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„Trotz guter Konjunktur hat sich in den vergangenen Jahren in Deutschland eine gesamtwirtschaftliche Investitionsschwäche herausgebildet, die langfristig die Grundlagen unseres Wohlstands gefährden könnte.“ Diese Auffassung vertrat der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie Prof. Thomas Bauer auf dem „Tag der Deutschen Bauindustrie“ in Berlin.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20. März 2014 (X ZB 18/13) zu der Frage Stellung genommen, wann ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt. Demnach kann ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten eines öffentlichen Auftraggebers (Auftraggeber) grundsätzlich nicht als Aufhebungsgrund herangezogen werden. Ansonsten hätte es der Auftraggeber in der Hand, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Dies gilt unabhängig von Fragen des Verschuldens.
Eine Bietergemeinschaft, die nur zu dem Zweck der Umgehung eines Doppelbewerbungsverbotes (Loslimitierung) in einem Los ein drittes Mitglied aufnimmt, während sie in einem anderen Los mit nur zwei Mitgliedern auftritt, ist als ein und derselbe Bieter anzusehen.
Das KG Berlin hatte in der vorausgegangene Eilentscheidung (24.10.2013 Verg 11/13, Besprechung Dr. Herten-Koch) eine generelle Kartellrechtswidrigkeit von Bietergemeinschaften konstatiert und damit für viel Wirbel gesorgt. In der Hauptsacheentscheidung vom 20.02.2014 kam es hierauf jedoch nicht mehr an, da der Nachprüfungsantrag bereits wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbewerbungsverbot durch die fragliche Bietergemeinschaft Erfolg hatte.
Wann ein Auftraggeber nachfordern und aufklären darf, gehört zu den praxisrelevantesten Fragen des Vergaberechts. Das OLG Dresden (Beschluss vom 17.01.2014; AZ.: Verg 7/13) scheint die bislang eher strenge Rechtsprechung in Bezug auf Nachforderungen bei körperlich vorliegenden Referenzen etwas abzuschwächen.
Manchmal entscheidet die Auslegung eines Angebots darüber, ob es von den Vergabeunterlagen abweicht und daher auszuschließen ist. Wie eine Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, können dabei nicht nur die eigentlichen Angebotsunterlagen und deren Auslegung relevant sein, sondern auch der wirkliche Wille eines Bieters.
Viele Auftraggeber stehen der vollständig elektronischen Vergabe noch mit Vorbehalten gegenüber. Dennoch nutzen sie gern den oft schnelleren und einfacheren elektronischen Weg, um Vergabeunterlagen oder Bieterauskünfte zu versenden. Ähnlich wie bei der Übermittlung per Fax stellt sich dabei natürlich die Frage, wer im Zweifel den Zugang beweisen muss und welche Anforderungen gelten. Aufschlussreich ist hier eine aktuelle Entscheidung der VK Bund (VK Bund, Beschluss vom 03.02.2014 , AZ.: VK 2-1/14)
Das Kammergericht stellt frühere Annahmen zum Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften auf den Kopf.
Das Urteil des Kammergerichts (KG Berlin, 24.10.2013 – Verg 11/13), wonach Bietergemeinschaften kartellrechtlich gem. § 1 GWB in aller Regel eine unzulässige wettbewerbswidrige Absprache darstellen sollen, führt zu Rechtsunsicherheiten bei Vergabestellen wie Bietern, die bislang auf der Grundlage von § 6 EG VOB/A von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Bietergemeinschafen ausgingen.
Ein neuer Leitfaden der Expertengruppe Ressourceneffizienz der Allianz für eine nachhaltige Beschaffung gibt Handlungsempfehlungen für eine ressourceneffiziente Beschaffung. Der Leitfaden beschäftigt sich mit der Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Abbruchmaterialien sowie dem Einsatz von Beton mit rezyklierten Gesteinskörnungen (RC) im Hochbau.
Der Preis darf auch bei einer Funktionalausschreibung nicht das einzige Zuschlagskriterium sein!
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.12.2013 – Verg 22/13) sorgt für etwas Klarheit beim Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers – es rechtfertigt jedenfalls keine Defizite der Leistungsbeschreibung und schon gar nicht den Verzicht auf Vergabereife; zudem kommt abermals ein Paukenschlag aus Düsseldorf: Auch bei der Funktionalausschreibung ist ein reiner Preiswettbewerb unzulässig!
Zwei Entscheidungen der Vergabekammern Sachsen-Anhalt (Beschl. 2 VK LSA 02/13 v. 16.05.2013) und Südbayern (Beschl. Z 3 – 3 – 3194 – 138 – 10 /13 v. 05.12.2013) hatten über eine in der Praxis nicht seltene Fallkonstellation zu entscheiden, die präqualifizierten Unternehmen trotz guter Vorbereitung auf ihre Eignungsprüfung das Aus im Vergabeverfahren bescherten: In beiden Fällen hatten sich Unternehmen für eine nach VOB bekannt gemachte Ausschreibung mit einer Präqualifikationsurkunde beworben, die überwiegend für Liefer- und Dienstleistungen ausgestellt war. In beiden Entscheidungen der Vergabekammern wird ein Nachfordern der Eignungsnachweise abgelehnt, da die Unterlagen nicht fehlten sondern als „fehlerhaft“ betrachtet wurden.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig verpflichtet, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenheftes für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
Eine anonyme Umfrage unter 116 Auftraggebern von ÖPP-Hochbauprojekten ergab, dass 80 % der Projekte im vorgegebenen Zeitplan fertiggestellt worden seien.
Beurteilungsspielraum des Auftraggebers eingeschränkt
Wenn ein Auftraggeber mehrere Zuschlagskriterien verwendet, ist er nicht frei in deren Gewichtung. Ein einzelnes Kriterium darf in seiner Gewichtung und Bewertung keine bloße „Alibifunktion“ zukommen. Wann dies der Fall ist, muss je nachgefragter Leistung und Einzelfall entschieden werden. Jedenfalls eine Gewichtung von weniger als 10 % für ein Kriterium ohne weiter hinterlegtes Bewertungssystem ist mit dem Prinzip einer wirtschaftlichen Vergabe unvereinbar.
Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Christiane Graßnack zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.
In dem Fernsehbeitrag auf ARTE hatten die Journalisten Stefan Aust und Thomas Ammann bei ÖPP-Projekten über vermeintliche „geheime Absprachen, Kungeleien, sogar auf Korruption“ berichtet.
Die Leistungsbeschreibung bildet als zentrales Element einer öffentlichen Ausschreibung die Basis für die Angebotskalkulation der beteiligten Bieter. Enthält die Leistungsbeschreibung widersprüchliche Angaben oder fehlen wesentliche Informationen, kommt es regelmäßig auf eine Auslegung der Leistungsbeschreibung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den Fall eines öffentlichen Bauauftrags entschieden, dass eine unklare Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers geht. Ob der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung bereits im Vergabeverfahren aufgeklärt hat, ist nicht entscheidend (Urteil vom 12.09.2013, VII ZR 227/11)
1 Kommentar
Der nordrhein-westfälische Vergabesenat hat entschieden, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis mit 95% und des Zuschlagskriteriums Terminplanung mit 5% das Vergaberecht verletzt, wenn bieterseitig die von der Vergabestelle vorgegebene Terminplanung eingehalten wird (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2013 – VII-Verg 20/13). Das OLG Düsseldorf knüpft damit an seine Rechtsprechung vom 29.12.2001 (Az.: Verg 22/01) an, wonach der öffentliche Auftraggeber den Preis in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftlichkeitsaspekten zu bringen hat. In dem zugrundeliegenden Streitfall verhält es sich aber umgekehrt.
Die Standsicherheit und die Kosten des Hochmoselübergangs der „B 50 neu“ – eine ingesamt 25 Kilometer lange, vierspurige Neubaustrecke, die die Bundesautobahnen 60 und 1 bei Wittlich mit der Bundesautobahn 61 bei Rheinböllen verbinden soll – ist Thema einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (18/403) im Bundestag. Die Abgeordneten wollen u.a. wissen, ob die Bundesregierung eine bereits diskutierte Verdoppelung der Baukosten von 330 auf 660 Mio Euro ausschließt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 7. Januar 2014 (X ZB 15/13) entschieden, dass Nebenangebote nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Auf die Divergenzvorlage des OLG Jena (Beschluss vom 16.09.2013 9 Verg 3/13; vgl. den Beitrag von Sonja Stenzel) hin hat der BGH nunmehr eine der umstrittensten vergaberechtlichen Fragen der vergangenen Jahre geklärt. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nach Ansicht des entscheidenden Senats nicht, weil Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen Vergaberechts bei einem reinen Preiswettbewerb nicht zugelassen werden dürfen. Die bisherige Rechtsprechung der Vergabesenate hatte demgegenüber stets auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG) abgestellt.
Niedersachsens Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Olaf Lies, hat in Hannover das Jahresbauprogramm 2014 zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden bekannt gegeben. Danach sollen 60 kommunale Straßenbauvorhaben neu in Angriff genommen werden.