Suchergebnisse für: „Rettungsdienst“
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Der Zusammenschluss mehrerer Bieter zu einer Bietergemeinschaft ist überaus praxisrelevant, insbesondere in komplexen und/oder großvolumigen Vergabeverfahren, unterliegt jedoch wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Der VGH Bayern hat kürzlich zu der Zulässigkeit horizontaler Bietergemeinschaften in einer Sonderkonstellation, der Vergabe von Rettungsdienstleistungen, entschieden, dass horizontale Bietergemeinschaften für einen Wettbewerbsverstoß sprechen.
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Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass es gegen den effet-utile-Grundsatz verstößt, wenn einem vergaberechtswidrig ausgeschlossenen Bieter nach nationalem Recht der Anspruch auf einen erlittenen Schaden von vornherein verwehrt wird. Die Chance auf den Zuschlag sei nach der Rechtsmittelrichtlinie eine Vermögensposition, für deren Verlust der übergangene Bewerber oder Bieter vor den nationalstaatlichen Gerichten einen Ausgleich verlangen können muss.
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Ein vergaberechtlicher Sachverhalt liegt typischerweise dann vor, wenn die öffentliche Hand bestimmte Leistungen (z.B. den Bau einer Schule, die Glas- und Unterhaltsreinigung eines Gebäudes oder die Lieferung von IT) nachfragt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, hat der Auftraggeber die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.
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Kurz vor Ostern hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Rundschreiben zur Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB (Ausnahme für Rettungsdienste) erlassen. In diesem erläutert das Ministerium, dass diese Bereichsausnahme sich nicht auf die bundes- bzw. landes-rechtlich anerkannten Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen beschränkt.
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Die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst ermöglicht, einen Mehrwert für den Bevölkerungsschutz einzufordern.
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Diese Themen haben die DVNW-Mitglieder diese Woche unter anderem diskutiert: EU weite Ausschreibung, obwohl das nur einer kann? Beschaffung von Videolaryngoskopen für den Rettungsdienst Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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In dem Beitrag „Interimsvergabe. Ein rechtswidriger Kunstgriff, der mit geltendem Recht nicht in Einklang zu bringen ist“ (Vergabeblog.de vom 03/02/2023, Nr. 52327) beanstandet der Autor die aus seiner Sicht vergaberechtswidrige Spruchpraxis zu Interimsvergaben zur Daseinsvorsorge. Zu Unrecht! Der nachfolgende Beitrag erklärt, weshalb diese Interimsvergaben vollständig EU-rechtskonform sind.
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Auch bei reiner Personalgestellung in der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ist GWB-Vergaberecht nicht anwendbar.
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In der amerikanischen Filmkomödie von Alfred Hitchcock The Trouble with Harry aus dem Jahr 1955 , die in Deutschland unter dem Titel Immer Ärger mit Harry bekannt geworden ist, fühlen sich jeweils mehrere Personen irrtümlich für den Tod von Harry verantwortlich und versuchen deshalb nacheinander, seine Leiche verschwinden zu lassen. Wiederkehrende und teilweise selbstgemachte Probleme hat sich auch das Land Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenhang mit Entscheidungen des OLG Rostock zum Wettbewerb light und zur Luca-App eingehandelt.
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Die Europäische Kommission kann als „Hüterin der Verträge“ rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden im Rahmen der aktuellen Entscheidungen zu solchen sogenannten Vertragsverletzungsverfahren vergangenen Donnerstag u.a. ein Verfahren, betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingeleitet bzw. weitergeführt.










