten kommt es auch bei öffentlichen Aufträgen zu der Situation, dass sich das Angebot des Bieters und die Annahmeerklärung des Auftraggebers nicht decken. Ursache hierfür können bei Beginn des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbare Entwicklungen sein, die eine geringfügige Änderung des Vertrages erforderlich machen, ohne die Identität des Beschaffungsgegenstands zu berühren. Diese Anpassungsmöglichkeit auf ist in der VOB/A ausdrücklich vorgesehen (§ 18 Abs. 2 VOB/A; § 18 EG Abs. 2 VOB/A). Häufig sind es vom Auftraggeber im Zuschlagschreiben genannte veränderte Bauzeiten. Der Bundesgerichtshof ist hier bei der Annahme einer Vertragsänderung äußerst zurückhaltend (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 129/09).
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Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit am 3. Juli 2014 verkündeten Urteil die Klage eines Stuttgarter Grundstückseigentümers gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen, mit der er erreichen wollte, dass das Eisenbahn-Bundesamt verpflichtet wird, seine Planfeststellungsbeschlüsse aus dem Jahr 2005 für den Bau des neuen Stuttgarter Hauptbahnhofs und des neuen Fildertunnels aufzuheben. Begründung: „Die Tatsachen, die der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des neuen Hauptbahnhofs zugrunde gelegen hätten, seien unverändert. Der vom Kläger benannte Gutachter bewerte sie lediglich anders als die Gutachter der Bahn.“
Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Bauteilen ist nur dann ein Bauvertrag, wenn Bauleistungen vor Ort den Vertrag prägen.
Der Arbeitskreis ÖPP im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie kritisiert eine Studie des Bundesrechnungshofs zu den Kosten von ÖPP-Straßenprojekten.