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„Wenige Verbesserungen, viele Verschlechterungen“, lautet das Fazit der Grünen zur aktuell ersten Lesung des Regierungsentwurfs der GBW-Novelle im Parlament. „Nachdem die Bundesregierung seit 2005 die Reform des Vergaberechts hat schleifen lassen“, so die Grünen, wolle sie den Gesetzentwurf nun „im Schnellverfahren durch die Ausschüsse bringen. Mehr Gründlichkeit wäre wichtig.“
Der Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15.1.2008 (B 15-01082-102/11), nachdem die Vergabestellen des Bundeshochbaus bei beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nur noch solche Unternehmen berücksichtigten dürfen, die in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. geführt werden, bröckelt. Nach einem aktuellen Erlass des Ministeriums sind ggfs. auch nicht präqualifizierte Unternehmen zuzulassen, um eine Diskriminierung auszuschließen.
Das Angebot eines Bieters wurde vom Auftraggeber wegen des Verdachts einer Mischkalkulation geprüft. Auf Aufforderung zur Klärung einzelner Positionen übersandte dieser die Urkalkulation, was ein konkurrierender Bieter vor der Vergabekammer (VK) als verfahrensfehlerhaft rügte: Der Auftraggeber müsse zuerst die Urkalkulation erhalten, dann erst sei eine positionsbezogene Aufklärung möglich. Nach Ansicht der VG (Beschluss vom 03.03.2008, 1/SVK/002-08) existiere aber gerade kein vorgeschriebenes Verfahren zur Widerlegung des Verdachts einer Mischkalkulation.
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Die Bundesagentur für Arbeit (BA) schreibt alle öffentlichen Aufträge sukzessive nur noch elektronisch aus. Sie bedient sich hierfür der eVergabe-Plattform des Bundes. Angesichts des damit verbundenen Potentials an öffentlichen Aufträgen ist die bundesweit größte elektronische Vergabelösung für alle Vergabeverfahren im Bereich der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) online. Mit dem neuen Verfahren werden alle Prozesse des zentralen Einkaufs sowie der regionalen Einkaufszentren elektronisch abgewickelt.
Wenn auch kein unmittelbares Vergabethema: Innerhalb der Europäischen Union liegen kleine und mittelständische Unternehmen aus Deutschland bei Innovationen auf Rang zwei, knapp hinter Österreich. Zudem erwirtschaften die 3,5 Millionen kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) in Deutschland rund 40 Prozent aller Unternehmensumsätze, beschäftigen rund 70 Prozent aller Arbeitnehmer und stellen mehr als 80 Prozent aller Lehrstellen zur Verfügung. Dies gab die Bundesregierung in Ihrer Antwort (16/10209) auf eine Große Anfrage von CDU/CSU und SPD (16/8950) bekannt.
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Eine der interessantesten Entscheidungen des Jahres: Eine Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die zur Übersicherung des öffentlichen Auftraggebers führt, ist nach Ansicht des Landgerichts Wuppertal (Az 17 O 88/07) unwirksam. Im konkreten Fall erhielt die Auftraggeberin durch die Kumulation der vertraglichen Regelungen im Ergebnis eine Sicherheit i.H.v. 15% des Werklohnanspruchs zur Absicherung ihrer Gewährleistungsansprüche und anderer Ansprüche. Das aber, so das LG, sei zuviel, die Regelungen daher AGB-widrig und somit unwirksam.
Nach einer aktuellen Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) liegt die Zahl ausländischer Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland beteiligen, unterhalb von 5 % aller Bieter.
Im Süd-Westen nichts Neues: Das OLG OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.04.2008, 15 Verg 2/08) hat abermals klargestellt, dass fehlende Angaben zur Eignung von Subunternehmern zwingend zum Angebotsausschluß führen.
Am 1. September ist in Ostwestfalen-Lippe das „OWL-Vergabeportal“ als ersten Public-Privat Partnership im Umfeld der E-Vergabe-Plattformen gestartet. Auf der Plattform finden interessierte Unternehmen aktuelle Ausschreibungen der beteiligten Kommunen, die nach Region oder Werkbereich (z.B. Bauarbeiten) durchsucht werden können. Dabei ist sogar die elektronische Angebotsabgabe möglich.
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Verzögert sich ein Vergabeverfahren, z.B. aufgrund eines Nachprüfungsverfahren durch einen Wettbewerber, sind nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (KG, 21 U 52/07) die dem bezuschlagten Unternehmen hierdurch entstandenen Mehrkosten durch den Auftraggeber zu ersetzen. Das Vergabeverfahrensrisiko trage nämlich der Ausschreibende.
Wird ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte entgegen den Vorschriften des GWB ohne öffentliche Ausschreibung vergeben, so liegt hierin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil vom v. 03.07.08 – I ZR 145/05) zugleich eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gem. § 4 Nr. 11 UWB handelt „unlauter i.S. von § 3 insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Die Vorschriften des Vierten Teils des GWB, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, seien nämlich Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, so der BGH.
Nachdem der „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts“ das Kabinett erfolgreich passiert hat, liegt nun auch die Stellungnahme des Bundesrats vor. Dieser stimmt dem Regierungsentwurf weitgehend zu, hat aber auch über die Reformvorschläge hinausgehende Forderungen.
Das LG Frankfurt/ Oder hat im Rahmen einer Entscheidung (Az.: 13 O 360/07), noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Bieter nicht auf fachlich/technische Ausschreibungsfehler in den Verdingungsunterlagen berufen können, wenn diese bei erkannten Fehlern keinen Klärungsversuch unternommen hatten: „Der Bieter muß Erkundigungen einholen und versuchen, als notwendig erkannte Konkretisierungen durch eine Kontaktaufnahme zu erhalten“, so das LG.
Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens verpflichtete das OLG die Vergabestelle, ein Verfahren zur PC-Beschaffung in den Stand vor Angebotsaufforderung (es handelte sich um einen Teilnahmewettbewerb) und Versendung der Verdingungsunterlagen zurück zu versetzen. Aus der Not die Tugend machen, dachte sich wohl die Vergabestelle, und änderte bei dieser Gelegenheit gleich mal die Leistungsbeschreibung ein wenig: Ursprünglich waren alternativ Firewire- oder USB-Schnittstelle zugelassen, nun sollte in jedem Fall ein USB-Anschluss vorhanden sein. Das sah einer der Bieter mit alleinig Firewireanschlüssen gründlich anders und stellte Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer (VK Bund, Az VK 3 32/08)
Der „Vergabemarktplatz NRW“ ist das Vergabeportal des Landes. 2006 wurde mit der Möglichkeit der vollständigen elektronischen Abwicklung der Angebotsabgabe der entscheidende Entwicklungsschritt vollzogen. Neben dem Land NRW können nun auch Kommunen ihre Ausschreibungen kostenlos auf dem Portal veröffentlichen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat den am 26. Februar 2008 vorgelegten Entwurf zur Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zurückgezogen. Grund war die massive Kritik der Fachverbände auf der Verbändeanhörung im vergangenen April.
Man kennt es von zu Hause: Die originale Druckerpatrone ist zwar teurer als das No-Name Produkt, aber wer weiß schon so genau, ob Letzeres auch wirklich 100%ig kompatibel ist. Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A ist eine Bezugnahme auf Markennamen unzulässig. Aber, gilt das auch für mittelbar herstellerabhängige Verbrauchsmaterialien wie bspw. Tintenpatronen, wenn der eigentliche Drucker schon vorhandenen ist? Im konkreten Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. darüber zu befinden, ob eine Ausschreibung von Tintenpatronen, bei der die Angebote mit den Original- im Verhältnis zu den Alternativprodukten deutlich besser gewichtet wurden, rechtmäßig war.
Die Zahl der Beiträge steigt, die Zahl der Leser steigt – es wurde Zeit, den Vergabeblog ein wenig komfortabler zu gestalten. Folgende Neuerungen wurden umgesetzt: