Mit Urt. v. 04.07.2019 entschied der EuGH in der Rs. C-377/17, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind (siehe ). Entsprechende Anwendungshinweise sind bereits erlassen worden (). Und was gilt nun für Vergabenachprüfungsverfahren, die bereits vor dem Urteil eingeleitet wurden? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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