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Die für die gesetzliche Anwendung der VOB/A-EU und VOB/A-VS erforderliche Anpassung in der VgV und VgVSV wurden am 7. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 250 vom 07.09.2026). Die Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung, mithin zum 8. September 2026 in Kraft. Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2026 sind seit dem in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen verbindlich anzuwenden. Die Änderungen der VOB/A 2026 zu der Fassung 2023 werden auf Vergabeblog in dem Zweiteiler: „Beschleunigung mit Nebenwirkungen – VOB/A-EU und -VS 2026“ vorgestellt (Teil 1 und Teil 2).
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Der Vergabesenat stellt klar: Die Festlegung auf einen bestimmten Hersteller kann zwar im Einzelfall vergaberechtlich zulässig sein. Die hierfür angeführten technischen oder wirtschaftlichen Gründe müssen jedoch konkret dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 2. September 2026 – VII-Verg 38/25 eine produktspezifische Ausschreibung von Tablets für Schulen beanstandet. Für öffentliche Auftraggeber ist die Entscheidung insbesondere deshalb relevant, weil die Beschaffung bereits vorhandene Hard- und Softwarestrukturen betrifft – ein Argument, das bei Folge- und Ersatzbeschaffungen von IT regelmäßig eine Rolle spielt.
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Was wirklich neu ist und was nur nachgezogen wird, zeigt sich am besten entlang des Vergabeverfahrens. Der Beitrag folgt diesem Ablauf in zwei Teilen. Teil I (s. Vergabeblog.de vom 07/09/2026 Nr. 75218) endete mit den fertigen Vergabeunterlagen. Nun liegen die Angebote auf dem Tisch und die versprochene Beschleunigung muss sich in der Prüfung und Entscheidung bewähren. Weitergehende Eignungsbelege sollen später verlangt werden, die Angebotsöffnung kommt unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Person aus und die Nachforderung erhält einen neuen Satzbau, aber kaum mehr Heilungsmöglichkeiten. Bei Aufhebung und Zuschlag wird die Beschleunigung handfester. Ein zusätzlicher Aufhebungsgrund erweitert den Spielraum, bei Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen entfällt die Wartefrist und die VOB/A-VS verlagert weitere Risiken auf die Unternehmen.
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Seminarempfehlungen der DVNW Akademie
Unsere Seminarempfehlungen in den kommenden Wochen: aktuelle Themen aus Vergaberecht, IT-Vergabe, Bauvergabe und Vergabepraxis
Liebe Leserinnen und Leser, unsere Seminarempfehlung für diese Woche: Das Online-Seminar „Die Korrektur fehlerhafter Unterlagen – ein Gamechanger?“ am 28. September 2026. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, welches am 1.7.2026 in Kraft trat, wird ausdrücklich die Möglichkeit der Korrektur für unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen eingeräumt. Das Seminar stellt die Folgen dieser wesentlichen Neuerung dar, gibt einen Überblick über den Status quo der bisherigen Rechtsprechung und leuchtet die Bedeutung der Neufassung für die Vergabepraxis aus. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz!
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Rechtsschutz vs. Geschwindigkeit – High Noon vor dem BVerfG: Das BwBBG auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
Beschleunigung ist politisch gewollt. Effektiver Rechtsschutz ist verfassungsrechtlich geboten. Was passiert, wenn beides kollidiert?

Mit dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) hat der Gesetzgeber die Beschaffung für die Bundeswehr auf Geschwindigkeit getrimmt. Der sicherheitspolitische Hintergrund ist evident: Beschaffungsverfahren sollen nicht an langen Verfahren und Verzögerungen scheitern, wenn es um die Ausstattung und Einsatzfähigkeit der Bundeswehr geht. Doch gerade dort, wo der Staat besonders schnell handeln will, stellt sich die Frage nach den rechtsstaatlichen Leitplanken. Der Konflikt ist inzwischen beim Bundesverfassungsgericht angekommen.
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Der aktualisierte Beschaffungsleitfaden für Server und Datenspeicherprodukte des Umweltbundesamts (UBA) gibt eine Hilfestellung für die Praxis. Die Bedeutung von Servern und Datenspeichergeräten für die IT-Infrastruktur wird weiter stark zunehmen. Der Großteil des Energieverbrauchs von Rechenzentren entfällt auf Server und Datenspeicher. Hier sind große Potentiale für Energieeffizienz aber auch Umweltwirkungen aus der Herstellung sollten berücksichtigt werden.
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Das war vergangene Woche in den Fachforen des DVNW los!
Diskutieren Sie mit bei aktuellen Themen rund um Vergaberecht und Beschaffungspraxis

Auch in der letzten Woche gab es wieder einen intensiven Austausch zu verschiedenen Themen rund um Vergabe und Beschaffung in den Fachforen des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW).
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Preisgericht darf unterlegenen Planern keine Nachbesserung ihrer Entwürfe ermöglichen
EuGH, Urt. v. 9.7.2026 – C-888/24 – Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores

Entscheidungen des EuGH zu Planungswettbewerben, bei denen ein Preisgericht Entwürfe vergleichend bewertet und eine Rangfolge erstellt, sind selten. Die Rs. C-888/24 bot dem Gerichtshof daher Gelegenheit, die Reichweite des Anonymitätsgebots sowie die Verfahrensrechte der Wettbewerbsteilnehmer näher zu konkretisieren.
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Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission mit ihrem Vorschlag für einen Public Procurement Act den Startschuss für eine grundlegende Neuordnung des europäischen Vergaberechts gegeben. Der Vorschlag hat es in sich: Die drei zentralen Vergaberichtlinien sollen durch eine unmittelbar geltende Verordnung (siehe hierzu auch: Vergabeblog.de vom 16/07/2026 Nr. 74860) ersetzt werden. Gleichzeitig soll die öffentliche Beschaffung stärker für europäische Ziele eingesetzt werden – für Innovation, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit und europäische Wettbewerbsfähigkeit. Schneller beschaffen, strategischer beschaffen – und trotzdem rechtssicher bleiben: Das ist die zentrale Herausforderung, vor der das öffentliche Beschaffungswesen steht. Während in Deutschland derzeit intensiv über Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutz und die richtige Balance zwischen beidem diskutiert wird, geht die Europäische Union bereits den nächsten Schritt.
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Der aktualisierte Beschaffungsleitfaden für Computer, Tastaturen und Computermäuse des Umweltbundesamts (UBA) gibt eine Hilfestellung für die Praxis. Im Verständnis des Leitfadens werden sowohl stationäre Computer als auch tragbare Computer adressiert. Bei der energieintensiven Herstellung von Computern werden ebenfalls Rohstoffe und Chemikalien benötigt, deren Gewinnung teilweise mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden ist.













