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Die EU-Kommission hat eine sog. “mit Gründen versehener Stellungnahme”, die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 EU-Vertrag, an Deutschland gesandt. Hintergrund ist die freihändige Vergabe eines Entsorgungsauftrags durch den Landkreis Wesermarsch (Niedersachsen) im Jahr 1997 mit einer Laufzeit von über 14 (!) Jahren an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen im gemeinsamen Besitz des Landkreises und eines privaten Entsorgungsunternehmens.
Bisher müssen die Länder und Kommunen bei den vom Bund im Rahmen des Konjunkturpakets geförderten Maßnahmen nachweisen, dass es sich um “zusätzliche” Investitionen handelt. Also solche, die sie nicht sowieso auf der Agenda hatten. Eine naheliegende und sinnvolle Tatbestandsvoraussetzung, denn nur damit handelt es sich überhaupt um eine echte Wirtschaftsförderung satt eine bloße Ersatzfinanzierung. Nun haben CDU und FDP im Haushaltsausschuss einen Antrag eingebracht, dieses „Zusätzlichkeitskriterium“ abzuschaffen.
Das Abgeordnetenhaus Berlin macht sich für die Durchsetzung offener Standards in der öffentlichen Verwaltung stark. In einem von allen Fraktionen unterstützten Antrag wird der Senat aufgefordert, hierauf bei der Umsetzung des zwischen Bund und Ländern geschlossenen IT-Staatsvertrags hinzuwirken.
Update 29.03.: Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrats hatten insgesamt 16 Änderungsvorschläge eingebracht (BR-Drucksache 40/1/10 vom 15.03.2010). Hiervon wurden auf der Bundesratssitzung am 26. März 12 Änderungsvorschläge angenommen. Den Beschluss des Bundesrates – BR-Drucksache 40/10 (Beschluss) – vom 26. März finden Sie hier.
Das OLG Düsseldorf hatte mit seiner Entscheidung “Fliegerhorst Ahlhorn” ein städtebauliches Grundstücksgeschäft der öffentlichen Hand für ausschreibungspflichtig erklärt und damit ein wahres Erdbeben in Literatur und Praxis ausgelöst. Mit Urteil vom 25. März (C-451/08) hat sich der EuGH nun den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi vom 17.11.2009 angeschlossen und dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Wir werden die Entscheidung in Kürze im Vergabeblog ausführlich vorstellen. Den Volltext des Urteils finden Sie derweil hier.
Das Bundeskartellamt hat sein “Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge” aktualisiert. Es berücksichtigt nun die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009. Das 9-seitige Papier gibt einen guten Gesamtüberblick zum Verfahren vor dem Bundeskartellamt, inkl. der zu erwartenden Kosten.
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Nun steht es fest: Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) hat am 22. März 2010 den Zuschlag für das Vergabeverfahren über den Betrieb des BOS-Digitalfunknetzes an die Alcatel-Lucent Deutschland AG erteilt. Erst am 3. März hatte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Freigabe der Mittel für den Regelbetrieb des Netzes verfügt, nachdem er sie zuvor wegen massiver Kostensteigerungen gesperrt hatte.
Bundeseigene Seen und Gewässer können weiterhin verkauft werden. Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/653), die den Verkauf der Gewässer vor allem in Ostdeutschland stoppen wollten, lehnte der Haushaltsausschuss am Mittwochnachmittag mit großer Mehrheit ab. Besonders in Ostdeutschland ständen viele Gewässer derzeit zum Verkauf, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Wir freuen uns, Ihnen eine Synopse der VOL/A 2006 zur VOL/A 2009 für den 2. Abschnitt, also den Oberschwellenbereich, zur Verfügung stellen zu können.
Wie immer bei Vergabeblog selbstverständlich kostenlos, denn zahlen dürfen Sie gerne bei anderen.
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Um, Zitat, “bürokratischen Exzessen entgegenzuwirken”, wurde auf Initiative der Architektenkammer Baden-Württemberg zusammen mit der Ingenieurkammer ein Leitfaden für die Durchführung von Vergabeverfahren für Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure entwickelt. Nach Auffassung der Autoren des Leitfadens habe die VOF in vielen Fällen dazu geführt, dass öffentliche Auftraggeber “über das Ziel hinausschossen” seien.
Das OLG Brandenburg erweitert mit seinem Beschluss vom 12.01.2010 (Verg W 7/09) die Definition von Dienstleistungskonzessionen und schränkt den Geltungsbereich des Vergaberechts ein. Nach seinem Verständnis liegt eine Dienstleistungskonzession schon vor, wenn Dritte ein Nutzungsentgelt zahlen, und zwar selbst dann, wenn der Auftraggeber die überwiegenden Kosten übernimmt.
Was vor rund 2 Jahren als kleines ein-Mann-Projekt begann, ist inzwischen eine der meistbeachteten und vor allem meist gelesenen Informationsquellen rund um das Thema Öffentliches Auftragswesen. Inzwischen schreiben auf dem Vergabeblog zwölf Autoren Beiträge zum Vergaberecht, zum öffentlichen Marktgeschehen und der Politik dahinter. Fundiert, praxisbezogen, aktuell – und mit einer persönlichen Note. Alle Autoren finden Sie fortan im neuen Autorenverzeichnis in der Menüleiste oben oder hier. Dabei werden wir auch in Zukunft unserem Grundsatz treu bleiben, alle Informationen frei zugänglich, d.h. kostenlos für Sie bereit zu stellen.
Ach ja, das Autorenverzeichnis ist nicht abschließend, bitte kontaktieren Sie mich bei Interesse hier.
Beste Grüße,
Ihr Marco Junk
Das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft hat am 16. März eine neue Oberfläche des Retrieval-Systems der Datenbank TED auf dem Server des Amts freigeschaltet. Laut Amt wurde die Zugänglichkeit verbessert und neue Funktionen wie die Facettensuche aufgenommen.
Weist ein Auftraggeber die Rüge eines Bieters zurück, läuft die 15-tägige Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nur dann, wenn der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung auf diese Frist hingewiesen hat.
Dies hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 04.03.2010 (13 Verg 1/10) entschieden und damit die Ansicht mehrerer Vergabekammern bestätigt. Zudem deutet das Gericht an, dass bestimmte Höflichkeitsfloskeln von Auftraggebern in ihrer Rügeantwort den Beginn der 15-Tages-Frist behindern könnten.
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Über 16 % des Bruttoinlandsprodukts bzw. mehr als 1.500 Mrd. Euro beträgt der jährliche Umsatz der öffentlichen Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen in der Europäischen Union. Das Europäische Parlament (EP), genauer der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, hat den “Entwurf eines Berichts über Neue Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (2009/2175(INI))” veröffentlicht. Berichterstatterin ist die Deutsche Heide Rühle (Bündnis 90/Die GRÜNEN), seit 1999 Mitglied des EP.
Eingangs heisst es, man bedauere, “dass die Ziele, die mit der Revision der Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe aus dem Jahr 2004 angestrebt wurden, bisher nicht erreicht wurden; hofft aber, dass die jüngsten EuGH-Urteile zu einer Klärung der offenen Rechtsfragen beitragen”. Dabei kritisiert der Bericht mit ordentlicher Breitseite mehrfach die Kommission – einige besonders lesenswerte Auszüge nachfolgend.
Mit rund 5.700 Euro wäre jeder der 160.000 Einwohner Solingens dabei, würde man die Schulden der Stadt pro Kopf umlegen. 45 Millionen Euro muss die Stadt jährlich ab 2013 einsparen. Seit Jahren sind die Ausgaben den Einnahmen weggelaufen, berufsoptimistische oder berufsblinde Politiker retteten die Haushalte mit Krediten bis zur nächsten Amtszeit. Doch bessere Zeiten stellten sich nicht ein.
Die Stadtverwaltung griff daher zu einem revolutionären Schritt: Sie stellt vom 4. bis 25. März Sparvorschläge zusammen und im Internet zur Diskussion und Abstimmung durch die Solinger Bevölkerung mit “Pro” und “Contra”. Zudem können eigene Sparvorschläge gemacht werden.
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Auch kleine Änderungen können von Bedeutung sein. Im heutigen Teil 4 unserer Serie “Die neue VOL/A” geht es um eine solche, erst auf den zweiten Blick bedeutsame Änderung. Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A 2006 ist die Ausschreibung “produktneutral”, d.h. insbesondere ohne Verwendung von Markennamen oder Bezeichnungen, die Rückschlüsse auf die Produkte eines bestimmten Herstellers/ Anbieters zulassen, zu formulieren. Eine Auflage, die insbesondere im technischem Umfeld Beschaffer nicht selten vor große Herausforderungen stellt (s. dazu auch den vorangehenden Beitrag Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von Desktop-PCs aktualisiert). So soll sichergestellt werden, dass nicht durch diskriminierende Formulierungen bestimmte Bieter ausgeschlossen werden – sei es ungewollt oder mitunter auch gewollt.
Eine sinnvolle Vorschrift, die in ihrer praktischen Anwendung aber nicht selten zu kuriosen Folgen führte – so z.B., wenn eine Behörde über 50 identische Server der Firma PH verfügte, und nun der 51 Server produktneutral beschafft werden sollte – technische Einbindung, Schulungen des Personals, etc. fraßen oft jede Wirtschaftlichkeit auf. Auch die Rechtsprechung legte den Beschaffern für Ausnahmen vom Grundsatz der Produktneutralität hohe Hürden vor. Die neue VOL/A schafft für solche Fälle nun zumindest im Unterschwellenbereich – und damit immerhin bis zu einem Auftragswert von 193.000 Euro bzw. 125.000 Euro bei Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen – eine praxisgerechte Ausnahmeregelung.
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Auch wenn sich das Vergaberecht gerade einmal nicht ändert, so ändert sich der Stand der Technik doch fortlaufend: Daher haben die Partner des Projekts “itk-beschaffung.de” unter Federführung des Beschaffungsamts des BMI und des BITKOM ihren Leitfaden zur produktneutralen Beschaffung von Desktop-PCs aktualisiert. Der Leitfaden gibt eine praxistaugliche Hilfestellung für öffentliche Einkäufer, ihre Ausschreibungen von Desktop-PCs entsprechend § 8 VOL/A 2006 “produktneutral”, d.h. ohne Verwendung geschützter Markennamen und ohne Nennung eines bestimmten Herstellers, gleichwohl aber unter Berücksichtigung aktueller technischer Anforderungen zu formulieren. Der Schlüssel dazu liegt in der Verwendung von sog. Benchmark-Verfahren.
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