Sehr geehrter Herr Soudry,

interessante Entscheidung, die jedoch – worauf Sie zutreffend hinweisen – eine Einzelfall Entscheidung ist. Das OLG hat keineswegs gesagt, das bei IT Leistungen immer ohne Losaufteilung ausgeschrieben werden darf. Der Verzicht auf die Losaufteilung muss „gerade in der spezifischen Beschaffenheit der Leistungen begründet“ sein (siehe Ihr Schlusswort). Es darf hier nämlich nicht vergessen werden, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Vergaberechtsänderungsgesetzes ausdrücklich IT Leistungen als der Losvergabe zugänglich identifiziert hat: „Computer können marktüblich getrennt nach Rechner, Eingabegeräten und Monitor beschafft werden“ (BT Drucksache 16/11428, Seite 33).

Gruß

Mark Münch

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