Suchergebnisse für: „Rettungsdienst“
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Mit Gesetz vom 16.03.2021, in Kraft seit dem 24.03.2021, ist das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) geändert worden. Neben der Einfügung einer Experimentierklausel zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und der gesetzlichen Etablierung des sogenannten Notfallkrankenwagens (NKTW) wurde damit ein neuer Satz in § 5 NRettDG (Beauftragte des Rettungsdienstes) eingefügt: „§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bleibt unberührt.“
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Rostock befasste sich gleich mit mehreren interessanten vergaberechtlichen Fragen rund um die Versorgungssicherheit betreffend Rettungshubschrauberleistungen. So geht es in dem Beschluss um die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien und um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gesamtflottenstärke eines Bieters ein zulässiges Zuschlagskriterium sein kann. Ebenfalls stellte sich die Frage der Zulässigkeit des Verbots des Einsatzes von Unterauftragnehmern. Die Entscheidung betraf eine Konzession, dürfte aber für alle Vergaben relevant sein, bei denen die Versorgungssicherheit eine Rolle spielt, insbesondere im Bereich der sog. Daseinsvorsorge.
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Verfassungsbeschwerde aus Sachsen-Anhalt gegen die Neuregelung der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr scheitert an Subsidiaritätsvorgabe – die Umsetzung der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr in den Bundesländern nimmt Fahrt auf. Sachsen-Anhalt gehörte zu den ersten Ländern, die im Landesrettungsdienstrecht auf die 2016 eingeführte Bereichsausnahme vom Vergaberecht in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB reagierten. Die Verfassungsbeschwerde privater Anbieter direkt gegen das Landesgesetz scheiterte. Es muss zuerst der normale Rechtsweg beschritten werden, falls die gewünschten Konzessionen nicht erteilt werden.
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Der EuGH klärt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen ohne Vergabeverfahren zusammenarbeiten dürfen und stärkt damit zugleich Kooperationen innerhalb der öffentlichen Hand. Gleich zwei Urteile hat der EuGH im Abstand von nur einer Woche zum Ausnahmetatbestand der horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (auf kommunaler Ebene auch bezeichnet als „interkommunale Kooperation“) erlassen.
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Obwohl der EuGH (vgl. Urt. v. 21.3.2019 – C-465/17 – Falck) in seiner Grundsatzentscheidung zur Bereichsausnahme Rettungsdienst (vgl. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) wichtige Streitfragen zum sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich überzeugend geklärt hatte (vgl. Bühs, EuZW 2019, 414), fehlt es bislang an einer insoweit positiven Entscheidung der Verwaltungsgerichte bzw. der Nachprüfungsinstanzen. Grund hierfür ist,
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Die elektronische Vergabe birgt – wie auch vorher der Versand von Papier – Tücken. Der vorliegende Fall zeigt die Stolpersteine. Ein Bieter ist bei Upload-Problemen beweispflichtig dafür, dass seine eigene IT-Sphäre ausreichend war. Rügen sind weiter nicht an Formvorgaben gebunden.
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Wenn der Staat nur etwas begrenzt verteilen kann, kommt es regelmäßig zu „Konkurrenzsituationen“ (vgl. Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 1). So auch in der Vergangenheit für Sportwettenkonzessionen. Diese waren nach der bisherigen Rechtslage auf 20 kontingentiert. Das Glücksspielkollegium erhoffte sich davon, den Markt zu kanalisieren, ihn aber nicht weiter ausweiten zu lassen (vgl. etwa Erläuterungen zum 2. Glückspielstaatsvertrag Bayrischer Landtag Drucks. 16/11995, S. 18). Vor diesem Hintergrund
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In kaum einem Beschaffungsbereich wie dem der digitalen Alarmierung für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienste, Zivil- und Katastrophenschutz) ist es derzeit so schwierig, die Ertüchtigung oder die Einführung der Infrastruktur zielgerichtet zu beauftragen. Hintergrund ist, dass es sich zum einen um ein komplexes technisches (digitales) Gewerk handelt und zum anderen in jüngerer Zeit neue Anbieter und Verschlüsselungsmethoden auf den Markt gekommen sind.
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Im ersten Teil dieses Beitrags Vergabeblog.de vom 06/05/2019, Nr. 40577 wurde das Urteil des EuGH vom 21. März 2019 in der Rechtssache C-465/17 besprochen, in dem der Gerichtshof zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen entschieden hat, dass grundsätzlich die Notfallrettung und wohl in aller Regel auch der qualifizierte Krankentransport von der Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfasst sind. In diesem zweiten Teil soll der Frage nachgegangen werden, wie sich diese Entscheidung auf zukünftige Vergaben von Rettungsdienstleistungen auswirkt. Denn durch das EuGH-Urteil sind die sich in der Praxis stellenden Fragen eher mehr als weniger geworden:
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Bereits im September 2018 führte der Vergabeblog ein Interview mit Michael Bär von der Berliner Feuerwehr (siehe hier). Ein gutes halbes Jahr nach Vertragsbeginn steht Herr Bär erneut zum Fortschritt dieses spannenden Projekts Rede und Antwort.













