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§ 99 Abs. 1 GWB; Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG
Die Vergabe von Verträgen über die Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandnetzen stellen in der Regel Dienstleistungskonzessionen dar und unterfallen somit nicht dem europäischen Vergaberecht. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 25. März 2011 entschieden (Az.: Verg 4/11).
Nach Ansicht des Vergabesenats liegen – auch bei der Übernahme eines nur eingeschränkten Betriebsrisikos – Dienstleistungskonzessionen vor, so dass das formstrenge Vergaberecht nicht anwendbar und der Vergaberechtsweg nicht eröffnet ist. Das Gericht orientiert sich in seiner Argumentation an dem vor kurzem ergangenen Urteil des EuGH vom 10. März 2011 zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier). Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für künftige Breitbandausschreibungen, sondern vor allem für die Vergabe von Konzessionen im Bereich der Daseinsvorsorge.
Es herrschte Festtagswetter, als sich am vergangenen Dienstag rund 250 geladene Gäste im Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern in Bonn einfanden. Grund zum Feiern gab es dabei gleich in zweierlei Hinsicht: Zum einen das 60jährige Bestehen des Beschaffungsamtes, zum anderen den Einzug in den neuen und damit deutlich moderneren Dienstsitz in der Brühler Straße. Aber auch gesagt wurde so Einiges.
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Ein Auftraggeber darf einem Nebenangebot auch dann den Zuschlag erteilen, wenn er als Zuschlagskriterium ausschließlich den Preis festgelegt hat. Mit dieser Auffassung tritt das OLG Schleswig der Ansicht des OLG Düsseldorf entgegen, sieht sich aber an einer Vorlage gehindert. Rechtsklarheit in dieser Frage lässt daher weiter auf sich warten.
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Im ersten Beitrag dieser Serie hatte ich Ihnen die Zulassung von Nebenangeboten in der Vergabebekanntmachung vorgestellt. Wie wir gesehen haben, ist die Zulassung von Nebenangeboten als solche noch relativ einfach zu handhaben, man darf sich – im Oberschwellenbereich – nur nicht von den Formulierungen der VOL/A und v. a. der VOB/A irreführen lassen. Deutlich unübersichtlicher wird die Rechtslage für den Auftraggeber, der mit seinem Wunsch, Nebenangebote zuzulassen, ernst machen will, und sich nun an die Überwindung der nächsten Hürde machen muss.
Was waren die wichtigsten Themen im April? Unser Monatsrückblick gibt wie immer die Antwort.
Auch wenn es bereits zuvor rechtliche Möglichkeiten gab: Spätestens seit der Reform des GWB sind diese mit § 97 Abs. 4 auch in Gesetzesform gegossen. Marco Junk sprach mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamts des Bundesministeriums des Innern, über politische Ziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Bewertbarkeit von Nachhaltigkeit, Marktchancen für nachhaltige Unternehmen und über mehr Mut bei der Gesetzgebung.
§ 97 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB
Öffentliche Auftraggeber müssen möglichst mittelstandsfreundlich und insbesondere losweise ausschreiben (vgl. § 97 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB). Dieses Gebot hat auch Bedeutung für den Zuschnitt der Lose. Sie müssen so groß bzw. klein sein, dass dem Mittelstand eine Chance bleibt, ein Angebot abzugeben – und zwar auch ohne eine Bietergemeinschaft zu bilden. Das OLG Karlsruhe hat nun in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen dieser Pflicht verdeutlicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.04.2011, 15 Verg 3/11).
Richtlinie 2004/18/EG
Ein Gastbeitrag von RAin Julia Müller
Die Europäische Kommission erkennt die Dringlichkeit für den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren gemäß der Richtlinie 2004/18/EG bis Ende des Jahres 2011 weiterhin an. Mit Pressemitteilung vom 19.12.2008 (IP/08/2040) hatte die Europäische Kommission mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise die Dringlichkeit für die Anwendung der verkürzten Fristen des beschleunigten Verfahren grundsätzlich für alle größeren öffentlichen Projekte angenommen werde. Diese Praxis bei der Anerkennung der Dringlichkeit sollte ursprünglich bis Ende 2010 befristet sein.
Der Vergabeblog informiert Sie nun auch vor Ort: Freuen Sie sich auf einen spannenden Abend mit hochkarätigen Referenten und interessanten Gästen am 14. April in Frankfurt a.M. zur
“Vergabe von Dienstleistungen zwischen Transparenz,
Kosteneffizienz und Rechtssicherheit”
Hier geht es zum Anmeldeformular für die kostenlose Veranstaltung.
§ 101b Abs. 2 GWB, § 138 BGB, Art. 2 f Richtlinie 2007/66/EG
Seit der Vergaberechtsnovelle 2009 bleibt Wettbewerbern nur ein begrenzter Zeitraum zur Einleitung von Nachprüfungsverfahren gegen unzulässige Direktvergaben. Wie das OLG München (Beschluss v. 10.03.2011, Verg 1/11) nun klargestellt hat, sind die Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB starr und werden nicht dadurch gehemmt, dass die Vergabestelle zum Schein ankündigt, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen zu wollen. Wettbewerbern droht hier also der vollständige Rechtsverlust!
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Was waren die wichtigsten Themen im Vergabeblog im März? Unser Monatsrückblick gibt wie immer die Antwort.
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§ 19 EG VOL/A
Seit Inkrafttreten der VOL/A 2009 hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, fehlende Nachweise und Erklärungen von den Bietern nachzufordern. Diese Nachforderungsmöglichkeit gilt jedoch grundsätzlich nicht für fehlende Preisangaben. Dies hat die VK Nordbayern in ihrer Entscheidung vom 03.02.2011 (Az 21. VK-3194-50/10) nunmehr ausdrücklich bestätigt. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Angebot wegen der fehlenden Preisangabe zwingend auszuschließen war.
Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 II lit. a) und d), IV
Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Rahmen des sog. Konzessionsmodells unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 10. März 2011 (Rs. C-274/09) entschieden. Im Unterschied zum sog. Submissionsmodell erhalten die Leistungserbringer im Rahmen des Konzessionsmodells das Entgelt nicht unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), sondern von den gesetzlichen Krankenkassen. Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung durch den öffentlichen Auftraggeber und die Übernahme eines – zumindest gewissen – Betriebsrisikos führt nach Ansicht des EuGH dazu, dass im Konzessionsmodell Dienstleistungskonzessionen (zum Begriff siehe hier) vergeben werden.
Die Übertragung des öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Submissionsmodell (hier erhält der Leistungserbringer sein Entgelt unmittelbar vom Leistungsträger) stellt sich demgegenüber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag dar, wie der EuGH bereits mit Urteil vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08) festgestellt hatte (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier).
Eine kommunale Stadtwerke-GmbH kann keine vergabefreien Inhouse-Aufträge erhalten, wenn ihre Umsätze zu mehr 10 % aus Stromlieferungen an Private stammen. Dies hat das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (I Verg 5/10) entschieden und damit einer entgegenstehenden älteren Ansicht der VK Arnsberg widersprochen.
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Mit der VOL/A 2009 wurde bei der Öffnung der Angebote in § 14 Abs. 2 VOL/A und § 17 Abs. 2 VOL/A EG das „Vieraugenprinzip“ eingeführt. § 14 Abs. 2 VOL/A 2009 bzw. § 17 Abs. 2 VOL/A EG 2009 bestimmen: “Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert.” Bisher war in § 22 Nr.2 Abs.2 VOL/A a.F. (2006) nur geregelt, dass zur Öffnung der Angebote neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein muss. Die gemeinsame Durchführung und Dokumentation war nicht gefordert.
Die VK Sachsen (Beschluss v. 17.12.2010 – 1/SVK/045-10) hat aktuell entschieden, was die Vergabestelle bei Öffnung der Angebote im Rahmen der VOL/A 2009 konkret beachten muss. Dabei stellt die Vergabekammer klar, dass auch bei § 17 Abs. 2 VOL/A EG hohe Maßstäbe an das Dokumentationserfordernis der Vergabestellen gestellt werden:
Öffentliche Auftraggeber dürfen auch nach Öffnung der Angebote (Submission) eine Anpassung des Leistungsumfangs vornehmen. Allerdings ist den Bietern Gelegenheit zu geben, ihre Angebote entsprechend zu ändern. Ansonsten verstößt der Auftraggeber nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 5. Januar 2011 (Az.: VII-Verg 46/10) gegen das in der VOB/A geregelte Gebot, den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen. Der Vergabesenat unterstreicht hiermit die Bedeutung der dem Auftraggeber obliegenden Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung.
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Rügen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie innerhalb der hierfür geltenden Fristen erfolgen. In der bisherigen Praxis spielte die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB eine überragend wichtige Rolle, wonach die Rüge unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen muss. Allerdings ist gerade diese Kenntnis häufiger Streitpunkt. Darüber hinaus wurde die Vorschrift im Jahr 2010 von mehreren Vergabekammern als europarechtswidrig angesehen und nicht angewendet (mehr zum Diskussionsstand hier). In solchen Fällen gelten die Rügefristen nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB als Rettungsanker für Auftraggeber. Mit ihnen sollen zumindest Rügen nach Ablauf der Angebotsfrist abgefangen werden. Ein taugliches Mittel?
Nebenangebote, denen ich mich in dieser kleinen neuen Serie im Vergabeblog widmen werde, werden nicht zu Unrecht als das „Salz in der Suppe“ der öffentlichen Beschaffung bezeichnet, weil sie es dem Auftraggeber grundsätzlich ermöglichen, seinen Beschaffungsvorgang wirtschaftlich zu optimieren, sei es in zeitlicher, inhaltlicher oder preislicher Hinsicht. Sie können daher einen wesentlichen Beitrag zur Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung der öffentlichen Haushalte leisten, einem Dauerthema der öffentlichen Beschaffung.
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Vermehrt wurde in letzter Zeit an uns herangetragen, dass es sowohl bei Auftraggebern als auch bei Bietern immer wieder zu Unsicherheiten bei dem Umgang mit Eignungsnachweisen kommt. Neben der zuweilen schwierigen Abgrenzung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien hat sich die Verunsicherung durch die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen verstärkt, welche nämlich nunmehr den Grundsatz der Eigenerklärung festschreiben und die Möglichkeit des Nachforderns von Nachweisen eröffnen. Da es zu diesen neuen Regeln kaum Entscheidungen der Vergabekammern gibt, haben wir unseren Autor Dr. Roderic Ortner gebeten, unseren Lesern und Leserinnen einige praktische Tipps mit auf den Weg zu geben.
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Die Organisation der Industrie- und Handelskammern (IHKs) repräsentiert das wirtschaftliche Gesamtinteresse von 3,6 Millionen gewerblichen Unternehmen in Deutschland. Vergabeblog sprach mit Annette Karstedt-Meierrieks, Referatsleiterin Wirtschaftsverwaltungsrecht, Öffentliches Auftragswesen, Datenschutzrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin, über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus Sicht der Wirtschaft. Der DIHK ist die Dachorganisation der 80 deutschen IHKs.