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Auftraggeber dürfen nur solche Leistungen vergeben, die sich für einen durchschnittlichen Bieter eindeutig aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ergeben. Sie dürfen sich nicht mit einem Verweis auf eine nationale Rechtsnorm begnügen und auf dieser Grundlage mehr Leistungen vergeben als unmittelbar aus den Vergabeunterlagen ersichtlich. Dies hat der EuGH am 22.04.2010 (C-423/07) entschieden und damit seine Anforderungen an die Bekanntmachungspflicht konkretisiert. Zudem hat er sich erneut zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Vergabefehlern betreiben darf.
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Die neue VOL/A wird sowohl für nationale als auch für europaweite Vergabeverfahren eine Regelung zur sogenannten Projektantenproblematik enthalten. Die Regelung ist wortgleich aus der VgV übernommen worden, welche allerdings lediglich bei europaweiten Ausschreibungen Anwendung findet. „Neu“ ist daher in erster Linie, dass der Auftraggeber nunmehr auch bei nationalen Vergaben ausdrücklich dafür Sorge zu tragen hat, dass die Teilnahme eines Projektanten am Wettbewerb zu keiner Wettbewerbsverfälschung führt. Wann eine Projektantensituation besteht und welche Handlungspflichten denn öffentlichen Auftraggeber dann treffen, wird im Folgenden aufgezeigt.
Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens war unter anderem die Eignung des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters beanstandet worden. In einem Offenen Verfahren zur Vergabe von „Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen“ hatte der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung die Vorlage verschiedener Eignungsnachweise gefordert, unter anderem sollten Angaben zu „Umsätzen/Mitarbeitern“ und „Referenzen“ gemacht werden. Die für den Zuschlag vorgesehene Beigeladene hatte teilweise Angaben hierzu in ihrem Angebot gemacht. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung ihrer Muttergesellschaft mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
„Zur Beurteilung der Eignung ihrer Leistungsfähigkeit kann die M GmbH (MDL) als Tochtergesellschaft der F GmbH auch auf deren Nachweise zurückgreifen…
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2010 – VK 2-7/10;
VK Hamburg, Beschluss vom 07.04.2010 – VK BSU 2/10
Einige Vergabekammern der Länder widersprechen der VK Bund (Beschl. v. 05.03.2010, VK 1-16/10), die jüngst entschieden hatte, dass die Anforderung an die Bieter, Rügen „unverzüglich“ zu erheben, mit dem Europarecht vereinbar ist (siehe auch den Beitrag dazu im Vergabeblog). Sie sind der Auffassung, dass die deutsche Bestimmung des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB unangewendet bleiben müsse, und berufen sich dabei auf die EuGH-Rechtsprechung vom Januar diesen Jahres (Rs. C-406/08 und C-456/08). Dabei wird die mangelnde Übertragbarkeit dieser Entscheidungen auf die deutschen Rechtsverhältnisse übersehen. Sowohl die englischen und irischen Umsetzungsvorschriften als auch die Rechtssysteme (Einzelfall-Recht dort, System des geschriebenen Rechts hier) sind völlig unterschiedlich. Deshalb handelt es sich um einen Trugschluss.
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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch wie erwartet der neuen Vergabeverordnung (VgV) mit den Änderungswünschen des Bundesrates vom 26. März zugestimmt. Dieser hatte zuvor insgesamt 12, im wesentlichen formale, Änderungsbegehren in die neue VgV eingebracht.
Ausweislich des vom BMWi im Vorfeld der Vergaberechtsreform eingeholten RambØll-Gutachtens verursacht der bei bei öffentlichen Vergaben einzuhaltende Prozeß jährlich Bürokratiekosten in Höhe von 19 Mrd. Euro, in etwa zu gleichen Teilen auf Seite der Bieter wie der Beschaffer. Auf Bieterseite war dabei bislang einer der größten Kostentreiber mit rund 10 % die Eignungsprüfung. Wenig verwunderlich und richtig, dass die Reformvorschläge des Ministeriums zur neuen VOL/A auch hier ansetzten.
Neben der Einführung sog. Präqualifizierungsverfahren, also der auftragsunabhängigen, vorgelagerten Prüfung der Eignungsnachweise, sollte vor allem die Eignungsprüfung an sich vereinfacht werden. Dabei sahen die ersten Entwürfe sogar eine mutige, weil generelle Eignungsvermutung vor, die jedoch weder die Beschaffer noch Anbietervertreter im verantwortlichen DVAL wollten. Neu ist nun, dass statt vieler amtlicher Dokumente vor allem Eigenerklärungen der Bieter zu fordern sind und eine Heilungsmöglichkeit für fehlende Nachweise besteht – mit ein paar Stellschrauben für die Beschaffer.
In den 14 Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden sind Mitte 2008 insgesamt 270.335 Menschen beschäftigt gewesen. Davon waren 92.561 Frauen und 177.774 Männer, wie aus der Antwort der Bundesregierung (17/1385) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/1271) hervorgeht.
Die leidigen Nachunternehmer. Oft braucht man sie, aber eigentlich will man sie nicht. Der Nachunternehmer ist wie die Bietergemeinschaft eine Form der Kooperation und damit Leid und Segen. Vor jeder Entscheidung, zu kooperieren, sollten daher zahlreiche Faktoren bedacht werden (werden sie aber meist nicht), etwa: Kooperieren oder doch besser eigene Fachkräfte einstellen? Und: Besteht die Gefahr, dass der Kooperationspartner nach der Kooperation Kunden abzieht? Aber auch: Komme ich persönlich mit dem Geschäftsführer des Partners klar, kann ich mich mit seinen Zielen und Idealen identifizieren, „funkt“ es also zwischen uns? Die Konsequenzen, wenn es nicht „funkt“, spielten sich bislang vor allem auf der Vertragsebene ab: Preisanapassung, Kündigung, Schadensersatz.
Der EuGH hat nun aber einen weiteren Faktor hinzugefügt, der bei der Frage des Nachunternehmereinsatzes von Anfang an wohl bedacht sein will: Ein Wechsel des Nachunternehmers durch den Auftragnehmer kann nämlich den öffentlichen Auftraggeber dazu veranlassen, den ganzen Vertrag zu kündigen und neu auszuschreiben. Das jedenfalls folgt aus einer neuen Entscheidung des EuGH v. 13.04.2010, Rs. C-91/08.
Die neue Vergabeverordnung (VgV) gilt bald verbindlich. Darin sollen der Gedanke der „grünen Beschaffung“ und die Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (2006/32/EG) durch die Änderungen in § 4 VgV und § 6 VgV hervorgehoben werden.
Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstung regelt zukünftig § 4 Abs. 6 Nr.1 VgV bei Beschaffungen oberhalb der Schwellenwerte, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen vom Bieter Angaben zum Energieverbrauch zu fordern sind. Bei der Frage, wer letztendlich den Auftrag erhält, bestimmt dann § 4 Abs. 6 Nr. 2 VgV, dass der Energieverbrauch (mit)ausschlaggebendes Wertungskriterium sein kann.
Erstmals wird in Nordrhein-Westfalen die Energieeffizienz zu einem entscheidenden Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Das sieht ein Erlass vor, den die Landesregierung auf Vorschlag von Wirtschaftsministerin Christa Thoben beschlossen hat.
Mit dem Regelungswerk wird ein Erlass aus dem Jahre 1985 zur umweltfreundlichen Beschaffung durch die öffentliche Hand modernisiert und um die Energieeffizienz von Produkten und Verfahren erweitert. Der neue Erlass tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
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Der Ausschuss Vergaberecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat einen “Vorschlag einer gesetzlichen Regelung zum Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte” unterbreitet.
Das Thema ist zwar alle Jahre wieder virulent, zur Zeit aber wohl erstmals ernsthaft, da das für das Vergaberecht zuständige Wirtschaftsministerium bis Ende 2010 einen Entwurf zur erneuten Reform des Vergaberechts vorlegen soll. Wie es die Spatzen in Berlin bereits von den Dächern pfeifen, ist dabei ein förmlicher Rechtsschutz auch unterhalb der Schwellenwerte sehr wahrscheinlich – was bleibt dem Ministerium auch anderes übrig, denn eben das wurde auf Druck der FDP im Koalitionsvertrag vereinbart.
Es war spannend zu sehen, wie die Vergabekammern mit der Forderung des EuGH umgehen werden, wonach vergaberechtliche Ausschlussfristen „hinreichend genau, klar und vorhersehbar“ sein müssen. Zumal der EuGH mit dieser Forderung eine britische Norm für europarechtswidrig erklärt hatte, nach der die Einleitung eines (Nachprüfungs-) Verfahrens nur dann zulässig ist, wenn „das Verfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten … eingeleitet wird“ (EuGH, Urteil vom 28.10.2010 – Rs. C-406/08). Immerhin ist die Entscheidung auf eine Schlüsselvorschrift des deutschen Vergaberechts übertragbar – und zwar auf § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, der eine „unverzügliche“ Rüge verlangt.
Das sieht die Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschluss v. 5.3.2010 – VK 1-16/10) in einer aktuellen Entscheidung jedoch gründlich anders.
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Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich frei in ihrer Beschaffungsentscheidung. Sie dürfen bestimmte Produkte oder Verfahren vorgeben, wenn es auftrags- und sachbezogene Gründe hierfür gibt. Dies hat nun das OLG Düsseldorf in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
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Das Abgeordnetenhaus Berlin macht sich für die Durchsetzung offener Standards in der öffentlichen Verwaltung stark. In einem von allen Fraktionen unterstützten Antrag wird der Senat aufgefordert, hierauf bei der Umsetzung des zwischen Bund und Ländern geschlossenen IT-Staatsvertrags hinzuwirken.
Update 29.03.: Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrats hatten insgesamt 16 Änderungsvorschläge eingebracht (BR-Drucksache 40/1/10 vom 15.03.2010). Hiervon wurden auf der Bundesratssitzung am 26. März 12 Änderungsvorschläge angenommen. Den Beschluss des Bundesrates – BR-Drucksache 40/10 (Beschluss) – vom 26. März finden Sie hier.
Das OLG Düsseldorf hatte mit seiner Entscheidung “Fliegerhorst Ahlhorn” ein städtebauliches Grundstücksgeschäft der öffentlichen Hand für ausschreibungspflichtig erklärt und damit ein wahres Erdbeben in Literatur und Praxis ausgelöst. Mit Urteil vom 25. März (C-451/08) hat sich der EuGH nun den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi vom 17.11.2009 angeschlossen und dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Wir werden die Entscheidung in Kürze im Vergabeblog ausführlich vorstellen. Den Volltext des Urteils finden Sie derweil hier.
Das Bundeskartellamt hat sein “Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge” aktualisiert. Es berücksichtigt nun die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009. Das 9-seitige Papier gibt einen guten Gesamtüberblick zum Verfahren vor dem Bundeskartellamt, inkl. der zu erwartenden Kosten.
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Wir freuen uns, Ihnen eine Synopse der VOL/A 2006 zur VOL/A 2009 für den 2. Abschnitt, also den Oberschwellenbereich, zur Verfügung stellen zu können.
Wie immer bei Vergabeblog selbstverständlich kostenlos, denn zahlen dürfen Sie gerne bei anderen.
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Das OLG Brandenburg erweitert mit seinem Beschluss vom 12.01.2010 (Verg W 7/09) die Definition von Dienstleistungskonzessionen und schränkt den Geltungsbereich des Vergaberechts ein. Nach seinem Verständnis liegt eine Dienstleistungskonzession schon vor, wenn Dritte ein Nutzungsentgelt zahlen, und zwar selbst dann, wenn der Auftraggeber die überwiegenden Kosten übernimmt.
Weist ein Auftraggeber die Rüge eines Bieters zurück, läuft die 15-tägige Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nur dann, wenn der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung auf diese Frist hingewiesen hat.
Dies hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 04.03.2010 (13 Verg 1/10) entschieden und damit die Ansicht mehrerer Vergabekammern bestätigt. Zudem deutet das Gericht an, dass bestimmte Höflichkeitsfloskeln von Auftraggebern in ihrer Rügeantwort den Beginn der 15-Tages-Frist behindern könnten.
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