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Der Ausbau der A 7 zwischen dem Autobahndreieck Salzgitter und der Anschlussstelle Göttingen wird jetzt als ÖPP-Projekt ausgeschrieben. Das Land Niedersachsen ist dazu als Auftragsverwaltung des Bundes verpflichtet. Der Ausbau als ÖPP war umstritten. Niedersachsens Wirtschaftminister Olaf Lies erklärt dazu: „Ich hatte bis zuletzt die Hoffnung, dass der neue Bundesverkehrsminister zu dem Thema eine andere Haltung einnimmt als sein Vorgänger.”
Zwei Entscheidungen der Vergabekammern Sachsen-Anhalt (Beschl. 2 VK LSA 02/13 v. 16.05.2013) und Südbayern (Beschl. Z 3 – 3 – 3194 – 138 – 10 /13 v. 05.12.2013) hatten über eine in der Praxis nicht seltene Fallkonstellation zu entscheiden, die präqualifizierten Unternehmen trotz guter Vorbereitung auf ihre Eignungsprüfung das Aus im Vergabeverfahren bescherten: In beiden Fällen hatten sich Unternehmen für eine nach VOB bekannt gemachte Ausschreibung mit einer Präqualifikationsurkunde beworben, die überwiegend für Liefer- und Dienstleistungen ausgestellt war. In beiden Entscheidungen der Vergabekammern wird ein Nachfordern der Eignungsnachweise abgelehnt, da die Unterlagen nicht fehlten sondern als „fehlerhaft“ betrachtet wurden.
Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat zu den Regelungen des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) ergänzende Erläuterungen, welche auf der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (vgl. Landtags-Drs. 17/259) basieren, veröffentlicht. Diese finden Sie hier. Außerdem gibt es zur neuen Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung ergänzende Anwendungshinweise, die eine übersichtliche Darstellung der Regelungen bieten, zu finden hier.
Der Ausschuss Vergaberecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat eine Stellungnahme zur “Umsetzung des Richtlinienpakets zur Reform des Vergaberechts” veröffentlicht. Der DAV ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Mit derzeit ca. 67.000 Mitgliedern vertritt er die Interessen der deutschen Anwaltschaft. Seine Stellungnahme finden Sie hier.
Die Verpflichtungserklärungen nach TVgG-NRW sind keine Eignungsnachweise, sondern zusätzliche Bedingungen an die Auftragsausführung.
Mit Beschluss vom 29.01.2014 (Az. VII-Verg 28/13) hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf sich erstmals mit der Verpflichtungserklärung zur Beachtung der Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 18 TVgG-NRW auseinander gesetzt. Während er die Verpflichtungserklärung an sich (vorerst) nicht bemängelte, hielt er dem öffentlichen Auftraggeber entgegen, dass dieser die Erklärung fälschlicherweise als Eignungsnachweis forderte. Denn diese Verpflichtungserklärung enthalten ergänzende Bedingungen an die Auftragsausführung und sind daher als solche in der Bekanntmachung zu benennen.
Einerseits bei grenzüberschreitendem Interesse europaweite Ausschreibung erforderlich, andererseits Pflicht des Auftragnehmers, nationale Veröffentlichungsorgane zu prüfen.
Mit Beschluss vom 29.01.2014 (1 Verg 3/13) hat das OLG Saarbrücken klar gestellt, dass auch die zu Unrecht durchgeführte rein nationale Ausschreibung eines Auftrags über nachrangige (Sicherheits-)Dienstleistungen zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags führen kann. Auf diese Unwirksamkeit können sich jedoch nur solche Unternehmen berufen, denen gerade infolge der unterlassenen europaweiten Ausschreibung ein Schaden entstanden ist.
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Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) hat neue Rahmenverträge über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen. Die drei Vereinbarungen mit Vodafone, O2 und Deutsche Telekom umfassen insgesamt über 90.000 Einzelverträge. Das Tarifsystem hat das Amt dabei selbst bestimmt.
Die Definition des Beschaffungsbedarfs obliegt dem Auftraggeber. Hierbei kann dieser die technischen Anforderungen definieren und eine Einordnung dahingehend vornehmen, ob es sich um Mindestanforderungen oder Wertungskriterien handelt. Eine Definition von Mindestanforderungen für den zu vergebenden Auftrag ist dabei auch hinsichtlich technischer Einzelvorgaben zulässig (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2014, Verg W 2/14).
Nach den neuen EU-Vergaberichtlinien müssen bis 2019 alle Vergabeverfahren aller Verwaltungsebenen elektronisch abgewickelt werden. Eine Lösung hierfür präsentiert das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) auf dem XVergabe-Stand der heute eröffneten CeBIT. Das Projekt unter Federführung des BeschA hat die Schaffung von eVergabe-Plattform übergreifenden Daten- und Austauschprozessstandards zum Ziel. Auf der CeBIT präsentiert das BeschA gemeinsam mit deutschen eVergabe-Anbietern (im Bild bi medien) die ersten XVergabe-Anwendungen live.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung die Vergabe von Folgeaufträgen an den bisherigen IT-Dienstleister gebilligt (Beschluss v. 15.11.2013 – 15 Verg 5/13). Das Gericht sah das gewählte Verhandlungsverfahren ohne vorhergehenden Teilnahmewettbewerb mit Blick auf bestehende Urheberrechte des bisherigen IT-Dienstleisters an „seiner“ Software als rechtmäßig und den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 4 lit. c) EG VOL/A (bzw. den inhaltlich parallelen § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VSVgV) für ausschließliche Verhandlungen als eröffnet an.
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Das Bundesumweltministerium (BMUB) geht bei der Umrüstung seines Fuhrparks auf Elektrofahrzeuge weiter voran. Der Parlamentarische Staatssekretär Florian Pronold stellte ein weiteres Fahrzeug des Typs BMW i3 offiziell in Dienst. Damit hat das BMUB an den Standorten Berlin und Bonn insgesamt bereits vier Elektroautos im Einsatz.
Die FDP hat im Jahr 2012 bei Einnahmen von gut 34,09 Mio Euro und Ausgaben von fast 28,76 Mio Euro einen Überschuss in Höhe von knapp 5,34 Mio Euro erzielt. Dies geht aus den als Unterrichtung (18/401) durch Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) vorgelegten Rechenschaftsberichten der übrigen anspruchsberechtigten Parteien hervor.
Nachfolgend finden Sie zum kostenlosen Abruf die finalen Textfassungen der neuen EU-Vergaberichtlinien, denen das Europäische Parlament am 15.1.2014 zugestimmt hat, in deutscher Sprache.
Nach Einarbeitung einer Regelung für Sektorentätigkeit und Prüfung durch die Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung ist die neue niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) am 25.2.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und trat damit am 26.02.2014 in Kraft. Der bisheriger Erlass lief zum 31.12.2013 aus. Mit der neuen Verordnung kann unter vereinfachten Bedingungen eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe vorgenommen werden. Die Verordnung finden Sie hier.
Für den Oberschwellenbereich scheint – bis auf Weiteres – nach der BGH Entscheidung vom v. 07.01.2014 – X ZB 15/13 (vgl. Beitrag von Dr. Martin Ott) die Frage der Zulässigkeit von Nebenangeboten bei reinem Preiswettbewerb geregelt. Doch ist die Entscheidung auf den Unterschwellenbereich übertragbar? Diese ist Gegenstand einer Diskussion im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW).
Die fünf im Bundestag vertretenen Parteien haben im Jahr 2012 Gesamteinnahmen von zusammen fast 395 Mio Euro verzeichnet. Dies geht aus den als Unterrichtung durch den Bundestagspräsidenten (18/400) vorgelegten Rechenschaftsberichten von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und CSU für 2012 hervor.
Der Düsseldorfer Vergabesenat hat entschieden, dass eine Wertungsmatrix, nach der das beste Angebot mit 100 Punkten und das schlechteste mit 0 gewertet wird, bei nur zwei abgegebenen Angeboten rechtswidrig ist. Führt dies zu einer Umkehrung der Gewichtung der bekanntgemachten Zuschlagskriterien, verstößt die Vergabestelle gegen ihre Verpflichtung zur Selbstbindung (OLG Düsseldorf, Beschluss 22. Januar 2014 – VII-Verg 26/13).
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig verpflichtet, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenheftes für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
Ein Broschüre des Umweltbundesamtes informiert über den rechtlichen Rahmen für die Beschaffung von energieeffizienten Produkten und Dienstleistungen, enthält aber auch Hinweise zur praktischen Umsetzung.