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UNBEDINGT LESEN!
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Immer mehr öffentliche Auftraggeber und private Unternehmen schreiben ein Security Operations Center aus, und fast alle Anbieter beantworten die zentralen Anforderungen mit denselben Zusagen. Dieser Beitrag zeigt auf Basis von Erfahrungswerten aus zahlreichen SOC-, MDR- und SzA-Beschaffungen anhand sieben beispielhafter technischer Fragen, was vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen geklärt sein sollte, damit vergleichbare Angebote entstehen statt nur vergleichbar klingender.
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Nullabruf mit Ansage – wie viel Unverbindlichkeit verträgt eine Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme?
VK Rheinland, Beschl. v. 26.01.2026 – VK 42/25

Die Entscheidung der VK Rheinland befasst sich mit einer Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme und der Frage, welche Angaben Bieter für eine belastbare Kalkulation benötigen. Reichen Höchstwert, Förderanträge und ein langfristiges Ausbauziel aus – oder braucht es zusätzlich eine nachvollziehbare Schätzmenge und Abrufprognose, damit die Rahmenvereinbarung nicht zum Nullabruf mit Ansage wird?
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Rückblick: das was der IT-Vergabetag 2026
IT-Beschaffung im Wandel: Die Highlights des 9. IT-Vergabetags

Digitale Souveränität, strategische IT-Beschaffung und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung standen im Mittelpunkt des diesjährigen IT-Vergabetags. Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft diskutierten am 10. Juni in Berlin, wie Vergabestellen die digitale Transformation aktiv mitgestalten können – und welche Rahmenbedingungen notwendig sind, um Versorgungssicherheit, Innovationsfähigkeit und rechtliche Anforderungen miteinander zu verbinden.
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Mit dem Inkrafttreten weiterer Vorschriften des EU-KI-Gesetzes kommen neue Anforderungen auf Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme zu. Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Beschaffungsprozesse frühzeitig überprüfen und die relevanten Vorgaben des AI Act in Vergabeverfahren berücksichtigen. Auch für Unternehmen, die sich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen, entstehen neue Anforderungen. Bieter sollten frühzeitig prüfen, ob ihre angebotenen KI-Lösungen in den Anwendungsbereich der Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act fallen.
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Effektiver Eilrechtsschutz bei Bauvergaben im Unterschwellenbereich!
LG Aurich, Urt. v. 12.02.2026 – 2 O 98/26

Bei einer Unterschwellenvergabe können Bieter Primärrechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Auftragsvergabe, erlangen, indem sie eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Zivilgericht beantragen. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, so begründet er mit der Eröffnung des Vergabeverfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Vergabestelle und den am Auftrag interessierten Bietern, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn die objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Dabei hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
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Primärrechtsschutz ohne Primärrechtschutzziel? – Mit weniger Rechtsschutz zum Münchener Oktoberfest!
BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 – Verg 5/26e

Kann Primärrechtsschutz ohne Primärrechtsschutzziel erreicht werden? Kann die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde auch dann versagt werden, wenn sie voraussichtlich Erfolg hätte? Das BayObLG schärft die Maßstäbe des § 173 Abs. 2 GWB a.F. Es beantwortet diese Frage überraschend deutlich und verschiebt den Fokus der Interessenabwägung auf die objektive Erreichbarkeit des Primärrechtsschutzziels.
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Kommt eine EU-Vergabeverordnung? Buy European, mehr Verhandlung, mehr Steuerung
Der geleakte Entwurf einer EU-Vergabeverordnung wirft die Frage auf, wie viel Industrie-, Handels- und Sicherheitspolitik eine Vergabestelle tragen kann

Am 9. Juli 2026 hat das auf europäische Politik spezialisierte Brüsseler Medium Euractiv einen bislang nicht offiziell veröffentlichten Entwurf für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen zugänglich gemacht. Reuters berichtete am selben Tag unabhängig, ebenfalls einen entsprechenden Entwurf eingesehen zu haben. Der Text sieht nichts weniger vor, als die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU durch eine einzige unmittelbar geltende Verordnung zu ersetzen. Ein offizieller Kommissionsvorschlag ist das noch nicht. Die ursprünglich für den 1. Juli vorgesehene Vorlage des Public Procurement Act wurde auf den 9. September 2026 verschoben. Der Leak ist deshalb ein ernstzunehmender Arbeitsstand, aber noch kein feststehender Gesetzgebungsvorschlag.
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Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz das Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist § 97a GWB, der den Grundsatz der losweisen Vergabe aus dem bisherigen § 97 Abs. 4 GWB herauslöst und eigenständig regelt – ein großer Wurf ist dies jedoch nicht. Warum die Praxis dennoch gut damit arbeiten kann, zeigen fünf Thesen:
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Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz entfällt zum 1. Juli 2026 die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB künftig auch bei Miniwettbewerben innerhalb von Rahmenvereinbarungen und bei Einzelvergaben im dynamischen Beschaffungssystem. Doch gilt diese Erleichterung auch für bereits bestehende Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme (DBS)? Entscheidend ist nicht allein der neue § 134 GWB. Die Antwort ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 187 GWB und der vergaberechtlichen Einordnung der jeweiligen Einzelauftragsvergabe. Maßgeblich ist danach nicht der Zeitpunkt der Einrichtung des Beschaffungsinstruments, sondern der Beginn des konkreten Miniwettbewerbs bzw. der konkreten Einzelvergabe.
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Mit seinem Referentenentwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen zentralen Baustein der Föderalen Modernisierungsagenda um. Ziel ist es, Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte einfacher, schneller und praxistauglicher zu gestalten. Die UVgO wird von bislang 54 auf künftig 24 Paragraphen reduziert.











