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In wirtschaftlich starken Zeiten nimmt das Interesse von Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, ab. Der Wettbewerbsgrundsatz im Vergaberecht bleibt dann auf der Strecke. Fragt man in die Runde, sind die Verlautbarungen ähnlich: Der Kosten-Nutzen-Aufwand lohne sich nicht, die Anforderungen seien häufig überzogen und benachteiligten den Mittelstand, häufig wisse man auch nicht, ob nicht bereits ein Unternehmen vorausgewählt sei, da bewerbe man sich doch lieber bei privaten Unternehmen. Unser Autor Dr. Roderic Ortner ist der Auffassung, dass Entscheidungen wie die nun vorliegende des OLG Celle diesem Trend Vorschub leisten.
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Die Europäische Kommission hat Schweden aufgefordert, wirksame Nachprüfungsverfahren für unrechtmäßig vergebene öffentliche Dienstleistungskonzessionen vorzusehen. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass das schwedische Rechtssystem nicht die erforderlichen Möglichkeiten für die Wiederherstellung der Transparenz von Konzessionsvergabeverfahren bietet, die erforderlichenfalls bis hin zu einem erneuten Vergabeverfahren gehen müssten.
Die Voraussetzungen für ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft sind von der Rechtsprechung für das Verhältnis der öffentlichen Auftraggeber zu ihren auftragnehmenden Tochter-Gesellschaften weitgehend geklärt. Noch nicht gerichtlich entschieden ist die Frage, ob die Inhouse-Grundsätze auch auf Auftragsvergaben zwischen öffentlichen Beteiligungsgesellschaften (sog. Schwester-Gesellschaften) anwendbar sind. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Bund, Länder und Kommunen häufig mehrstufige Gesellschaftsstrukturen für die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben wählen. Ein Gesichtspunkt zur Einführung von konzernähnlichen Unternehmensstrukturen besteht u.a. in der Hoffnung, dass solche Schwester-Gesellschaften untereinander frei von den Zwängen des Vergaberechts beschaffen können. Zu diesem besonderen Inhouse-Thema hatte der EuGH die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
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Die nationale Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien muss bis zum 18. April 2016 erfolgt sein. Sie enthalten zahlreiche Vorschriften, die das Vorhandensein und den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren zwingend voraussetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daher eine Orientierungshilfe erarbeitet, die einen Überblick über die verschiedenen Vorschriften gibt und deren Verständnis erleicht.
In allen Bundesländern mit Ausnahme von Berlin stehen Unternehmen und Öffentlichen Auftraggebern die Auftragsberatungsstellen als kompetente Partner zur Seite. Die Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen (STKA) legt nun aktuelle Zahlen über die Tätigkeit der Auftragsberatungsstellen für das Jahr 2013 vor.
Zahlungsfristen größer 60 Tage künftig unzulässig
Ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ schaffen, um die „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ zu fördern: Mit diesen Worten beschreibt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1309) das Anliegen, private Unternehmen und staatliche Auftraggeber zu veranlassen, ihre Rechnungen für die Leistungserbringung durch Auftragnehmer rascher zu begleichen.
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Die Kostenermittlungen von Straßenbauvorhaben müssen grundsätzlich mit dem Planungsfortschritt aktualisiert werden. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1252) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1082) zu Kostensteigerungen bei Projekten des Bedarfsplans Straße. Dies sehe das geltende Regelwerk des Straßenbaus bereits heute vor. Die Bundesregierung teilt daher nicht die Auffassung, dass eine gesetzliche Regelung hierfür erforderlich sei, heißt es weiter. Quelle: Bundestag
Der Abschluss von Verträgen ist auch dann ausschreibungspflichtig, wenn ein exklusives Vertriebsrecht in Deutschland für ein bestimmtes Unternehmen besteht, sofern zugleich (Re-)Importeure im Markt agieren.
Am Mittwoch, den 4. Juni 2014, ab 16 Uhr, findet in den Räumlichkeiten der Kanzlei Bird & Bird LLP in Frankfurt a.M. die nächste Sitzung der Regionalgruppe Rhein-Main des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt.
Bisher kaum bekannt: Im Zuge der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2014 plant die Bundesregierung spätestens ab dem Jahr 2017 die verpflichtende Einführung von öffentlichen Ausschreibungen.
“Die armen Verwandten sind mit der Sanierung ihrer Haushalte weiter gekommen als der reiche Westen. Eine Suche nach Antworten zeigt auch: Viele Politiker des Ostens haben die Pleite der DDR miterlebt.” – Lesenswerter Beitrag auf FAZ.net
Vergabeblog-Autorin RAin Dr. Susanne Mertens (Profil im DVNW), bisher bei HFK Rechtsanwälte LLP in Berlin tätigt, wechselte zu Baker & McKenzie, Berlin. Autor RA Dr. Georg Queisner (Profil im DVNW), bisher bei K&L Gates LLP in Berlin tätig, wechselte zu PWC Legal, Berlin.
Am 15. April 2014 erließ der Verfassungsgerichtshof ein Urteil in der Rechtssache SK 12/13 betreffend die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, die gegen Entscheidungen der Landesberufungskammer (nachfolgend auch: „Berufungskammer“) eingelegt werden.
Die Auftragsberatungsstellen haben ihre Übersicht der in den Bundesländern geltenden Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben aktualisiert. Sie finden diese im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Heute mal wieder ein Blick über den vergaberechtlichen Tellerrand hinaus: Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit Urteilen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R ua) entschieden, dass sich Syndikusanwälte nicht von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, mithin also nicht statt dessen in die berufsständischen Versorgungswerke wechseln können.
Das Oberlandesgericht Frankfurt billigt eine Inhouse-Vergabe nach den alten Teckal-Kriterien ohne Berücksichtigung der VO (EG) 1370/2007
Die VO (EG) 1370/2007 schafft für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Personenverkehr ein Sonderrechtsregime, das den EU-Vergaberichtlinien als lex specialis vorgeht. Dieses Sonderrechtsregime gilt jedoch ausdrücklich nur für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die in Form einer Dienstleistungskonzession vergeben werden. Inhouse-Vergaben im Sinne der Teckal-Rechtsprechung des EuGH unterfallen daher nicht der VO (EG) 1370/2007.
Das Umweltbundesamt (UBA) hat die wichtigsten Neuerungen der neuen EU-Vergaberichtlinien hinsichtlich einer umweltfreundlichen Beschaffung, die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt sein müssen, in einer übersichtlichen Broschüre zusammengestellt und anschaulich erläutert. Sie finden die Publikation im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Wir hatten über die Kleine Anfrage im Bundestag berichtet, nun kam die Antwort (18/1157) der Bundesregierung: Aus der Berichterstattung der Deutschen Bahn AG an den Bund im Rahmen des Infrastrukturzustands- und -entwicklungsberichts sei die Höhe des Sanierungsrückstandes an Eisenbahnbrücken in Baden-Württemberg nicht ersichtlich.
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass Wilhelm Busch, von dem dieses Zitat stammt, ein Vorreiter des Vergaberechts war. Bietergemeinschaften sind in Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber allgegenwärtig. Sie finden sogar ausdrückliche Erwähnung in den Vergabeordnungen. Ihre Erscheinungsformen sind so vielfältig, wie die Motivation der BIEGE-Partner, sich zusammenzuschließen. Dazu zählen wettbewerbsfördernde Motivationen, wie z.B. die Bündelung unterschiedlicher Kompetenzen oder bloßer Synergieeffekte. Aber auch strategische Überlegungen, die zumindest problematisch sind (z.B. der Zusammenschluss mit einem regionalen gut vernetzen und dem Auftraggeber bekannten Unternehmen) oder die klar wettbewerbswidrig sind (Ausschluss konkurrierender Angebote), spielen in der Praxis eine Rolle. Den gesamten Beitrag lesen »
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte informieren das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.