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Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?
Teil 1: Das Satzungserfordernis und der Grundsatzrahmen von § 75a GO NRW

Mit der Schaffung von § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Landesgesetzgeber den großen Wurf gewagt: Zum 01.01.2026 wurden die bis dato bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Vergaben auf „Null“ gestellt. Statt landeseinheitlicher Wertgrenzen sowie kleinteiliger Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) zieht § 75a Abs. 1 GO NRW mit den allgemeinen Vergabegrundsätzen einen abstrakten Rahmen, innerhalb dessen die Beschaffungsstelle sich bewegen muss. Neun Monate nach der Reform bietet es sich an, einen kritischen Blick auf die Reform zu werfen. Dabei wird im ersten Teil dieses Blogbeitrags der „neuralgische Punkt“ thematisiert:
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Postdienstleistungen im Vergaberecht: Leistungsrealität, vergaberechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Zuschnittsverbot
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.05.2026 – 2 VK 9/25 und VK Bund, Beschl. v. 11.12.2025 – VK 1-96/25 (beide bestandskräftig)

Gleich vier aktuelle Beschlüsse markieren die vergaberechtlichen Grenzen der Beschaffung bundesweiter Postdienstleistungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Sie zeigen: Wo Auftraggeber auf die Infrastruktur der Deutschen Post AG (DPAG) angewiesen sind, müssen Leistungsanforderungen, Wertungsmaßstäbe und Verfahrenskommunikation gleichermaßen belastbar und eindeutig ausgestaltet sein (vgl. auch: VK BW, Beschl. v. 21.07.2026 – VK BW 34/26 und VK BW 1 VK 35/26).
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Seit vielen Jahren gehört es zu den gefestigten Lehrsätzen des deutschen Vergaberechts, dass das Vergaberecht das „Wie“, nicht jedoch das „Was“ der Beschaffung regele. Das Vergaberecht wird damit als reines Verfahrensrecht verstanden, dass das Zustandekommen von Verträgen durch eine formalisierte Abgabe von Angeboten und Annahmen regelt. Den Gegenstand der Beschaffung hingegen (das „Was“) bestimmt nicht das Vergaberecht, sondern der Auftraggeber im Rahmen seines
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RDG und Vergabebegleitung – und kein Ende
OLG Nürnberg, Endurt. v. 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG

Das OLG Nürnberg hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Zulässigkeit der Ausschreibungsvorbereitung und -begleitung durch Ingenieurbüros befasst. Die Entscheidung überzeugt nicht vollkommen, sie bewegt sich aber zumindest grundsätzlich auf der – in Teilen Mitteldeutschlands leider unbekannten (OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2026 – 9 U 8/26 mit massiver Kritik von Pinkenburg, Vergabeblog.de vom 29/06/2026 Nr. 74679) – Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Immer mehr öffentliche Auftraggeber und private Unternehmen schreiben ein Security Operations Center aus, und fast alle Anbieter beantworten die zentralen Anforderungen mit denselben Zusagen. Dieser Beitrag zeigt auf Basis von Erfahrungswerten aus zahlreichen SOC-, MDR- und SzA-Beschaffungen anhand sieben beispielhafter technischer Fragen, was vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen geklärt sein sollte, damit vergleichbare Angebote entstehen statt nur vergleichbar klingender.
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Nullabruf mit Ansage – wie viel Unverbindlichkeit verträgt eine Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme?
VK Rheinland, Beschl. v. 26.01.2026 – VK 42/25

Die Entscheidung der VK Rheinland befasst sich mit einer Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahme und der Frage, welche Angaben Bieter für eine belastbare Kalkulation benötigen. Reichen Höchstwert, Förderanträge und ein langfristiges Ausbauziel aus – oder braucht es zusätzlich eine nachvollziehbare Schätzmenge und Abrufprognose, damit die Rahmenvereinbarung nicht zum Nullabruf mit Ansage wird?
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Rückblick: das was der IT-Vergabetag 2026
IT-Beschaffung im Wandel: Die Highlights des 9. IT-Vergabetags

Digitale Souveränität, strategische IT-Beschaffung und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung standen im Mittelpunkt des diesjährigen IT-Vergabetags. Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft diskutierten am 10. Juni in Berlin, wie Vergabestellen die digitale Transformation aktiv mitgestalten können – und welche Rahmenbedingungen notwendig sind, um Versorgungssicherheit, Innovationsfähigkeit und rechtliche Anforderungen miteinander zu verbinden.
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Mit dem Inkrafttreten weiterer Vorschriften des EU-KI-Gesetzes kommen neue Anforderungen auf Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme zu. Öffentliche Auftraggeber sollten ihre Beschaffungsprozesse frühzeitig überprüfen und die relevanten Vorgaben des AI Act in Vergabeverfahren berücksichtigen. Auch für Unternehmen, die sich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen, entstehen neue Anforderungen. Bieter sollten frühzeitig prüfen, ob ihre angebotenen KI-Lösungen in den Anwendungsbereich der Transparenzpflichten des Art. 50 AI Act fallen.
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Effektiver Eilrechtsschutz bei Bauvergaben im Unterschwellenbereich!
LG Aurich, Urt. v. 12.02.2026 – 2 O 98/26

Bei einer Unterschwellenvergabe können Bieter Primärrechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Unterlassung der Auftragsvergabe, erlangen, indem sie eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Zivilgericht beantragen. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, so begründet er mit der Eröffnung des Vergabeverfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Vergabestelle und den am Auftrag interessierten Bietern, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn die objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Dabei hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
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Primärrechtsschutz ohne Primärrechtschutzziel? – Mit weniger Rechtsschutz zum Münchener Oktoberfest!
BayObLG, Beschl. v. 18.06.2026 – Verg 5/26e

Kann Primärrechtsschutz ohne Primärrechtsschutzziel erreicht werden? Kann die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde auch dann versagt werden, wenn sie voraussichtlich Erfolg hätte? Das BayObLG schärft die Maßstäbe des § 173 Abs. 2 GWB a.F. Es beantwortet diese Frage überraschend deutlich und verschiebt den Fokus der Interessenabwägung auf die objektive Erreichbarkeit des Primärrechtsschutzziels.











