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Wer schreibt, der bleibt – dass die Beiträge im Vergabeblog fachlich mit jeder Zeitschrift zum Vergaberecht mithalten können, wissen Sie schon lange. Aber: Viele unserer AutorInnen als auch LeserInnen vermissten eine Möglichkeit, die Beiträge ebenso einfach wie korrekt zu zitieren. Dies ist nun möglich: Jeder Beitrag erhält eine individuelle Beitragsnummer (dieser hier die Nr. 19211). Entsprechend finden Sie fortan – und rückwirkend für alle bisherigen Beiträge – einen Zitiervorschlag unter der Beitragsüberschrift. Mithilfe der Suchmaske am linken Bildschirmrand läßt sich dann jeder Beitrag in Sekunden auffinden.
Die Berliner Morgenpost berichtet, dass sie am heutigen Dienstag nach eigenen Informationen herausgefunden habe, dass der Technik-Chef des sog. Sprint-Teams, das die Probleme mit der Bandschutzanlage lösen sollte, der Beschuldigte in einem Bestechungsskandal sei. Die Fluggesellschaft Berlin Brandenburg habe zuvor bekanntgegeben, dass ein leitender Angestellter, der für die Auftragsvergabe zuständig gewesen sei, von Auftragnehmern Vorteile gefordert habe.
Die 1. Vergabekammer des Bundes (VK Bund) hat in ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 2013, Az. VK 1 101/13, klargestellt, wann nach erfolgtem Teilnahmewettbewerb in der Angebotsphase eine Rügepflicht der Bieter für erkennbare Vergaberechtsverstöße besteht und wann nicht.
Die Entscheidung betrifft Verhandlungsverfahren, nichtoffene Verfahren und wettbewerbliche Dialoge. In diesen Verfahren gibt es für die Bieter in der Angebotsphase eine Pflicht zur vergaberechtlichen Rüge zunächst nur in Bezug auf solche Vergaberechtsverstöße, die der Bieter positiv erkannt hat. Wird eine solche Rüge unterlassen, führt das dazu, dass der Bieter jedenfalls wegen des erkannten Vergabefehlers kein Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten kann (sog. Rügepräklusion).
Heute, am 26. Mai 2014, tritt die Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Kraft. Sie verpflichtet öffentlicher Auftraggeber, für öffentliche Aufträge elektronische Rechnungen zu akzeptieren.
Niedrige Stundenverrechnungssätze rechtfertigen nicht automatisch einen Angebotsausschluss unter Verweis auf damit vermutlich verbundene Mindestlohnunterschreitungen.
Gerade bei der Vergabe standardisierter Dienstleistungen im Niedriglohnsektor, wie Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen, müssen sich öffentliche Auftraggeber immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, wie sie einerseits ihren eigenen Controller oder Haushälter glücklich machen, andrerseits aber der Gefahr entgehen, schlechte Leistungen zu Dumpingpreisen und unter Missachtung gesetzlich normierter Mindestlöhne und Sozialstandards einzukaufen. Die Entscheidung der VK Südbayern vom 14.02.2014 gibt Anlass, sich mit den insoweit bestehenden (Ausschluss-)Rechten der öffentlichen Hand sowie ihren korrespondieren Aufklärungspflichten auseinanderzusetzen.
In letzter Zeit werden öffentliche Auftraggeber vermehrt mit Anfragen privater Informationsdienstleister konfrontiert, diesen Auskünfte über abgeschlossene Vergabeverfahren zu geben. Dabei bemüht man zum Teil abenteuerliche Begründungen aus dem Bereich des Presserechts. Hintergrund: So sollen kostenpflichtige Datenbanken aufgebaut werden. Das brandenburgische Wirtschaftsministerium hat nun ein Informationsschreiben für öffentliche Auftraggeber herausgeben, wie diesen Ersuchen wirkungsvoll begegnet werden kann. Sie finden es im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Als fair, nachhaltig und transparent hat der hessische Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir das von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Vergabe- und Tariftreuegesetz bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Hessischen Landtag am 21.05.2014 bezeichnet. Das neue Vergabegesetz enthalte wirksame Regeln, um Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen einzudämmen. „Wer in Zukunft bei öffentlichen Aufträgen den Zuschlag bekommen will, muss sich verpflichten, seine Beschäftigten nach Tarif zu bezahlen. Und überall da, wo kein Tarifvertrag gilt, muss der bundesweite Mindestlohn gezahlt werden“, so der Minister.
Mit Wirkung vom 01.05.2014 ist ein aktualisierter Erlass zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation im Zusammenhang mit der Vergabe von Beratungs- und Schulungsleistungen in Kraft getreten. Sie finden den Erlass im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Eine Bietergarantie ist in Art. 46 des polnischen Gesetzes Recht des öffentlichen Vergabewesens vom 29. Januar 2004 (GBl. 2013, Pos. 907, mit Änd. – nachfolgend: „Vergabegesetz”) geregelt. Der Auftraggeber ist nach der Wahl des günstigsten Angebots bzw. nach der Nichtigkeitserklärung des Vergabeverfahrens verpflichtet, Bietergarantien an alle Bieter, bis auf den Bestbieter, dessen Angebot als das günstigste Angebot ausgewählt wurde, zurückzugeben.
Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ist mit einem Antrag für mehr Transparenz bei der Vergabe von Fördermitteln (18/980) gescheitert. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie lehnte den Antrag am heutigen Mittwoch mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD ab.
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Eine Bietergemeinschaft, die nur zu dem Zweck der Umgehung eines Doppelbewerbungsverbotes (Loslimitierung) in einem Los ein drittes Mitglied aufnimmt, während sie in einem anderen Los mit nur zwei Mitgliedern auftritt, ist als ein und derselbe Bieter anzusehen.
Das KG Berlin hatte in der vorausgegangene Eilentscheidung (24.10.2013 Verg 11/13, Besprechung Dr. Herten-Koch) eine generelle Kartellrechtswidrigkeit von Bietergemeinschaften konstatiert und damit für viel Wirbel gesorgt. In der Hauptsacheentscheidung vom 20.02.2014 kam es hierauf jedoch nicht mehr an, da der Nachprüfungsantrag bereits wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbewerbungsverbot durch die fragliche Bietergemeinschaft Erfolg hatte.
Die Einnahmen aus der geplanten Pkw-Maut sollen zusätzlich für die Finanzierung der Straßenverkehrsinfrastruktur zur Verfügung stehen sollen, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1247) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1126).
Wann ein Auftraggeber nachfordern und aufklären darf, gehört zu den praxisrelevantesten Fragen des Vergaberechts. Das OLG Dresden (Beschluss vom 17.01.2014; AZ.: Verg 7/13) scheint die bislang eher strenge Rechtsprechung in Bezug auf Nachforderungen bei körperlich vorliegenden Referenzen etwas abzuschwächen.
Wie damit umgehen? Interessante Diskussion im DVNW hier.
Die Zahl der in Bundesministerien sowie Bundesämtern und –behörden befristet Beschäftigten (ohne militärisches Personal) ist von gut 14.000 Ende Juni 2012 auf fast 15.300 Mitte 2013 angestiegen.
Die Förderung erneuerbarer Energien muss auf Grund europäischer Regelungen in Zukunft ausgeschrieben werden. In einer Testphase ab 2015 soll die Förderung von mindestens fünf Prozent der geplanten neuen Installationen in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden.
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Der bewährte Leitfaden „Schütte/Horstkotte/Schubert/Wiedemann – Vergabe öffentlicher Aufträge“ (3., aktualisierte Auflage 2014) bietet einen kompakten Überblick über das komplexe Rechtsgebiet der öffentlichen Auftragsvergabe.
In wirtschaftlich starken Zeiten nimmt das Interesse von Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, ab. Der Wettbewerbsgrundsatz im Vergaberecht bleibt dann auf der Strecke. Fragt man in die Runde, sind die Verlautbarungen ähnlich: Der Kosten-Nutzen-Aufwand lohne sich nicht, die Anforderungen seien häufig überzogen und benachteiligten den Mittelstand, häufig wisse man auch nicht, ob nicht bereits ein Unternehmen vorausgewählt sei, da bewerbe man sich doch lieber bei privaten Unternehmen. Unser Autor Dr. Roderic Ortner ist der Auffassung, dass Entscheidungen wie die nun vorliegende des OLG Celle diesem Trend Vorschub leisten.
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Die Europäische Kommission hat Schweden aufgefordert, wirksame Nachprüfungsverfahren für unrechtmäßig vergebene öffentliche Dienstleistungskonzessionen vorzusehen. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass das schwedische Rechtssystem nicht die erforderlichen Möglichkeiten für die Wiederherstellung der Transparenz von Konzessionsvergabeverfahren bietet, die erforderlichenfalls bis hin zu einem erneuten Vergabeverfahren gehen müssten.
Die Voraussetzungen für ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft sind von der Rechtsprechung für das Verhältnis der öffentlichen Auftraggeber zu ihren auftragnehmenden Tochter-Gesellschaften weitgehend geklärt. Noch nicht gerichtlich entschieden ist die Frage, ob die Inhouse-Grundsätze auch auf Auftragsvergaben zwischen öffentlichen Beteiligungsgesellschaften (sog. Schwester-Gesellschaften) anwendbar sind. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Bund, Länder und Kommunen häufig mehrstufige Gesellschaftsstrukturen für die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben wählen. Ein Gesichtspunkt zur Einführung von konzernähnlichen Unternehmensstrukturen besteht u.a. in der Hoffnung, dass solche Schwester-Gesellschaften untereinander frei von den Zwängen des Vergaberechts beschaffen können. Zu diesem besonderen Inhouse-Thema hatte der EuGH die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
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