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Nach Rechtsprechung des BGH fällt die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (DLK) an sich nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB. Folge hiervon ist, dass für die Vergabe von DLKen nicht der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch anderes für den Fall gelten, wenn die Vergabe von Aufträgen nur als öffentlicher Auftrag erfolgen darf und der öffentliche Auftraggeber stattdessen rechtwidriger Weise einen anderen Auftragstyp, nämlich eine DLK wählt. Es ist vergleichbar wie bei De-facto-Vergaben auch in einem derartigen Fall Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Einhaltung des Vergaberechts durchzusetzen. Soweit demnach die Vergabe eines Auftrags nur als ein dem Vergaberecht unterliegender Dienstleistungsauftrag und nicht als DLK vergeben werden kann, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig. Insofern hat das OLG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erklärt, jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Am 26. April stellte die schwarz-gelbe Koalition in Sachsen ihren Entwurf für das neue Rettungsdienstgesetz vor, dass im Kern eine weitere Privatisierung der Dienste beinhaltet. Dies rief einen bislang beispiellosen Protest der Rettungsdienstmitarbeiter aller großen Hilfsorganisationen hervor. Sie gründeten in Dresden die „Gruppe der Mitarbeiter Rettungsdienst (GdMR)“ und treten für die Anwendung des sog. Konzessionsmodells statt des im Gesetzentwurf vorgesehenen Submissionsmodells ein.
§ 99 Abs. 1, 4; Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2004/18/EG
Dienstleistungskonzessionen unterfallen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Dies bedeutet, dass die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen unzuständig sind und nur ein eingeschränkter Primärrechtsschutz vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten gewährt wird. Zudem haben Vergabestellen bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession allenfalls die Grundsätze des Vergaberechts zu beachten. Vor diesem Hintergrund sind in letzter Zeit auch im Entsorgungsbereich Konzessionen vergeben worden. Im Rahmen von Altpapiervergaben hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 festgestellt, dass die Vermarktung bzw. auch der Verkauf von Altpapier keine ausschreibungsfreie Dienstleistungskonzession darstellt. Jüngst hat nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Ausschreibung zur Alttextilentsorgung als Dienstleistungskonzession angesehen. Dies eröffnet neue Spielräume für Dienstleistungskonzessionen bei der Vermarktung von Wertstoffen und somit auch in der Altpapierentsorgung.
Ein Gastbeitrag von Dr. Stefan Meßmer, Menold Bezler Rechtsanwälte
Die Vergabe von Konzessionen für den Betrieb von örtlichen Strom- und Gasnetzen steht derzeit im Fokus der deutschen Kartellbehörden und der Gerichte. Das Bundeskartellamt hat in mehreren Fällen den bereits erfolgten Abschluss von Konzessionsverträgen aufgegriffen, weil der Verdacht eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der jeweiligen Kommunen, die den Konzessionsvertrag abgeschlossen hat, bestand. Demgegenüber sehen sich die Gerichte zunehmend mit Klagen von Konkurrenten konfrontiert, die sich gegen den geplanten Abschluss eines Konzessionsvertrags mit einem Wettbewerber wenden bzw. die Art und Weise der Gestaltung und Durchführung des wettbewerblichen Verfahrens zum Abschluss eines Konzessionsvertrags angreifen.
Ein Gastbeitrag von Dr. Christian P. Kokew, BEITEN BURKHARDT
Die (beabsichtigte) Vergabe einer Dienstleistungskonzession kann nicht im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von den Vergabekammern und den Vergabesenaten überprüft werden. Hierfür sind allein die Verwaltungs- und Zivilgerichte zuständig. Welcher Rechtsweg im Einzelfall eröffnet ist, richtet sich nach der Rechtsform der Dienstleistungskonzession. Wird dennoch ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet, haben die Vergabesenate das Verfahren nach § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
Die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen befindet sich nach wie vor im Fokus des Vergaberechts. Nachdem der letzte Beitrag unserer losen Serie zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Praxis der öffentlichen Auftraggeber (Vergabestellen) beleuchtete (siehe den Beitrag des Autors hier), soll im Folgenden das Schlaglicht auf die aktuelle Praxis der Vergabenachprüfungsinstanzen gerichtet werden.
2 Kommentare
Der EuGH hat mit Urteil vom 10.11.2011, Rs. C-348/10, erneut zur Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen und -konzessionen Stellung genommen, dieses Mal im Verkehrsbereich. Diese Abgrenzung ist für zahlreiche Wirtschaftsbereiche von zentraler Bedeutung und beschäftigt in zunehmendem Maß auch die Gerichte. Im Verkehrsbereich sind hier aus jüngster Vergangenheit die Entscheidungen des BGH vom 08.02.2011, X ZB 4/10, des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Verg 48/10, und des OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, zu nennen, die sich ebenfalls u. a. mit der Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen, auf die die Vergaberichtlinien und die VOL/A anwendbar sind, und Dienstleistungskonzessionen, auf die neben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 primärrechtliche Grundsätze anwendbar sind, beschäftigt haben. Der EuGH nimmt in der vorgenannten Entscheidung vertiefend und abgrenzend zu den Merkmalen von Dienstleistungskonzessionen im ÖPNV Stellung.
Erst der Widerstand gegen die Ausweitung des Euro-Rettungsschirmes, jetzt der EU-Richtlinienvorschlag zur Konzessionsvergabe: Deutschland probt in angenehm ungewohnter Manier den Aufstand: Der Bundesrat hat in seiner seiner 893. Sitzung am 2. März 2012 gemäß Artikel 12 b EUV beschlossen, eine Subsidiaritätsrüge gegen den Vorschlag der EU-Kommission zu erheben, mit dem diese einen Rechtsrahmen für Konzessionsvergaben setzen will.
Die Frage der Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beauftragung von Rettungsdienstleistungen ist in den vergangenen Jahren im Einzelnen umstritten gewesen. Die in Deutschland in dieser Hinsicht bestehende Rechtsunsicherheit lag insbesondere darin begründet, dass in einigen Bundesländern das so genannte Submissionsmodell und in anderen das so genannte Konzessionsmodell zur Anwendung kommt. Im Rahmen des Submissionsmodells halten die Leistungserbringer (zumeist Hilfsorganisationen wie die DRK, MHD, Johanniter etc.) das Benutzungsentgelt unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), wohingegen im Konzessionsmodell die Leistungserbringer die Höhe der Benutzungsentgelte mit den Sozialversicherungsträgern vereinbaren. Eine gewisse Rechtssicherheit konnte erst eintreten, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beiden Konstellationen jeweils grundlegende Entscheidungen gefällt hatte.
Ein Gastbeitrag von Christian Frhr. v. Ulmenstein
Ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vergaberechtswidrig de-facto Vereinbarungen (hier: über die Versandvorbereitung der Tagespost) abgeschlossen und gerade kein Vergabeverfahren durchgeführt hat?
1 Kommentar
Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 II lit. a) und d), IV
Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Rahmen des sog. Konzessionsmodells unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 10. März 2011 (Rs. C-274/09) entschieden. Im Unterschied zum sog. Submissionsmodell erhalten die Leistungserbringer im Rahmen des Konzessionsmodells das Entgelt nicht unmittelbar vom Leistungsträger (dem Kreis oder der kreisfreien Stadt), sondern von den gesetzlichen Krankenkassen. Das Fehlen einer unmittelbaren Vergütung durch den öffentlichen Auftraggeber und die Übernahme eines – zumindest gewissen – Betriebsrisikos führt nach Ansicht des EuGH dazu, dass im Konzessionsmodell Dienstleistungskonzessionen (zum Begriff siehe hier) vergeben werden.
Die Übertragung des öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Submissionsmodell (hier erhält der Leistungserbringer sein Entgelt unmittelbar vom Leistungsträger) stellt sich demgegenüber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag dar, wie der EuGH bereits mit Urteil vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08) festgestellt hatte (siehe zu dieser Entscheidung den Beitrag des Autors hier).
Ein Gastbeitrag von Dr. Martin Ott
Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 4. November 2010 (Az.: 1 Verg 10/10) entschieden, dass die Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports (öffentlicher Rettungsdienst) – jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt – zwingend als Vergabeverfahren nach den Vorschriften des europäischen Kartellvergaberechts (§§ 97 ff. GWB) durchzuführen ist. In seiner Entscheidung nimmt der Vergabesenat ausdrücklich Bezug auf das Urteil des EuGH vom 29. April 2010 (Rs. C-160/08), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es sich beim Submissionsmodell um die Vergabe eines entgeltlichen öffentlichen Auftrags handelt und nicht um ein rein hoheitliches Handeln. Das OLG Naumburg bestätigt insoweit außerdem seine in Anknüpfung an die jüngere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.12.2008 – Az.: X ZB 31/08) bereits vor der zitierten Entscheidung des EuGH begonnene Rechtsprechung (Beschluss vom 23.04.2009 – Az.: 1 Verg 7/08). Den gesamten Beitrag lesen »
Der Vergabesenat des OLG München hat mit Beschluss vom 2. Juli 2009 (Verg 5/09) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob – vereinfacht gesprochen – das sog. „Konzessionsmodell“ nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) eine Dienstleistungskonzession darstellen könnte (siehe zur Vorlagefrage den Beitrag des Autors hier und zu Dienstleistungskonzessionen hier).
Zum sog. „Submissionsmodell“ bei Rettungsdienstleistungen hat sich in diesem Jahr der EuGH mit Urteil vom 29. April 2010 geäußert (Rs.- C-160/08). Die Entscheidung wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Ott im Vergabeblog kommentiert. Bezüglich des Konzessionsmodells steht die Entscheidung der Luxemburger Richter noch aus, allerdings liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák seit dem 9. September 2010 vor (Rs. C-274/09). Unser Autor Dr. Roderic Ortner hat sich die Schlussanträge näher angesehen. (Anmk. der Red.)
Die betriebliche Altersvorsorge kommunaler Mitarbeiter unterliegt dem Vergaberecht. Deutsche Städte und Kommunen müssen die Vergabe der betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer zukünftig europaweit ausschreiben. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem gestern Abend veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: C-271/08).
Ein kleines Schmankerl zum Wochenausklang, bitte nicht zum Bierernstnehmen: Die europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) soll bestehende Hindernisse im grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen abbauen und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes in Europa beitragen. Zentraler Bestandteil sind die sog. “Einheitlichen Ansprechpartner” – über diese sollen Dienstleistungserbringer und –empfänger aus dem EU-Ausland alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendigen Informationen erhalten und alle dazu notwendigen Verfahren und Formalitäten abwickeln können, kurz, die Informationsbeschaffung und Behördenwege sollen massiv erleichtert werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 28. Dezember 2009 Zeit, diese “Einheitlichen Ansprechpartner“ flächendeckend zur Verfügung zu stellen. Vergabeblog machte den Praxistest in Berlin.