Kategorie:
Liefer- & Dienstleistungen
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Nullabruf mit Ansage – wie viel Unverbindlichkeit verträgt eine Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme?
VK Rheinland, Beschl. v. 26.01.2026 – VK 42/25

Die Entscheidung der VK Rheinland befasst sich mit einer Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme und der Frage, welche Angaben Bieter für eine belastbare Kalkulation benötigen. Reichen Höchstwert, Förderanträge und ein langfristiges Ausbauziel aus – oder braucht es zusätzlich eine nachvollziehbare Schätzmenge und Abrufprognose, damit die Rahmenvereinbarung nicht zum Nullabruf mit Ansage wird?
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Das vom Umweltbundesamt (UBA) vorgelegte Kurzgutachten untersucht die Auswirkungen des vom Bundesgesetzgeber in der 21. Legislaturperiode verabschiedeten Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge auf die umweltfreundliche öffentliche Beschaffung. Eine zentrale Änderung umfasst die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro. Ein Kurzgutachten des UBA untersucht die Auswirkungen auf die umweltfreundliche Beschaffung.
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Primärrechtsschutz ohne Primärrechtschutzziel? – Mit weniger Rechtsschutz zum Münchener Oktoberfest!
BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 – Verg 5/26e

Kann Primärrechtsschutz ohne Primärrechtsschutzziel erreicht werden? Kann die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde auch dann versagt werden, wenn sie voraussichtlich Erfolg hätte? Das BayObLG schärft die Maßstäbe des § 173 Abs. 2 GWB a.F. Es beantwortet diese Frage überraschend deutlich und verschiebt den Fokus der Interessenabwägung auf die objektive Erreichbarkeit des Primärrechtsschutzziels.
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Durch die Beschaffung von Produkten aus Kunststoffen, die zu einem hohen Anteil aus so genannten Post-Consumer-Materialien hergestellt wurden, kann ein Beitrag zur Erhöhung des Absatzes und damit zur Stärkung des Recyclings derartiger Materialien erreicht werden. Das Umweltbundesamt (UBA) hat den entsprechenden Leitfaden aktualisiert und eine Hilfestellung für die Praxis.
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Mit seinem Referentenentwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen zentralen Baustein der Föderalen Modernisierungsagenda um. Ziel ist es, Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte einfacher, schneller und praxistauglicher zu gestalten. Die UVgO wird von bislang 54 auf künftig 24 Paragraphen reduziert.
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Oktoberfest 2026 – Festzelt-Vergabe wird im Hauptsacheverfahren und nicht im einstweiligen Rechtsschutz geprüft
Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Verfahren Verg 5/26 e
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2026 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Mai 2026 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, abgelehnt. Die beabsichtigte Zuteilung des Paulaner-Festzelts und der Schottenhamel-Festhalle an die vorgesehenen Brauereien bzw. Wirte für das Oktoberfest 2026 darf somit – nach Ablauf der aufschiebenden Wirkung am 19. Juni 2026 – erfolgen.
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BGH ignoriert: Zur fehlerhaften Abgrenzung von schematischer Rechtsanwendung und Rechtsdienstleistung
OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2026 – 9 U 8/26

Die Frage, welche Leistungen von nicht-anwaltlichen Vergabeberatern zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) noch zulässig sind, beschäftigt die Rechtsprechung nunmehr seit einiger Zeit verstärkt. Mit seinem Urteil hat sich das OLG Naumburg zwar auf die Seite der nicht-anwaltlichen Vergabeberater geschlagen, blendet dabei aber nicht nur diverse anderslautende Rechtsprechung aus, sondern setzt sich auch in Widerspruch zum BGH.
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Für die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu Beginn der Legislaturperiode zehn Rahmenvereinbarungen mit externen Dienstleistern abgeschlossen. Das geht aus der Antwort (21/6366) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/5854) der AfD-Fraktion hervor.
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Mit den am 10. Juni 2026 bekannt gemachten Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene schafft die Bundesregierung neue Erleichterungen für die öffentliche Beschaffung (siehe hierzu bereits: Vergabeblog.de vom 24/06/2026 Nr. 74651). Die Regelungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft und sollen Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen auf Bundesebene beschleunigen und vereinfachen.
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Das Bundeskabinett hat am 10. Juni 2026 neue Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der öffentlichen Beschaffung beschlossen. Die „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung“ (AVV) sowie weitere Regelungen zur Beschleunigung von Beschaffungen wurden am 18. Juni 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten zum 1. Juli 2026 in Kraft (siehe hierzu auch Vergabeblog.de vom 23/06/2026 Nr. 74635).













