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Vergaberecht wird durch die Rechtsprechung geprägt. Ohne das notwendige Rüstzeug an Literatur geht es daher nicht. Aber welche ist die Richtige? Und auf wessen Urteil soll man sich dabei verlassen? Wir dachten uns, fragen wir doch diejenigen, die es – im wahrsten Wortsinn – Wissen müssen: Die Beschaffer. Und so wird im ersten Teil unserer neuen Serie „Bewertung von Fachliteratur“ Herr Jan-Pieer Reinstorf von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg, den neuen Nomos Kommentar Vergaberecht, herausgegeben von Prof. Dr. Hermann Pünder, LL.M., und RA Dr. Martin Schellenberg, rezensieren. Herr Reinstorf ist als Leiter einer zentralen Beschaffungsstelle u.a. zuständig für den Einkauf von rd. 400 staatlichen allgemeinbildenden Schulen. (Anmk. der Red.)
Wann gilt das Informationsfreiheitsgesetz? Eine wichtige und spannende Frage – nicht nur für die Möglichkeit der Akteneinsicht bei öffentlichen Ausschreibungen (s. hierzu Beitrag im Vergabeblog), sondern auch bei dem Problem, ob Bundesministerien Akteneinsicht mit der Begründung verweigern dürfen, dass die gewünschten Unterlagen „das Regierungshandeln” betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 03.11.2011 in zwei Grundsatzurteilen hierzu folgendes entschieden:
Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), hat die Kulturförderung des Bundes in Teilen scharf kritisiert. Im Bundestagsausschuss für Kultur und Medien bemängelte er die finanzielle Förderung verschiedener Projekte und Künstler, die ohnehin populär seien und sich somit selbst finanzieren würden. Als Beispiel nannte er den Kinofilm „Inglourious Basterds“ und die Popgruppe “Tokio Hotel”. Die anschließende parlamentarische Auseinandersetzung hatte durchaus Unterhaltungswert – ganz ohne Förderung.
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§ 8 Abs. 3 VOL/A; §§ 9 Abs. 4, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 lit. a) EG VOL/A
Fordert der Auftraggeber einer VOL-Vergabe von Bietern Eignungsnachweise, muss er diese zwingend in einer abschließenden Liste zusammenstellen. Tut er dies nicht, kann er Bieter nicht wegen fehlender Nachweise vom Verfahren ausschließen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.08.2011 (VII-Verg 30/11) entschieden.
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Beamte und Richter des Bundes sowie Soldaten sollen ab dem kommenden Jahr wieder mehr Weihnachtsgeld erhalten. Nach einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP (17/7631) soll die jährliche Sonderzahlung ab 2012 wieder auf 60 Prozent der monatlichen Bezüge angehoben werden.
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Ein Gastbeitrag von Christian Frhr. v. Ulmenstein
Ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vergaberechtswidrig de-facto Vereinbarungen (hier: über die Versandvorbereitung der Tagespost) abgeschlossen und gerade kein Vergabeverfahren durchgeführt hat?
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VKR Artikel 1 Abs. 2 lit. a
Die Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts bei der interkommunalen Zusammenarbeit mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist nach wie vor im Fluss und von einer abschließenden Klärung noch weit entfernt. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 (Vergabe 39/11) dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob so genannte delegierende Vereinbarungen zwischen Hoheitsträgern öffentliche Aufträge im Sinne des europäischen Vergaberechts darstellen.
Mal eine andere Meldung zu Griechenland: Die EU-Kommission hat dieses aktuell aufgefordert, dafür zu sorgen, dass bei der Beschaffung von IT-Leistungen für die griechische Sozialversicherungsanstalt (IKA) die EU-Vergaberichtlinien angewendet werden. Ansonsten bestehe “das Risiko der Marktabschottung und der Verschwendung öffentlicher Gelder”. Nun, eine Investition in neue IT wäre per se eine gute Idee: Der größte griechische Rentenfonds hat im vergangenen Jahrzehnt wegen veralteter Datensätze bis zu acht Milliarden Euro an Tote überwiesen.
In gut einer Woche findet in Bonn unsere Tagesveranstaltung “Der schöne Schein der Nachhaltigkeit” im Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums statt. Das das Thema dieser Tage solche Aufmerksamkeit erlangen würde (Große Anfrage im Bundestag, Entschließung des EU-Parlaments) hatten auch wir nicht geahnt. Letzte Plätze sind noch verfügbar, also nutzen Sie diese einmalige Gelegenheit, sich von den Experten aus Verwaltung und Wirtschaft umfassend über das Thema Nachhaltige öffentliche Beschaffung zu informieren. Hier geht es zum Programm und der Anmeldung.
Die öffentliche Beschaffung durch die Bundesregierung ist Thema einer Großen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Darin verweist die Fraktion darauf, dass die Kaufentscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen angesichts des Volumens dieser Nachfragemacht großen Einfluss auf das Angebot von Produkten und Dienstleistungen hätten. Wissen möchten die Abgeordneten u.a., welche Maßnahmen die Bundesregierung unternimmt, „um im Rahmen der bestehenden Gesetze den Ausbau und die Weiterentwicklung einer an ökologischen, sozialen und entwicklungspolitischen Kriterien orientierten Beschaffung in den Bundesministerien, dem Kaufhaus des Bundes, dem Kanzleramt und in nachgeordneten Behörden flächendeckend einzuführen und umzusetzen“.
Wo lesen Sie es zuerst? Genau – im Vergabeblog. Nachdem der Bundesrechnungshof (BRH) vor einigen Wochen eine äußerst kritische Bilanz zu den Auswirkungen der vergaberechtlichen Erleichterungen des Konjunkturpaketes zog – Vergabeblog berichtete exklusiv – wurde das bereits seit Monaten ausstehende Gutachten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu eben dieser Frage umso spannender erwartet. Nun liegt es endlich vor. Öffentlich.
Vergangene Woche wurde im Europäischen Parlament (EP) der Bericht von Heide Rühle, MdEP, zur „Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens“ von den Abgeordneten angenommen. Diese fordern darin u.a., dass KMU die Teilnahme an öffentlichen Aufträgen erleichtert werden soll, zudem sollen Angebote nicht nur auf Grundlage des niedrigsten Preises ausgewählt werden, sondern auch der innovative, soziale und ökologischen Mehrwert berücksichtigt werden. Aber auch sonst wird Alles von Inhouse-Vergabe bis Dienstleistungskonzession angesprochen. Bei genauer Betrachtung fällt auf: In Straßburg fordert man Vieles, was in Deutschland bereits geltendes Recht ist. Gleichwohl lohnt ein Blick ins Detail, gerade für Auftragnehmer. Nachfolgend die Kernforderungen der 54 Punkte umfassenden Entschließung des EP komprimiert zusammengefasst.
Am 15.11. findet im Beschaffungsamt in Bonn unsere Veranstaltung “Der schöne Schein der Nachhaltigkeit” statt. Anlass für uns, das Thema einmal vertieft in einer eigenen Serie im Vergabeblog aufzubereiten. Dabei wenden wir uns schwerpunktmäßig den sozialen Kriterien zu, welche neben ökologischen Aspekten das Kernstück einer nachhaltigen Beschaffung bilden. Der erste Teil der Serie befasst sich mit der Situation der Beschaffungsstellen und den Zielen einer nachhaltigen Beschaffung. (Anmk. der Red.)
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§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB
Vergabeverfahren kosten auch den Bieter Geld. Das ist immer so. Wenn der Auftraggeber aber gegen Vergabebestimmungen verstoßen hat – kann der Bieter diese Kosten dann als Schadensersatz von dem Auftraggeber zurück beanspruchen? In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.06.2011, Az.: X ZR 143/2010) seine Entscheidungspraxis teilweise zugunsten der Bieter geändert.
Deutlicher Mittelzuwachs und veränderte Struktur – das soll der Unterschied zwischen dem EU-Rahmenforschungsprogramm „Horizon 2020“ und seinen Vorgängern sein. Wie ein Vertreter der Generaldirektion Forschung und Innovation der EU-Kommission dem Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung mitteilte, sind nach derzeitigen Plänen etwa 80 Mrd Euro für das Programm vorgesehen. Das aktuelle 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Union endet 2013 und hatte ein Budget von 54 Mrd Euro.
Wir möchten Sie mit dem Hinweis auf unsere Veranstaltung zwar nicht allzuoft stören, aber doch auffordern zu vergleichen, was Sie für Referenten vom Beschaffungsamt des BMI, über das Bundeswirtschaftsministerium und den Bundesverband der Deutschen Industrie bis zum Umweltbundesamt sonst so zahlen müssen. Bevor Sie also diese einmalige Chance verpassen, melden Sie sich besser für die Tagesveranstaltung „Der schöne Schein der Nachhaltigkeit“ am 15.11. im Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums in Bonn an. Hier geht es zum ausführlichen Programm und zur Anmeldung
Eine kurze Meldung ist es allemal wert: Um Doppelstrukturen zu vermeiden soll die Informationstechnik im Bereich des Bundesministeriums des Innern “überprüft” werden. Dies erklärte Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) letzten Donnerstagmorgen im Haushaltsausschuss bei den Beratungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Etat des Ministeriums.
Ohne große Änderung hat vergangenen Mittwoch der Etat des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) den Haushaltsausschuss passiert. Für den Etatentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP; die Oppositionsfraktionen SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen votierten dagegen. Die Sprecher der Koalition wiesen darauf hin, dass sich bei dem Verkehrs- und Bauetat um den größten Investitionshaushalt des Bundes handele.
Ein Gastbeitrag von RA Dr. Christof Schwabe, LL.M.
Die Vergabestelle schrieb europaweit in einem als „Lieferauftrag“ und „Kauf“ bezeichneten Auftrag 18.000 t Streusalz für die Straßenmeisterei eines Landkreises aus. In den Vertragsbedingungen der Ausschreibung war vorgesehen, dass der bezuschlagte Bieter die Lieferung innerhalb von 48 Stunden ab Bestellzeitpunkt zu den jeweiligen Lieferorten zu gewährleisten hatte, dass er eine tägliche Liefermenge von 125 Tonnen sicherstellen musste und – vor allem – dass der Vergabestelle keine Abnahmepflicht entstehen sollte. Eine Bieterin rügte, dass die Vergabestelle keine verbindlich abzunehmenden Menge in den Vergabeunterlagen angegeben hatte. Ihr sei daher eine vergleichbare Kalkulation verwehrt. Die Vergabekammer gab der Bieterin Recht. Sie bejahte aufgrund dessen ein ungewöhnliches Wagnis zu Lasten der Bieter. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vergabestelle zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
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VKR Art. 1 Abs. 2 lit. b; Richtlinie 93/37/EG Art. 1 lit. a
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Elemente mehrerer Auftragsarten beinhalten, bestimmt grundsätzlich der Hauptgegenstand, welche Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge anwendbar sind. Trotz dieses Grundsatzes ist eine vergaberechtskonforme Abgrenzung in der Praxis nicht immer einfach vorzunehmen, weil die Abgrenzung der Auftragsarten entlang unbestimmter Rechtsbegriffe zu erfolgen hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dieser Hinsicht vor kurzem zur Einordnung von Erschließungsmaßnahmen als öffentlicher Bauauftrag Stellung genommen (EuGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – C-306/08 – „Kommission ./. Spanien“). Bauleistungen führen nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofs dann nicht zum Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags, soweit die Erschließungsmaßnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und damit nicht den Hauptinhalt des zu vergebenden Vertrags prägen.
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