Kategorie:
Politik und Markt
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Die für die gesetzliche Anwendung der VOB/A-EU und VOB/A-VS erforderliche Anpassung in der VgV und VgVSV wurden am 7. September 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 250 vom 07.09.2026). Die Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung, mithin zum 8. September 2026 in Kraft. Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2026 sind seit dem in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen verbindlich anzuwenden. Die Änderungen der VOB/A 2026 zu der Fassung 2023 werden auf Vergabeblog in dem Zweiteiler: „Beschleunigung mit Nebenwirkungen – VOB/A-EU und -VS 2026“ vorgestellt (Teil 1 und Teil 2).
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Der Vergabesenat stellt klar: Die Festlegung auf einen bestimmten Hersteller kann zwar im Einzelfall vergaberechtlich zulässig sein. Die hierfür angeführten technischen oder wirtschaftlichen Gründe müssen jedoch konkret dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 2. September 2026 – VII-Verg 38/25 eine produktspezifische Ausschreibung von Tablets für Schulen beanstandet. Für öffentliche Auftraggeber ist die Entscheidung insbesondere deshalb relevant, weil die Beschaffung bereits vorhandene Hard- und Softwarestrukturen betrifft – ein Argument, das bei Folge- und Ersatzbeschaffungen von IT regelmäßig eine Rolle spielt.
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Rechtsschutz vs. Geschwindigkeit – High Noon vor dem BVerfG: Das BwBBG auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand
Beschleunigung ist politisch gewollt. Effektiver Rechtsschutz ist verfassungsrechtlich geboten. Was passiert, wenn beides kollidiert?

Mit dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) hat der Gesetzgeber die Beschaffung für die Bundeswehr auf Geschwindigkeit getrimmt. Der sicherheitspolitische Hintergrund ist evident: Beschaffungsverfahren sollen nicht an langen Verfahren und Verzögerungen scheitern, wenn es um die Ausstattung und Einsatzfähigkeit der Bundeswehr geht. Doch gerade dort, wo der Staat besonders schnell handeln will, stellt sich die Frage nach den rechtsstaatlichen Leitplanken. Der Konflikt ist inzwischen beim Bundesverfassungsgericht angekommen.
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Der aktualisierte Beschaffungsleitfaden für Server und Datenspeicherprodukte des Umweltbundesamts (UBA) gibt eine Hilfestellung für die Praxis. Die Bedeutung von Servern und Datenspeichergeräten für die IT-Infrastruktur wird weiter stark zunehmen. Der Großteil des Energieverbrauchs von Rechenzentren entfällt auf Server und Datenspeicher. Hier sind große Potentiale für Energieeffizienz aber auch Umweltwirkungen aus der Herstellung sollten berücksichtigt werden.
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Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission mit ihrem Vorschlag für einen Public Procurement Act den Startschuss für eine grundlegende Neuordnung des europäischen Vergaberechts gegeben. Der Vorschlag hat es in sich: Die drei zentralen Vergaberichtlinien sollen durch eine unmittelbar geltende Verordnung (siehe hierzu auch: Vergabeblog.de vom 16/07/2026 Nr. 74860) ersetzt werden. Gleichzeitig soll die öffentliche Beschaffung stärker für europäische Ziele eingesetzt werden – für Innovation, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit und europäische Wettbewerbsfähigkeit. Schneller beschaffen, strategischer beschaffen – und trotzdem rechtssicher bleiben: Das ist die zentrale Herausforderung, vor der das öffentliche Beschaffungswesen steht. Während in Deutschland derzeit intensiv über Verfahrensbeschleunigung, Rechtsschutz und die richtige Balance zwischen beidem diskutiert wird, geht die Europäische Union bereits den nächsten Schritt.
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Der aktualisierte Beschaffungsleitfaden für Computer, Tastaturen und Computermäuse des Umweltbundesamts (UBA) gibt eine Hilfestellung für die Praxis. Im Verständnis des Leitfadens werden sowohl stationäre Computer als auch tragbare Computer adressiert. Bei der energieintensiven Herstellung von Computern werden ebenfalls Rohstoffe und Chemikalien benötigt, deren Gewinnung teilweise mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden ist.
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Das Beschaffungsamt des BMI lädt zu einem Marktdialog zu KI und öffentlicher Beschaffung von Kreativleistungen am 04. November 2026 nach Bonn ein. Angesprochen sind Vertreterinnen und Vertretern aus Agenturen, Branchenverbänden, sowie weiteren Expertinnen und Experten, die ihre Erfahrungen und Perspektiven einbringen möchten.
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Die Europäische Kommission hat ihren Bericht über die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (EU) 2022/2560 veröffentlicht. Der Bericht deckt den ersten Dreijahreszeitraum der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung ab und bewertet deren Umsetzung sowie ihre Rolle bei der Bekämpfung wettbewerbsverfälschender drittstaatlicher Subventionen, die den EU-Binnenmarkt beeinträchtigen.
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Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), das Land Berlin und die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK Berlin) bündeln im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda ihre Kräfte, um den öffentlichen Einkauf von Bund und Ländern gemeinsam zu stärken. Dazu haben sie einen Letter of Intent (LOI) unterzeichnet. Gemeinsam arbeiten sie am Marktplatz Deutschland – der zentralen, KI-gestützten Einkaufsplattform, die der Bund bis Ende 2027 bereitstellt – und an der geplanten IT-Einkaufsorganisation des Bundes. Zentral ist dabei die Pilotierung der Funktion „Direktauftrag“ auf dem Marktplatz Deutschland.
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Die EU Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, um öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern praktische Leitlinien für die Bewertung des Beitrags zu Nachhaltigkeit und Resilienz in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung an die Hand zu geben. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Zwar werden teilweise Bestimmungen aus Unionsvorschriften paraphrasiert, es ist jedoch nicht beabsichtigt, die Rechte und Pflichten nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung oder anderen verbindlichen Instrumenten, wie der STEP, zu erweitern oder einzuschränken.













