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Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden.
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.
Manchmal entscheidet die Auslegung eines Angebots darüber, ob es von den Vergabeunterlagen abweicht und daher auszuschließen ist. Wie eine Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, können dabei nicht nur die eigentlichen Angebotsunterlagen und deren Auslegung relevant sein, sondern auch der wirkliche Wille eines Bieters.
Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz wird evaluiert. Fragebögen für die Öffentliche Auftraggeber Berlins einerseits und Verbände andererseits stehen hier zum Abruf bereit. Die Umfrage endet am 15.05.2014. (Quelle: Auftragsberatungstelle Brandenburg)
Die Beschaffung von Software ist bereits eine Herausforderung, die von Open Source Software umso mehr. Die Open Source Business Alliance (OSB Alliance), Europas größtes Netzwerk von Unternehmen und Organisationen, die Open Source Software entwickeln, darauf aufbauen oder sie anwenden, hat nun eine “Handreichung” für Lizenzierung von Open Source Software mit Hilfe von EVB-IT-Musterverträgen veröffentlicht. (Foto: Netscape Navigator, einer der ersten Webbrowser, der später unter Open-Source-Lizenz gestellt wurde und u.a. beim Auswärtigen Amt eingesetzt wurde).
Am 28.03.2014 wurde die neue Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Richtlinie 2014/24/EU). Die Richtlinien treten 20 Tage später in Kraft und sind innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Eines der mit der Richtlinie verfolgten Ziele ist die Vereinfachung des Verfahrens der Eignungsprüfung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Bewerber und Bieter. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Dokumenten, die die Ausschluss- und Eignungskriterien betreffen, wird – nach den Erwägungsgründen des Richtlinientextes – auf Anbieterseite als eines der Haupthindernisse für die Beteiligung an Vergabeverfahren angesehen. Um diesem Hindernis entgegenzuwirken, führt die Richtlinie in Art. 59 die Eignungsnachweisführung mittels standardisierter Eigenerklärung – European Single Procurement Document bzw. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) – ein. Den gesamten Beitrag lesen »
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Für die Elbvertiefung sind im Haushaltsentwurf 2014 Investitionsausgaben des Bundes in Höhe von 248 Mio EUR (Preisstand von 2005) veranschlagt.
Der Zustand der Eisenbahnbrücken in Nordrhein-Westfalen ist Thema einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1054). Die Bundesregierung soll u.a. mitteilen, wie viele Eisenbahnbrücken dort „dringend“ sanierungsbedürftig sind und in welchem Zustand die nichtsanierungsbedürftigen Brücken sind.
Die Aufhebung einer Ausschreibung ist rechtswidrig, wenn dem Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen diese Entscheidung bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorliegen
Fehler passieren. Auch in Vergabeverfahren. Nicht selten werden diese Fehler auch von den Bietern nicht gerügt. Sei es, dass sie diese Fehler nicht erkannt haben, oder dass sie durch die Rüge ihre Chance im Vergabeverfahren nicht beeinträchtigen wollen. Müssen diese Fehler dann korrigiert werden, greift der Auftraggeber nicht selten zu zwei vermeintlichen Allheilmitteln. Zum einen beruft er sich darauf, dass nach dem Bewerbungsbedingungen einen Verzicht auf die Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten ist. Zum anderen die Aufhebung der Ausschreibung. Die Bieter werden dann damit beruhigt, dass Ihnen mitgeteilt wird, es werde derzeit geprüft, „ob eine neue Ausschreibung in gleicher oder veränderter Form erfolgen werde“.
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Vertreter der öffentlichen Hand und des Hightech-Verbands BITKOM haben sich auf neue IT-Einkaufsbedingungen verständigt. Künftig steht für die öffentliche Auftragsvergabe im IT-Bereich mit den „EVB-IT Service“ ein neuer Mustervertrag zur Verfügung (EVB-IT: „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“).
Die neuen EU-Vergaberichtlinien sind am 17.4.2014 in Kraft getreten und müssen bis zum 18. April 2016 in deutsches Recht umgesetzt sein. Sie finden die neuen Richtlinien ab sofort zum kostenfreien Abruf im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
Bislang existiert keine übergreifende, deutschlandweite Statistik der öffentlichen Beschaffung. Lediglich für den Oberschwellenbereich – aufgrund der (noch geltenden) EU-RL 2004/17/EG und 2004/18/EG – sowie für Vergaben im Bereich Sicherheit und Verteidigung – aufgrund der EU-RL 2009/81/EG – werden bestimmte Daten erfasst und an die EU-Kommission gemeldet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat daher nun einen Auftrag zur Entwicklung einer elektronischen Vergabestatistik vergeben.
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Die Bundesregierung soll eine Entlastung für Kommunen in Höhe von einer Milliarde Euro schon in diesem Jahr umsetzen. Dies fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (18/975). Die Etatisierung soll über die entsprechende Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft im Sozialgesetzbuch II erfolgen.
Vier Jahre ist es her, dass der EuGH festgestellt hat, dass eine „unverzügliche“ Rechtsmittelfrist europarechtswidrig ist, weil sie sich nicht eindeutig berechnen lässt. Die Rechtsprechung in Deutschland zeigte sich davon überwiegend unbeeindruckt. Nur vereinzelt kam die Frage auf, ob nicht dasselbe auch für die „unverzügliche“ Rügefrist in § 107 Abs. 3 GWB gelten muss, da deren genaue Dauer (von einem Tag bis zu zwei Wochen) seit je her die Nachprüfungsinstanzen beschäftigt. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland konnte nun vorläufig verhindert werden – durch das Versprechen, § 107 Abs. 3 GWB alsbald zu ändern und eine konkret berechenbare 10- bzw. 15-tägige Rügefrist einzuführen.
In der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn fand Ende März eine Sitzung des Beirats des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Der Beirat besteht aus Vertretern der öffentlichen Hand, der Wissenschaft, der Wirtschaft und Rechtspflege, und nimmt stellvertretend für die mehreren Tausend Mitglieder Einfluss auf die weitere Entwicklung des Netzwerks.
Nach europäischem Vorbild soll die Vergabe öffentlicher Fördermittel transparenter werden. Dies fordert die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (18/980). Danach soll die öffentliche Hand verpflichtet werden, ihre Förderleitlinien zu veröffentlichen. Die derzeitige Praxis der Vergabe öffentlicher Fördermittel sei „intransparent und durch Zivilgesellschaft und Parlamente daher kaum kontrollierbar.
Michael Knipper, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, fordert:
Bei Konzessionärsauswahl zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes sind vorrangig Kriterien zu berücksichtigen, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren. Ansonsten droht Nichtigkeit des Vertrages.
Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG sind nicht zuletzt aufgrund der unzureichenden gesetzlichen Regelung durch eine außerordentliche Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten geprägt. Gerade im Zuge der „Systementscheidung“ für oder gegen eine (Re-) Kommunalisierung stellen sich zahllose Einzelfragen, denen aufgrund der langen Laufzeit der Konzessionen von meist 20 Jahren eine enorme wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun erstmals Gelegenheit, in zwei Revisionsverfahren (Urteile vom 17.12.2013 – KZR 65/12 und KZR 66/12) den Rechtsrahmen für derartige Konzessionsvergaben zu konkretisieren und dabei wertvolle Hinweise zu geben, welche Zuschlagskriterien von den Kommunen im Hinblick auf die Ziele des § 1 EnWG bei der Wertung herangezogen werden dürfen.
Ist die neue EU-Richtlinie so zu verstehen, dass nach Art. 53 die Vergabeunterlagen als freier Download bereitgestellt werden müssen? Eine interessante Diskussion im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) hier.