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Mit dem Vergabeverfahren für die gesetzliche Patientenberatung befasst sich erneut die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (18/5753). Mitglieder des Beirats der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) hätten das Verfahren kritisiert und seien „entsetzt“ über die Entscheidung, die erfolgreiche Arbeit der UPD zu beenden. Den gesamten Beitrag lesen »
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Die Hilfsmittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen sind allein von 2012 bis 2014 von 6,5 auf 7,4 Milliarden Euro gestiegen. Den gesamten Beitrag lesen »
Mit den Auswirkungen der seit 2009 möglichen Ausschreibung der Hilfsmittelversorgung befasst sich die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/5311). Mit Einführung der Regelung sei der Anteil der Hilfsmittel, den die Krankenkassen über Ausschreibungen bezögen, deutlich gestiegen. Damit einher gingen Beschwerden über die mangelnde Qualität einiger Produkte.
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) fordert ein Umdenken bei der Ausschreibungspraxis der Krankenkassen im Hilfsmittelbereich. Die Fokussierung auf den günstigsten Preis habe zu einer Verschlechterung der Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln und zu einer Unterwanderung des Sachleistungsprinzips geführt. Den gesamten Beitrag lesen »
Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist die dritte Entscheidung eines Nachprüfungsorgans, die sich mit der Anfang 2013 begonnenen Ausschreibung mehrerer Arzneimittel-Rahmenrabattverträge durch zwei gesetzliche Krankenkassen beschäftigt. Ein Unternehmen fühlte sich durch die Vergabeunterlagen diskriminiert und so an der Abgabe eines eigenen Angebotes gehindert. Das OLG Düsseldorf untersagt den Zuschlag, was mehr ist, als der antragstellende Wettbewerber selbst wollte.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Fragen, welche Angaben für den Bieter bereits mit der Angebotsabgabe zumutbar sind und der Bildung von Gebietslosen.
Der Abschluss von Verträgen ist auch dann ausschreibungspflichtig, wenn ein exklusives Vertriebsrecht in Deutschland für ein bestimmtes Unternehmen besteht, sofern zugleich (Re-)Importeure im Markt agieren.
Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden.
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.
„Die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz erhalten in diesem Jahr 63 Mio Euro für bauliche Investitionen“, teilte der rheinland-pfälzische Gesundheitsminister Alexander Schweitzer bei der Vorstellung des Krankenhausinvestitionsprogramms 2014 mit.
Die 30-Tage-Frist aus § 101b Abs. 2 GWB soll in richtlinienkonformer Auslegung nur dann gelten, wenn die Vergabestelle eine offizielle Bekanntgabe des Vertragsschlusses veröffentlicht und darin begründet hat, warum sie von einer Bekanntgabe vor Auftragsvergabe abgesehen hatte. Zu diesem Schluss kommt die VK Bund in ihrer Entscheidung vom 02.09.2013 (Beschluss v. 02.09.2013 – VK-274/13). Damit zieht die Vergabekammer engere Schranken, als es die Richtline 2007/66/EG gebietet. Diese lässt bei Kenntnis des Bieters vom Vertragsschluss die 30-Tage-Frist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne öffentliche Bekanntgabe zu.
Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Dr. Hilmar Brunner, Fachhochschule für angewandtes Management
Zur Komplettierung der hier erscheinenden Rettungsdienstserie möchte ich es zum Jahreswechsel nicht versäumen, noch auf eine – für Bayern – wichtige Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012 hinzuweisen (Aktenzeichen: Vf. 1-VII-10). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte im Rahmen einer Popularklage über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) zu befinden.
Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht auch auf die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu den Versicherten sowie für Abreden und Vereinbarungen zwischen den Kassen gelten.
Am 26. April stellte die schwarz-gelbe Koalition in Sachsen ihren Entwurf für das neue Rettungsdienstgesetz vor, dass im Kern eine weitere Privatisierung der Dienste beinhaltet. Dies rief einen bislang beispiellosen Protest der Rettungsdienstmitarbeiter aller großen Hilfsorganisationen hervor. Sie gründeten in Dresden die „Gruppe der Mitarbeiter Rettungsdienst (GdMR)“ und treten für die Anwendung des sog. Konzessionsmodells statt des im Gesetzentwurf vorgesehenen Submissionsmodells ein.
Die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen befindet sich nach wie vor im Fokus des Vergaberechts. Nachdem der letzte Beitrag unserer losen Serie zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Praxis der öffentlichen Auftraggeber (Vergabestellen) beleuchtete (siehe den Beitrag des Autors hier), soll im Folgenden das Schlaglicht auf die aktuelle Praxis der Vergabenachprüfungsinstanzen gerichtet werden.
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Das OLG Düsseldorf hat über einen Fall entschieden, in welchem eine gesetzliche Krankenkasse den Abschluss eines Rabattvertrags mit jedem interessierten Unternehmen ohne Vergabeverfahren angekündigt hatte (Beschlüsse vom 11.01.2012 – Verg 57/11; Verg 58/11; Verg 59/11). Der Senat stellte fest, dass dies im konkreten Fall unzulässig war, schloss die Möglichkeit einer vergaberechtsfreien Gestaltung aber ausdrücklich nicht aus. Eine Hintertür für Umgehungslösungen?
Die Frage der Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beauftragung von Rettungsdienstleistungen ist in den vergangenen Jahren im Einzelnen umstritten gewesen. Die in Deutschland in dieser Hinsicht bestehende Rechtsunsicherheit lag insbesondere darin begründet, dass in einigen Bundesländern das so genannte Submissionsmodell und in anderen das so genannte Konzessionsmodell zur Anwendung kommt. Im Rahmen des Submissionsmodells halten die Leistungserbringer (zumeist Hilfsorganisationen wie die DRK, MHD, Johanniter etc.) das Benutzungsentgelt unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), wohingegen im Konzessionsmodell die Leistungserbringer die Höhe der Benutzungsentgelte mit den Sozialversicherungsträgern vereinbaren. Eine gewisse Rechtssicherheit konnte erst eintreten, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beiden Konstellationen jeweils grundlegende Entscheidungen gefällt hatte.
Heute verkündete das OLG Düsseldorf in der Sache Dexcel ./. Deutsche BKK den Beschluss und wies den Nachprüfungsantrag des Generikaherstellers Dexcel zurück. Dexcel, so das Gericht, habe seinen Antrag auf die Argumentation gestützt, dass die Abgabe eines der drei Vertragsarzneimittel völlig frei durch den Apotheker erfolge. Das sei unzulässig, weil Dexcel dadurch benachteiligt werde. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Von Brigitte Käser (AOK Niedersachsen)
Das BKK-Gemeinschaftsunternehmen Spectrum K plant die nächste Ausschreibung zu Rabattverträgen. Die dritte Runde soll mehr als 60 Wirkstoffe betreffen, die Ausschreibung soll vermutlich im Dezember veröffentlicht werden. Spectrum K wird – wie bei den vorherigen Ausschreibungen – mehrere Partner unter Vertrag nehmen, voraussichtlich ein Modell mit drei Herstellern pro Wirkstoff. Zur Erinnerung: Die VK Bund (VK 2-33/09; VK 1-107/09; VK 3-145/09) hatte ursprünglich das „Drei-Partner-Modell“ mit unterschiedlichen Begründungen wegen unabsehbarer Kalkulationsschwierigkeiten verworfen…Gesamten Beitrag von Brigitte Käser (AOK Niedersachsen) im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) lesen – nur für Mitglieder des DVNW, kostenlose Mitgliedschaft hier beantragen.
Bei vielen der großen Krankenkassen laufen die im Wettbewerb vergebenen Rabattverträge für umsatzstarke Medikamente demnächst aus. Die AOK z.B. meldet, dass sie ihre bislang umfangreichste Ausschreibung (AOK VII) an den Markt geben will, in der einige sehr umsatzstarke Wirkstoffe wie Pantoprazol erneut ausgeschrieben werden.
Die AOKen schreiben, obwohl es sich um jeweils selbständige Krankenkassen mit regionalem Bezug handelt, ihre Rabattverträge gemeinsam aus, teilen aber die Verträge in (diesmal acht) Regionallose auf. Für jedes Los wird (und wurde in der Vergangenheit) nur ein Vertragspartner gewählt – angesichts der rechtlichen Unsicherheiten des 3-Partnermodells ein Ansatz mit Zukunft.
Viele große gesetzliche Krankenkassen schließen Rabattverträge über nicht mehr von Patenten geschützte Medikamente mit drei Vertragspartnern ab. Damit soll die Versorgungssicherheit erhöht und die Notwendigkeit einer – manchmal medizinisch problematischen – Umstellung der Versicherten auf andere Medikamente verhindert werden. Diese bisher von den Nachprüfungsinstanzen für zulässig gehaltene Praxis wird jetzt von einer Entscheidung der zweiten Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 58/11) in Frage gestellt.
Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 II lit. a) und d), IV
Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Rahmen des sog. Konzessionsmodells unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 10. März 2011 (Rs. C-274/09) entschieden. Im Unterschied zum sog. Submissionsmodell erhalten die Leistungserbringer im Rahmen des Konzessionsmodells das Entgelt nicht unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), sondern von den gesetzlichen Krankenkassen. Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung durch den öffentlichen Auftraggeber und die Übernahme eines – zumindest gewissen – Betriebsrisikos führt nach Ansicht des EuGH dazu, dass im Konzessionsmodell Dienstleistungskonzessionen (zum Begriff siehe hier) vergeben werden.
Die Übertragung des öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Submissionsmodell (hier erhält der Leistungserbringer sein Entgelt unmittelbar vom Leistungsträger) stellt sich demgegenüber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag dar, wie der EuGH bereits mit Urteil vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08) festgestellt hatte (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier).