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Geht nicht, gibt´s nicht: Dass man für den Volltext der Entscheidungen deutscher Gerichte Geld an Verlage zahlen muss, fanden wir schon immer kurios. Schluss damit! Ab sofort finden Mitglieder des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) im Netzwerk die jeweils neuesten vergaberechtlichen Entscheidungen von den Vergabekammern über die Oberlandesgerichte bis zum EuGH im VOLLTEXT – und das völlig KOSTENLOS. Sie sind noch kein Mitglied im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW)? Zum Aufnahmeantrag für die ebenfalls kostenlose Mitgliedschaft geht es HIER.
Wie steht das Vergaberecht zur Kündigung von Verträgen? Im Spannungsverhältnis zwischen Zivil- und Vergaberecht ist hier noch Vieles offen. Das OLG Naumburg hatte nun den Fall einer Kündigungsrücknahme zu entscheiden und dabei vergaberechtlichen Wertungen Vorrang eingeräumt (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: 2 Verg 2/12).
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Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind seit dem Teckal-Urteil des EuGH aus dem Jahr 1999 nicht ausschreibungspflichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen („Kontrollkriterium“) und wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, der seine Anteile innehat („Wesentlichkeitskriterium“). Während die – ganz gleich in welcher Höhe – Beteiligung eines privaten Gesellschafters an dem auftragnehmenden Unternehmen einer Kontrolle entgegensteht, ist das Kontrollmerkmal grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn das Kapital des Auftragnehmers nicht nur von einer, sondern von mehreren öffentlichen Körperschaften gehalten wird. Hieraus wurde von Rechtsprechung und Literatur bislang überwiegend gefolgert, dass auch der Minderheitsgesellschafter einem Gemeinschaftsunternehmen vergaberechtsfrei einen öffentlichen Auftrag erteilen kann. Insoweit wurde es für ausreichend erachtet, dass die Kontrolle von den öffentlichen Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt wird. Nun hat der EuGH mit seinem Urteil vom 29.11.2012 (Rs. C-182/11 und C-183/11 „Econord“) das Kontrollkriterium für Gemeinschaftsunternehmen der öffentlichen Hand verschärft.
Die Bildung von Einkaufsgemeinschaften und dann Losaufteilung nach der „Bündelung“ – konterkariert das nicht die Mittelstandsförderung? Was aus vergaberechtlicher Sicht zulässig und zu beachten ist, hat das OLG Schleswig zwar nur in einer vorläufigen summarischen Prüfung ausgeführt, dabei aber klare Aussagen getroffen.
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Das OLG Düsseldorf setzt sich auch in diesem Jahr dezidiert mit den Möglichkeiten und Freiheiten des öffentlichen Auftraggebers zur Definition des Beschaffungsgegenstandes auseinander und leuchtet dabei das Spannungsfeld zwischen der Bestimmungsfreiheit einerseits und der Wettbewerbsöffnung andererseits weiter aus. Es knüpft dabei an seine Beschlüsse vom 09.09.2010, Verg 10/10, vom 17.02.2010, VII-Verg 42/09, vom 03.03.2010, VII-Verg 46/09 sowie zuletzt vom 27.06.2012, VII-Verg 7/12, an. Das OLG Naumburg schließt sich mit seinem Beschluss vom 20.09.2012, 2 Verg 4/12, dieser Rechtsprechung für einen bedeutsame Fallvariante an und lässt erkennen, dass das letzte Wort zu diesem Rechtskomplex noch nicht gesprochen, sondern dem Bundesgerichtshof vorbehalten sein dürfte.
Ein Gastbeitrag von RAin Anna Rieder, LL.M.
Zumindest unter dem Weihnachtsbaum des Ausschusses für den Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments werden wir zwei Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen finden.
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Schon 5 Jahre Vergabeblog? Man mag es selbst kaum glauben. Der Vergabeblog ging im Oktober 2007 als Ein-Autoren-Blog online. Heute, fünf Jahre danach, ist er die führende Informationsquelle im Öffentlichen Auftragswesen und Vergaberecht, an der 20 feste und viele Gastautoren mitarbeiten. Die Besucherzahlen wuchsen ebenso kontinuierlich, auf inzwischen über 110.000 verschiedene (!), sog. Unique Visitors in den letzten 12 Monaten (Grafik oben, zum Vergrößern Klicken), die in dieser Zeit knapp 430.000 mal einen Vergabeblogbeitrag lasen. Eine kleine Bilanz und ein Ausblick in die Zukunft:
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Keine Besonderheit in der Praxis: In der Bekanntmachung ist geregelt, dass die Vergabeunterlagen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Angebotsabgabe angefordert werden können, danach erhalten interessierte Unternehmen die Unterlagen nicht mehr. Dagegen hat sich ein potentieller Bieter, der aufgrund des Zeitablaufs die Unterlagen von der Vergabestelle nicht bekam, vor der Vergabekammer Sachsen gewehrt – und Recht bekommen. Wie der gleich näher erläuterte Fall zeigt: Vergaberechtliche Schulungen können für Unternehmen durchaus gewinnbringend sein.
Ein Gastbeitrag von Wolfgang Bartsch
Auf dem Weg zur UfAB VI, die 2013 erscheinen soll, hat die UfAB Arbeitsgruppe im September 2012 ein zweites Sonderheft mit immerhin 71 Seiten vorgelegt. Dieses enthält eine Überarbeitung des Moduls „Bewertungsmethoden“ aus dem ersten Sonderheft zur UfAB V (September 2011) sowie zwei neue Module. Alle drei UfAB Module des neuen Sonderhefts sind der 4. Wertungsstufe, also der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zuzurechnen.
Die Abfrage von Referenzen durch den öffentlichen Auftraggeber stellt nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, 20.7.2011 – 15 Verg 6/11) eine geeignete und vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es der Vergabestelle erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung durchzuführen. Es obliegt daher dem Bieter, sich durch die Aufzählung oder Vorlage von ausgewählten Referenzen in ein „gutes Licht“ zu setzen (VK Nordbayern, 9.2.2012 – 21.VK – 3194 – 43/11).
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Die überarbeiteten Muster des EVB-IT Systemvertrages wurden heute unter http://www.cio.bund.de veröffentlicht. Damit geht eine insgesamt über sieben Jahre andauernde, wegen grundsätzlicher Differenzen lange Zeit ruhende, Verhandlungsphase zwischen Bundesinnenministerium (BMI) und dem Branchenverband BITKOM um die Fassung des IT Projektvertrages der EVB-IT (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik) zu Ende. Der IT Planungsrat – das zentrale Steuerungsgremium für die IT von Bund und Ländern – hatte bereits am 21. Juni dem modifizierten EVB-IT Systemvertrag zugestimmt. Der BITKOM Arbeitskreis Öffentliche Aufträge hatte diesem seinerseits am 12. Juni 2012 zugestimmt. Unser Autor, RA Mark Münch der IT-Recht Kanzlei aus München, die das BMI in den EVB-IT Verhandlungen berät, fasst die wichtigsten Punkte des überarbeiteten Vertrags zusammen.
Der Vertrag mit Toll Collect über Errichtung und Betrieb des Systems der Lkw-Maut endet im August 2015. Im Juni dieses Jahres hatte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Zuschlag für den von ihm ausgeschriebenen Beratervertrag “MAUT 2015” vergeben. Der Auftrag, über den sich eine Bietergemeinschaft aus TÜV Rheinland, Beiten Burkhard und KPMG freuen durfte, umfasst großzügig “die Unterstützung des Bundes im Zusammenhang mit der zukünftigen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Ausgestaltung des neuen Mautsystems” und ließ deshalb Raum für Spekulationen, dass die PKW-Maut Bestandteil dieser Beratungsleistungen ist. Nun stellte die Bundesreimgierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/10496) klar: Man hat weder bisher noch werde man in dieser Legislaturperiode die Einführung einer Pkw-Maut prüfen (17/10595). Zudem gab die Regierung Auskunft zum Schiedsverfahren mit Toll Collect.
Das Europäische Vergaberecht hat das Sozialrecht erreicht. Seine Anwendbarkeit erstreckt sich inzwischen auf die Vergabe von sozialen Arbeitsmarktdienstleistungen gemäß SGB III (Maßnahmen der Berufsförderung oder der Eingliederungshilfe einschließlich der in Werkstätten für behinderte Menschen), die Altenpflege, die Schuldnerberatung, die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, den Abschluss von Arzneimittel-Rabattverträgen und die Beauftragung von Rettungsdienstleistungen (siehe hierzu die Serie „Rettungsdienstleistungen“ im Vergabeblog), um nur die wichtigsten zu nennen.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen bei IT-Vergaben von einer Fachlosaufteilung absehen, wenn sie hiermit Kosten einsparen und Kompatibilitätsprobleme vermeiden können. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 25.04.2012 (VII-Verg 100/11) entschieden. Die Abgrenzung zum typischen Mehraufwand einer Losvergabe, der eine Gesamtvergabe gerade nicht rechtfertigt, ist entscheidend.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Stephan Götze, HFK Rechtsanwälte, Berlin
Das BMVBS hat im Bundesanzeiger vom Freitag, 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – veröffentlicht. Die VOB/B 2012 tritt damit an die Stelle der VOB/B 2009 (zuletzt geändert durch Berichtigung vom 19.02.2010, BAnz. S. 940). Zugleich kündigte das BMVBS an, eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C voraussichtlich im Oktober 2012 herauszugeben.
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Nach Rechtsprechung des BGH fällt die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (DLK) an sich nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB. Folge hiervon ist, dass für die Vergabe von DLKen nicht der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch anderes für den Fall gelten, wenn die Vergabe von Aufträgen nur als öffentlicher Auftrag erfolgen darf und der öffentliche Auftraggeber stattdessen rechtwidriger Weise einen anderen Auftragstyp, nämlich eine DLK wählt. Es ist vergleichbar wie bei De-facto-Vergaben auch in einem derartigen Fall Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Einhaltung des Vergaberechts durchzusetzen. Soweit demnach die Vergabe eines Auftrags nur als ein dem Vergaberecht unterliegender Dienstleistungsauftrag und nicht als DLK vergeben werden kann, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig. Insofern hat das OLG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erklärt, jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Die Entscheidung des BGH vom 03.04.2012, Az.: X ZR 130/10 ist ein Beispiel dafür, wie sich auch im Vergaberecht der Fokus der Aufmerksamkeit über die Jahre hinweg deutlich verschiebt. Vor knapp 10 Jahren hatte der BGH mit der Entscheidung vom 18.02.2003, X ZR 43/02, eine Zeit der sehr strikten und formalistischen Handhabung in Vergabeverfahren eingeläutet, als er entschieden hat, dass grundsätzlich jede fehlende Erklärung oder jeder fehlende Nachweis im Angebot eines Bieters ohne Möglichkeit für den Auftraggeber zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe zwingend zum Ausschluss des Angebots führen muss.
Die Mitglieder des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) wissen es schon länger: Nachdem gestern die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VS-VgV) und die geänderte VgV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, treten heute, am 19. Juli, die neuen Regelungen in Kraft. Mit der Änderung der VgV in § 6 Abs. 1 VgV tritt zudem der geänderte Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EG) in Kraft.
„Mehr Berücksichtigung von Qualität bei der Vergabe von Dienstleistungen“ – so lautet der Titel eines Antrages der Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP vom 26.06.2012 an den Bundestag. Konkret fordern die Fraktionen darin eine Aufweichung der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Vergaben im Dienstleistungssektor mit dem Ziel, Eignungskriterien auch in der inhaltlichen Wertung der Angebote berücksichtigen zu können.
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