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Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website die Aufstellung der Anschriften aller Gerichte des Bundes und der Länder aktualisiert.
Aufgeführt ist neben der klassischen Adresse für den Postweg auch die Hausanschrift, die Telefon- und Faxnummer sowie – soweit vorhanden – eine Emailadresse und die Website des Gerichts.
Leider enthält die Aufstellung die für uns im Vergaberecht tätigen so wichtigen Vergabekammern nicht – immerhin handelt es sich bei diesen Einrichtungen auch nicht um Gerichte. Sonst aber mag diese Aufstellung ganz hilfreich sein.
Knapp 18 Monate nach dem sog. Rüffert-Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat der Berliner Senat vergangene Woche eine Novelle für das Berliner Vergabegesetz beschlossen. Danach vergibt Berlin in Zukunft öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen, wenn eine Mindestentlohnung von 7,50 EUR gezahlt wird. Nach den Worten des Wirtschaftssenators Harald Wolf ist Berlin damit das erste Bundesland, das nach der EuGH-Entscheidung „klar Flagge zeigt“. Berlin übernehme damit bundesweit eine Vorreiterrolle bei der Wahrung sozialer und ökologischer Mindeststandards und beim Kampf gegen Sozialdumping, so Wolf.
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Heute ist die Sektorenverordnung (SektVO) verkündet worden. Sie ist für Vergaben von Aufträgen einschlägig, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs vergeben werden. Bau und Dienstleistungskonzessionen sind nicht erfasst. Sie wurde am heutigen Tag im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 62, 28.09.09, S. 3110) verkündet und tritt am Folgetag in Kraft. Sie gilt für alle neu beginnenden Vergabeverfahren im oben beschriebenen Sektorenbereich.
Das kann leicht verwirren: Der VII. Senat des BGH hat am 10. September 2009 gleich zwei Urteile zum Bestehen von Mehrvergütungsansprüchen bei Verschiebungen des Zeitplans in öffentlichen Ausschreibungsverfahren erlassen – und ist dabei auch noch zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Während der BGH bei einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit einen Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt hält (VII ZR 152/08), lehnt er dies bei einer alleinigen Verzögerung des usprünglich vorgesehenen Zuschlagtermins ab (VII ZR 82/08).
Der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat nach dem Kabinettbeschluss über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006 die Aufgabe, die Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) substantiell zu vereinfachen, Vergaberegeln auf das notwendige Maß zu beschränken und überflüssige bürokratische Vorgaben zu streichen. Das BMWi hat den Entwurf der neuen VOL/A nun zur Einsicht online gestellt – vorbildlich.
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Welche Vergabestelle sieht es nicht gerne: Ein fachlich geeigneter Bieter gibt ein besonders kostengünstiges Angebot ab und liegt damit nach der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Platz 1. Das Ziel der Ausschreibung scheint erreicht. Gemäß § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB werden die Bieter darüber informiert, dass dem Bestbieter der Zuschlag erteilt werden soll.
In den meisten Fällen lässt die Rüge eines Mitbewerbers jedoch nicht lange auf sich warten. Unter Verweis auf die Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bzw. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A wird die Vergabestelle aufgefordert, das Angebot des Bestbieters wegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung auszuschließen. Zu Recht? Das OLG Düsseldorf entschied: Grundsätzlich Nein!
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S-Bahn Chaos, gescheiterte Vergabe der öffentlichen Straßenbeleuchtung und nun das: Die 3. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt – seit 1999 zuständig für die Nachprüfungen von Vergabeverfahren des Bundes und der dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Auftraggeber – hat am Freitag den Planungsvertrag mit dem italienischen Architekten Franco Stella über den Bau des sogenannten Humboldtforums – ein Neubau im Gewand des ehemaligen Berliner Stadtschlosses – gem. § 13 VgV a.F. für nichtig erklärt (Beschluss v. 11.09.2009, VK 3 – 157/09). Der Italiener war im November 2008 einstimmig als Sieger eines für den Wiederaufbau durchgeführten Architektenwettbewerbs hervorgegangen. Die VK belehrte nun darüber, dass eine Preisverleihung noch lange keine Vergabeentscheidung sei, sondern dieser vielmehr vorausgehe und es daher auf deren Bekanntheit nicht ankomme. Eine lesenswerte und ausdifferenzierte Entscheidung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung will dagegen sofortige Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen.
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Die Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB) ist in einer Neufassung (UfAB V, Version 1.0) erschienen. Sie berücksichtigt in allen betreffenden Inhalten die Ergänzungen und Neuerungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV) jeweils in der Fassung vom April 2009. Die UfAB unterstützt die öffentlichen Einkäufer bei der IT-Beschaffung, ob Software, Hardware oder sonstige Leistungen. Angebote im IT-Bereich können mit Hilfe dieser Unterlage objektiv, transparent und nachvollziehbar beurteilt werden.
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Nimmt ein Bieter Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vor, ist das betreffende Angebot von der Wertung auszuschließen (vgl. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A bzw. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A). Dies gilt selbst dann, wenn die Erklärungen eines dem Angebot beigefügten Begleitschreibens die Verdingungsunterlagen abändern. Was aber gilt, wenn der öffentliche Auftraggeber selbst seine Verdingungsunterlagen nach Aufforderung zur Angebotsabgabe abändert?
In der juristischen Auseinandersetzung um die Vergabe der Postdienstleistungen der Stadt Dortmund hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf am 29.07.2009 entschieden (VII-Verg 18/09), dass die Forderung nach Zahlung eines Mindestlohnes unzulässig ist. Die Stadt Dortmund hatte von den Bietern die Vorlage einer Erklärung über die Zahlung des Mindestlohns nach der Postmindestlohnverordnung verlangt. Vor dem Hintergrund der alten Fassung des GWB erklärte das OLG Düsseldorf diese Forderung für vergaberechtswidrig.
Die neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) wurde am 17.8.2009 im Bundesgestzblatt I Nr. 53 veröffentlicht und trat am 18. August in Kraft. Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 sollte die HOAI systemkonform vereinfacht sowie transparenter und flexibler gestaltet werden. Neu ist insbesondere die Abkopplung der Honorarfestsetzung von den tatsächlichen Baukosten sowie eine lineare Anhebung der Honorarsätze um 10 Prozent – diese waren seit 1996 nicht mehr angepasst worden. In der kommenden Legislaturperiode soll die HAOI aber weiter reformiert werden.
in der Fassung, die ihr der Bundesrat gegeben hat. Das hörten wir auf Anfrage aus dem BMWi. Das Kabinett hat dieser Fassung am gestrigen 19. August 2009 zugestimmt. Die für das Inkrafttreten nötige Veröffentlichung der Vorschrift wird Mitte September 09 erwartet.
Für die Beschaffung von sowohl Bau- als auch von Liefer- und Dienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gelten ab heute neue Regeln. Bisher war die Grenze zwischen der Anwendung der Vergaberichtlinien und dem Art. 296 EG, der eine Ausnahme für sicherheitsrelevante Tätigkeiten der Mitgliedsstaaten festschreibt, lediglich durch eine Mitteilung der Kommission von 2006 festgelegt.
Das Ergebnis war nicht immer befriedigend. Die Mitgliedsstaaten haben in Art. 296 EG eine Möglichkeit für sich entdeckt, sich von den umständlichen Vergaberegeln zu befreien, indem sie ihr Sicherheitsbedürfnis weit definierten.
Die neue Richtlinie soll hier Abhilfe schaffen. Sie ist im ABl. L216/76 vom 20.8.09 veröffentlicht worden. Es kann hier eingesehen werden. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 21. August 2011 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB muss der Bieter einen Vergaberechtsverstoß „unverzüglich“ rügen. Die Bestimmung lässt jedoch offen, wie der Begriff „unverzüglich“ zu verstehen ist. Allgemein anerkannt ist, dass die maximale Rügefrist zwei Wochen ab Kenntniserlangung beträgt. Allerdings können die Fälle, in denen den Bietern die Ausschöpfung der maximalen Frist zugestanden wird, an einer Hand abgezählt werden. Im Übrigen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Das OLG Jena hat diese Diskussion um eine bieterfreundliche Ansicht bereichert.
Sommerrätsel: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat das neue GWB, genauer das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009, berichtigt. Die Korrektur vom 9. Juli 2009, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 15. Juli 2009, betrifft Art. 100 Abs. 2 GWB (Anwendungsbereich), ist aber weder auf den zweiten noch den dritten Blick zu erkennen. Sie finden die Berichtigung hier, und falls Sie die Änderung nicht ausmachen können, die Auflösung nach „Den gesamten Beitrag lesen“.
Es ist eine Frage, deren Antwort über Erfolg oder Misserfolg eines Nachprüfungsverfahren entscheidet: Hat der Bieter den Vergaberechtsverstoß rechtzeitig gerügt?
Nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB scheint die Antwort einfach: Danach muss der Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften “unverzüglich” nach Kenntniserlangung rügen. Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, wann genau beim Bieter Kenntnis vorliegt. Hier bleibt es bei der vagen Definition, wonach es auf die Tatsachen- und laienhafte Rechtskenntnis des Bieters ankomme. Statt notwendiger Klarheit ruft diese Definition jedoch nur eine Vielzahl von mehr oder weniger praxisgerechten Entscheidungen hervor. Aus der Fülle der Entscheidungen ist der Beschluss des OLG Dresden vom 23.04.2009 positiv hervorzuheben.
Ist das Angebot nicht unterzeichnet, muss es gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A bzw. VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden. Dies ist bekannt und wird von den Bietern bei der Angebotserstellung zumeist berücksichtigt. Was muss ein Bieter aber beachten, wenn der Auftraggeber eine „rechtsverbindliche Unterschrift“ verlangt? Diese Frage musste das OLG München (OLG München, Beschluss vom 08.05.2009 – Verg 6/09) auf Basis des folgenden Sachverhalts beantworten:
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Der Bundesrat hat am 10. Juli der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln – nach Maßgabe einiger Änderungen – zugestimmt.
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Das forum vergabe e.V. bietet kostenlos eine Synopse zum neuen GWB und zur neuen Vergabeverordnung an. Sie finden darin die §§ 97 ff. GWB und die Vergabeverordnung in der geänderten Fassung sowie zu beiden Vorschriftenwerken eine Synopse von altem und neuem Text. Sie können das insbesondere für die Praxis hilfreiche Werk auf der Seite des forum vergabe herunterladen. Es ist auf der Startseite rechts unten im Kasten „Downloads“ zu finden.
Update: Eine Fassung vom April 2009 ist an der gleichen Stelle erhältlich.
Referenzen sind im Rahmen der Eignungsprüfung, insbesondere bei Ausschreibungen von Technologieaufträgen, oft das Zünglein an der Wage. Immer wieder hört man dabei von Bieterseite, dass Wettbewerber hier abenteuerliche Referenzen angeben, die dem Vernehmen nach von den Vergabestellen nur unzureichend auf Plausibilität überprüft werden. Umgekehrt kann aber auch eine nur teilweise Überprüfung der angegebenen Referenzen nachteilhaft für den Bieter sein. So der Anlass eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (VK) Rheinland-Pfalz: Diese entschied mit Beschluss vom 2.4.2009 (VK 9/09), dass eine bloße stichprobenartige Prüfung der vorgelegten Referenzen durch die Vergabestelle ausreichend ist.