Aktuelle EU-Verordnungen vom 25.11.15 sehen die Änderung der EU-Schwellenwerte zum 1.1.2016 vor. Danach liegt der Wert für Bauvergaben künftig bei 5,225 Mio. Euro, für Liefer- und Dienstleistungen bei 209.000 Euro. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verordnungen zur Änderung der RL 2014/24/EU (klassische Vergaben), der RL 2014/25/EU (Sektorenvergaben) und der RL 2014/23/EU (Konzessionsvergaben), abrufbar im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks DVNW, dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.
Dabei ist natürlich zu beachten, dass die neuen Schwellenwerte von deutschen Auftraggebern erst ab dann zu berücksichtigen sein werden, wenn die geänderten Richtlinien 2014/24/EU etc. wirksam in nationales Recht umgesetzt worden sind. Das wiederum dürfte der nationale Gesetzgeber voraussichtlich bis zum 18.04.2016 hinauszögern. Bis dahin gelten über den Verweis in § 100 Abs. 1 S. 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 1 VgV noch die in den „alten“ Vergaberichtlinien 2004/18/EG etc. enthaltenen Schwellenwerte.
Die Frage, ab wann die neuen EU-Schwellenwerte gelten, war Gegenstand intensiver Diskussionen im Mitgliederbereich des DVNW. Inzwischen ist dort auch die Lösung zu finden.
Zwischenzeitlich sind auch die aktuell noch geltenden „alten“ Richtlinien angepasst worden, sodass die neuen Schwellenwerte ab dem 01.01.2016 gelten.
Aktueller Fall
Mein Auftraggeber plant den Bau einer Kläranlage. Wir haben folgende Brutto-Kosten in der Kostenberechnung zum Entwurf ermittelt:
Bauleistungen: 4,8 Mio €; Maschinentechnische Ausrüstung: 1,1 Mio €; Elektrotechnische Ausrüstung: 0,8 Mio €; gesamt 6,6 Mio €
Die Leistungen werden jeweils von einzelnen Unternehmen erbracht, es werden also 3 unterschiedliche Aufträge vom Bauherrn erteilt; ausdrücklich: keine Generalunternehmerausschreibung.
Es gibt auch kein Unternehmen, das die gesamten Leistungen in seinem Betrieb erbringt.
Da kein Auftrag den Schwellenwert überschreiten wird, kann auf EU-weite Ausschreibung verzichtet werden! Richtig oder Falsch?