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Der Bund soll im kommenden Jahr 302 Milliarden Euro ausgeben können. Das beschloss der Haushaltsausschuss am heutigen frühen Freitag Morgen gegen 3 Uhr nach rund zwölfstündiger Beratung in der so genannten Bereinigungssitzung. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Haushalt 2013 (17/10200) stimmten in der durch den Haushaltsausschuss geänderten Fassung die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP; die drei Oppositionsfraktionen der SPD, Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen lehnten ihn ab. Damit reduzierten die Abgeordneten die Ausgaben gegenüber dem Regierungsentwurf um 200 Millionen Euro. In diesem Jahr sollen die Gesamtausgaben nach dem zweiten Nachtragshaushalt 311,6 Milliarden Euro betragen.
Im Oktober hat der Bundestag die 8. GWB-Novelle beschlossen (8. GWB-ÄndG), das Vergaberecht wird davon jedoch nur mittelbar betroffen: Gem. Art. 4 GWB-ÄndG (“Änderung anderer Rechtsvorschriften”) wird § 150a Gewerbeordnung (“Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber”) geändert.
Das Bundeskartellamt hat den Abschlussbericht seiner im Juni 2010 eingeleiteten “Sektoruntersuchung Walzasphalt” vorgelegt. Der Bericht analysiert die Wettbewerbsprobleme, die mit den Verflechtungen zwischen den verschiedenen Anbietern von Walzasphalt – der mit über 90 % der wichtigste Straßenbelag in Deutschland – verbunden sind. Danach gibt es in Deutschland ein bundesweites, dichtes Netz von gegenseitigen Unternehmensbeteiligungen und gemeinschaftlich betriebenen Asphaltmischwerken. Das Bundeskartellamt kommt zu den Schluss dass „Veränderungen in den Unternehmensstrukturen erforderlich” sind und will “erforderlichenfalls zeitnah Verfahren zur Auflösung von kartellrechtswidrigen Gemeinschaftsunternehmen durchführen”.
In der Vergabepraxis ist sie schon immer ein Thema, das Auftraggeber wie Bieter gleichermaßen kennen und beschäftigt: Die Frage der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten. War die Frage bislang eher von technischen bzw. fachlichen Aspekten und Erwägungen geprägt, mischen sich dazu jüngst erhebliche (vergabe)rechtliche Diskussionen. Gibt es für die Gleichwertigkeitsprüfung von Nebenangeboten überhaupt eine Rechtsgrundlage? Erschöpft sich die Frage der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts bereits in der Beurteilung, ob die für Nebenangebote aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind? Was kann bzw. ist überhaupt der Inhalt einer etwaigen Gleichwertigkeitsprüfung?
Ein gemischtes Bild bot sich den Zuhörern des Bundestagsausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am vergangenen Mittwoch: Die Deutsche Bauwirtschaft hat eine unterschiedliche Einstellung zu Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPPs): Während der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) ÖPP-Projekte „ausdrücklich“ begrüßt, lehnt der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) diese zumindest im Straßenbau in Form der bisherigen A-Modelle als mittelstandsfeindlich ab. Für den Sachverständigen Prof. Beckers von der TU Berlin widerrum sind ÖPPs die „griechische Finanzierung der Infrastruktur“ in Deutschland.
Nach dem Debakel Nürburgring geriet in den vergangenen Wochen auch der Flughafen-Hahn in die Schlagzeilen und damit zum Problem für die rheinland-pfälzische Landesregierung. Der Flughafen erwirtschaftete nach Medienberichten 2010 ein Defizit von 10,8 Mio EUR, im Jahr 2011 von 10,6 Mio EUR. Nach Aussagen des Aufsichtsratsmitglieds Jochen Riebel (CDU), der für Hessen im Aufsichtsrat sitzt, droht bereits im kommenden März das Ende des Flugbetriebs. Die rheinland-pfälzische Landesregierung schrieb, vielleicht aus gutem Grund, bereits im Mai dieses Jahres eine „Allgemeine Managementberatung zur Weiterentwicklung des Flughafens Frankfurt-Hahn” aus. Am 24. September erfolgte nun der Zuschlag.
Es ist nicht nur Geld für die Griechen da: Zur Förderung der deutschen Wirtschaft hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2013 eingebracht (BT-Drs. 17/10915). Mit dem ERP-Wirtschaftsplangesetz werden Mittel aus dem ERP-Sondervermögen in Höhe von rund 771 Millionen Euro bereitgestellt.
Schon 5 Jahre Vergabeblog? Man mag es selbst kaum glauben. Der Vergabeblog ging im Oktober 2007 als Ein-Autoren-Blog online. Heute, fünf Jahre danach, ist er die führende Informationsquelle im Öffentlichen Auftragswesen und Vergaberecht, an der 20 feste und viele Gastautoren mitarbeiten. Die Besucherzahlen wuchsen ebenso kontinuierlich, auf inzwischen über 110.000 verschiedene (!), sog. Unique Visitors in den letzten 12 Monaten (Grafik oben, zum Vergrößern Klicken), die in dieser Zeit knapp 430.000 mal einen Vergabeblogbeitrag lasen. Eine kleine Bilanz und ein Ausblick in die Zukunft:
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„Update 1 von 1 wird installiert…“ – Die e-Vergabe-Plattform des Bundes wird vom 02.11.2012 17:00 Uhr bis 04.11.2012 23:00 von 4.1.2 auf 5.0 nicht zur Verfügung stehen. Das heißt im Klartext für Bieter: In diesem Zeitraum kann keine Kommunikation über die Plattform stattfinden. Grund ist ein Versionswechsel der dem Betrieb der Plattform zugrunde liegenden Software. Und das nicht ohne Grund.
Lukrativ werden Aufträge für Bieter oft erst durch fragwürdige Angebots- und Kalkulationsstrategien: Spekulationsangebote, undurchsichtige Preisstrukturen und Dumpingpreise können unerwünschte Begleiterscheinungen des Wettbewerbs sein. Aber welche Instrumente gibt das Vergaberecht dem Auftraggeber im Verfahren an die Hand? Das Kammergericht Berlin hat in einer jüngeren Entscheidung Maßstäbe in Bezug auf so genannte „Mischkalkulationen“ verdeutlicht (KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2012, Az.: Verg 8/12).
In dem genannten Beschluss hatte das OLG Frankfurt a.M. darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsberatungsleistungen freiberufliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 VgV, § 1 Abs. 1 VOF darstellen. Ferner war vom Vergabesenat zu klären, ob die Auftragswerte von Losen, die fachlich ungleichartige (Beratungs-)Leistungen zum Gegenstand hatten, für die Schwellenwertberechnung zusammenzuaddieren waren.
Die produktneutrale Ausschreibung von Monitoren wird einfacher: BITKOM, das Beschaffungsamt des BMI, das IT-Amt der Bundeswehr sowie die Bundesagentur für Arbeit haben hierzu einen Leitfaden „Produktneutrale Leistungsbeschreibung Monitore“ veröffentlicht. Die Publikation wurde im Rahmen der Online-Plattform „www.ITK-Beschaffung.de“ erstellt und ist dort kostenlos abrufbar. Sie ergänzt die bereits vorhandenen Leitfäden zur produktneutralen Beschaffung von PCs, Notebooks, Servern und Thin Clients. Das Online-Angebot, das weiter ausgebaut werden soll, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Interesses auch z.T. in Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch und Niederländisch abrufbar. Zudem werden in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt Leitfäden zur umweltfreundlichen Beschaffung von ITK angeboten.
Welchem Bewerber und potentiellen Bieter ist dies nicht auch schon widerfahren: der Stau will sich nicht auflösen und es droht die Verspätung zum festgesetzten Eröffnungstermin. Dieser alltägliche Sachverhalt hat bislang scheinbar noch keine Vergabekammer beschäftigt, obgleich er zu gravierenden Folgen für denjenigen Bewerber führen kann, der sein Angebot erst zum Eröffnungstermin vorlegen möchte. Der vorliegende Gastbeitrag soll daher, insbesondere für die Praxis, einen kurzen Überblick darüber ermöglichen, welche Konsequenzen eine Verspätung des Bieters zum Eröffnungstermin nach sich ziehen kann und wie der Verhandlungsleiter zu reagieren hat. Da die zwingende Verknüpfung der Angebotsfrist mit dem Eröffnungstermin nur in der VOB/A vorgesehen ist, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf dieses Regelwerk.
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Der Ton wird schärfer: Nachdem die EU-Kommission mit einer sog. “mit Gründen versehenen Stellungnahme”, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag, von Polen, den Niederlanden, Luxemburg und Slowenien die Umsetzung der EU-Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung (2009/81/EG) einforderte und gleichwohl nichts geschah, hat sie nun beim EuGH die Verhängung eines Zwangsgelds gegen diese Länger beantragt: Einen Tagessatz von 70561,92 EUR für Polen, 57324,80 EUR für die Niederlande, 8320,00 EUR für Luxemburg und 7038,72 EUR für Slowenien. Die Richtlinie wurde im August 2009 verabschiedet und war bis zum 20. August 2011 von allen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.
Diejenigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE), die die Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) ausschreiben, stehen vor einem Dilemma: Während das Bundeskartellamt (Entscheidung vom 13.05.2004 – B 10-37202-N-97/02-1) in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.12.2004 – VI-Kart 17/04) die Ausschreibung nur des kommunalen PPK-Anteils für zulässig hält, ist das OLG Rostock bekanntermaßen genau der gegenteiligen Auffassung. Ebenfalls nicht geklärt ist die Frage, wem das Eigentum an dem nicht-kommunalen PPK-Anteil zusteht.
Keine Besonderheit in der Praxis: In der Bekanntmachung ist geregelt, dass die Vergabeunterlagen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Angebotsabgabe angefordert werden können, danach erhalten interessierte Unternehmen die Unterlagen nicht mehr. Dagegen hat sich ein potentieller Bieter, der aufgrund des Zeitablaufs die Unterlagen von der Vergabestelle nicht bekam, vor der Vergabekammer Sachsen gewehrt – und Recht bekommen. Wie der gleich näher erläuterte Fall zeigt: Vergaberechtliche Schulungen können für Unternehmen durchaus gewinnbringend sein.
Die Kommission will die zehn Rechtsakte ermitteln, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als größte Belastung empfinden. Sie fordert daher KMU seit dieser Woche in einer Konsultation auf, mitzuteilen, in welchen Bereichen Belastungen für KMU beseitigt werden sollen.
Am 19.09.2012 wurde der überarbeitete EVB-IT Systemvertrag auf der Homepage der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik veröffentlicht (siehe dazu den Beitrag unseres Autors Mark Münch). Nunmehr hat die IT Recht Kanzlei eine Synopse der Änderungen des neuen zum alten Vertragswerk zur Verfügung gestellt, auf der diesekenntlich gemacht sind – kstenlos als PDF abzurufen unter diesem Link.
Ein Gastbeitrag von Wolfgang Bartsch
Auf dem Weg zur UfAB VI, die 2013 erscheinen soll, hat die UfAB Arbeitsgruppe im September 2012 ein zweites Sonderheft mit immerhin 71 Seiten vorgelegt. Dieses enthält eine Überarbeitung des Moduls „Bewertungsmethoden“ aus dem ersten Sonderheft zur UfAB V (September 2011) sowie zwei neue Module. Alle drei UfAB Module des neuen Sonderhefts sind der 4. Wertungsstufe, also der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zuzurechnen.
Die Abfrage von Referenzen durch den öffentlichen Auftraggeber stellt nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, 20.7.2011 – 15 Verg 6/11) eine geeignete und vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es der Vergabestelle erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung durchzuführen. Es obliegt daher dem Bieter, sich durch die Aufzählung oder Vorlage von ausgewählten Referenzen in ein „gutes Licht“ zu setzen (VK Nordbayern, 9.2.2012 – 21.VK – 3194 – 43/11).
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