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Häufig erteilen öffentliche Auftraggeber dem billigsten und nicht dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag. Gerade bei Erstellung der Leistungsbeschreibung und Wertung der Angebote unterlaufen Fehler oder bleiben Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt. Ein neuer Leitfaden soll hier Abhilfe schaffen. Den gesamten Beitrag lesen »
Der in den vergangenen Wochen heiß diskutierte „No-Spy-Erlass“ des Bundesministeriums des Innern hat seine erste Feuerprobe nicht überstanden (zum Inhalt des No-Spy-Erlasses siehe Blogbeitrag vom 01.07.2014). Die Vergabekammer des Bundes hält die Abfrage einer Eigenerklärung, wonach ein Bewerber hinsichtlich vertraulicher Informationen keinen gesetzlichen Offenlegungspflichten gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden unterliegt, für unzulässig. Das Problem der Datenweitergabe aufgrund ausländischer Gesetze, seit dem letzten Jahr u.a. am Beispiel des US-amerikanischen Partiot Acts diskutiert, lässt sich jedenfalls nicht mittels entsprechender Eignungsanforderungen lösen.
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Die Kompetenzstelle zur Nachhaltigen Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des BMI hat ihr Informationsangebot zur Beschaffung einzelner Produktgruppen erweitert. Dieses finden sie hier. Die KNB ist auch Aussteller auf dem 1. Deutschen Vergabetag am 23.10.2014 in Berlin – dort können Sie sich persönlich vor Ort über das Angebot der KNB informieren.
Eine Nachforderung im Sinne des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist nur für fehlende Erklärungen und Nachweise, nicht für mehrdeutige Angaben möglich.
Rheinland-Pfalz hat seine Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz” aktualisiert, insb. die Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen.
Auf der 85. Konferenz der JustizministerInnen am 25. und 26. Juni 2014 im Ostseebad Binz auf Rügen fassten diese folgenden Beschluss:
Am 15. Juli wurde der Teilnahmewettbewerb zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Baden-Württemberg gestartet. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) veröffentlichte die Ausschreibung für die Übergangsverträge bis 2018 mit einem Verkehrsvolumen von rund 39 Millionen Zugkilometern im EU-Amtsblatt.
Wer Schadensersatz leisten muss, hat den Geschädigten so zu stellen, als wenn es nicht zu dem Schaden gekommen wäre. Beim Erfüllungsinteresse sind dies entgangener Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten.
Ausschreibungen können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes immer aufgehoben werden. Liegen die Voraussetzungen des § 17 (EG) Abs. 1 VOB/A vor, bleibt die Aufhebung für den Auftraggeber sogar folgenlos. Andernfalls schuldet er dem Bieter Schadensersatz. Kann der Bieter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass er bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hätte, schuldet der Auftraggeber sogar Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses. Das ist der Gewinn, aber auch der nicht realisierte Deckungskostenbeitrag für Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten.
Die Forderung nach umweltbezogenen Kriterien in Vergabeverfahren ist nicht nur im Oberschwellenbereich durch § 4 Abs.4 bis 10 VgV, sondern auch durch zahlreiche Landestariftreuegesetze in der Unterschwelle verankert worden. In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das OLG Düsseldorf vor diesem Hintergrund mit der Frage nach der Forderung einer grünen Umweltplakette für Abschleppfahrzeuge auseinander.
In den Ausbau und den Erhalt der künftig von der Bundeswehr noch genutzten Liegenschaften sollen Infrastrukturinvestitionen von 9,8 Milliarden Euro vorgenommen werden.
Die EU-Kommission hat beschlossen, Griechenland wegen Verstoßen gegen die EU-Vergaberichtlinien beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Vorausgegangen war eine sog. mit Gründen versehene Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) an Griechenland, die die griechische Regierung jedoch ignorierte.
Die Entscheidung des OLG Koblenz enthält zwar keinen vergaberechtlichen Paukenschlag, streift jedoch die höchst praxisrelevanten Themen Bieterfragenmanagement, Auslegung von Vergabeunterlagen sowie die Möglichkeit der Vergabestelle, ein Verfahren wegen eigener Fehler in eine frühere Phase des Verfahrens zurückzuversetzen oder gar aufzuheben. Letzteres ist entgegen den möglicherweise missverständlichen Leitsätzen des Gerichts nur unter engen Voraussetzungen möglich und grundsätzlich nur angezeigt, wenn eine Korrektur des Fehlers im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist.
Am 3. Juli 2014 fand die 16. Sitzung der DVNW Regionalgruppe Hamburg mit großer Resonanz in den Räumen der Kanzlei Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg statt.
Auch im Vergaberecht richtet sich der Vertragsschluss nach zivilrechtlichen Grundsätzen – bis hin zum Grundsatz von Treu und Glauben.
Nicht selten kommt es auch bei öffentlichen Aufträgen zu der Situation, dass sich das Angebot des Bieters und die Annahmeerklärung des Auftraggebers nicht decken. Ursache hierfür können bei Beginn des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbare Entwicklungen sein, die eine geringfügige Änderung des Vertrages erforderlich machen, ohne die Identität des Beschaffungsgegenstands zu berühren. Diese Anpassungsmöglichkeit auf ist in der VOB/A ausdrücklich vorgesehen (§ 18 Abs. 2 VOB/A; § 18 EG Abs. 2 VOB/A). Häufig sind es vom Auftraggeber im Zuschlagschreiben genannte veränderte Bauzeiten. Der Bundesgerichtshof ist hier bei der Annahme einer Vertragsänderung äußerst zurückhaltend (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 129/09).
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Der „Leitfaden Elektronische Rechnung in der öffentlichen Verwaltung – Grundlagen, Umsetzungsempfehlungen, Best Practices“ richtet sich an Verwaltungen aller föderalen Ebenen. Es handelt sich um ein umfassendes Kompendium zum Einsatz der elektronischen Rechnung im öffentlichen Auftragswesen. Die am 26. Mai 2014 in Kraft getretene Europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung verpflichtet die Verwaltungen, bei öffentlichen Aufträgen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. (Foto: Staatssekretärin Rogall-Grothe übergibt dem Bundesinnenminister den Leitfaden; Quelle: BMI).
Kommunen haben bei der Vermarktung von Wertstoffen ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Nicht dem Kartellvergaberecht unterfallen sogenannte Dienstleistungskonzessionen. Von der Rechtsprechung ist bereits im Jahre 2005 festgestellt worden, dass die Vermarktung von Altpapier keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession darstellt. Ebenso wird von der Rechtsprechung im Rahmen der Restabfallsammlung eine Dienstleistungskonzession als unzulässig angesehen, wenn die Kommune einen Dritten beauftragt und den Dritten dadurch Entgeltansprüche gegenüber den Haushalten zustehen sollen. Das OLG Celle hat nunmehr eine Dienstleistungskonzession im Bereich der Alttextilentsorgung als zulässig angesehen. Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere wertstoffhaltige Abfälle, wie beispielsweise Altpapier, übertragen.