Kategorie:
Recht
-
VK Nordbayern: Keine Umgehung der Ausschreibungspflicht über Nachträge – Restleistungen sind (neu) auszuschreiben
VK Nordbayern, Beschl. v. 20.02.2025 – RMF-SG21-3194-9-31

Die VK Nordbayern hat entschieden, dass die Beauftragung eines neuen Auftragnehmers mit Restleistungen nach Kündigung eines ursprünglich vergebenen Auftrags regelmäßig nur im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens zulässig ist. Dabei wurde der Versuch, die Ausschreibungspflicht durch eine Nachtragsvereinbarung zu umgehen, als vergaberechtswidrig eingestuft. Die Kammer greift damit praxisrelevante Fragen zur Auftragswertschätzung sowie zu den Grenzen zulässiger Auftragsänderungen nach § 132 GWB auf.
-
Anspruch auf Information nach IFG während eines Nachprüfungsverfahrens
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2026 – 15 L 1487/26

Der Anspruch eines Bieters auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist während eines von ihm angestrengten Vergabenachprüfungsverfahrens nicht ausgeschlossen. So sieht es jedenfalls das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen laut einer aktuellen Entscheidung. Damit weicht das VG von der bisher herrschenden Auffassung ab. Zu Unrecht, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.
-
Preisanpassung in langfristigen Entsorgungsverträgen
Voraussetzungen, Grenzen und Gestaltungsempfehlungen bei der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für die Vergabepraxis

Langfristige Verträge über die Übernahme und Verwertung von Bioabfällen haben typischerweise Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren. Die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit – Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg und geopolitische Konflikte im Nahen Osten – haben gezeigt, dass selbst sorgfältig ausgestaltete Preisgleitklauseln an ihre Grenzen stoßen können: entweder weil zeitliche Karenzfristen eine sofortige Anpassung verhindern oder weil der Indexgewichtungsfaktor eines Kostenbausteins den tatsächlichen Kostenanteil im Leistungsgefüge nicht adäquat abbildet.
-

Was wirklich neu ist und was nur nachgezogen wird, zeigt sich am besten entlang des Vergabeverfahrens. Der Beitrag folgt diesem Ablauf in zwei Teilen. Teil I (s. Vergabeblog.de vom 07/09/2026 Nr. 75218) endete mit den fertigen Vergabeunterlagen. Nun liegen die Angebote auf dem Tisch und die versprochene Beschleunigung muss sich in der Prüfung und Entscheidung bewähren. Weitergehende Eignungsbelege sollen später verlangt werden, die Angebotsöffnung kommt unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Person aus und die Nachforderung erhält einen neuen Satzbau, aber kaum mehr Heilungsmöglichkeiten. Bei Aufhebung und Zuschlag wird die Beschleunigung handfester. Ein zusätzlicher Aufhebungsgrund erweitert den Spielraum, bei Einzelaufträgen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen entfällt die Wartefrist und die VOB/A-VS verlagert weitere Risiken auf die Unternehmen.
-
Preisgericht darf unterlegenen Planern keine Nachbesserung ihrer Entwürfe ermöglichen
EuGH, Urt. v. 9.7.2026 – C-888/24 – Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores

Entscheidungen des EuGH zu Planungswettbewerben, bei denen ein Preisgericht Entwürfe vergleichend bewertet und eine Rangfolge erstellt, sind selten. Die Rs. C-888/24 bot dem Gerichtshof daher Gelegenheit, die Reichweite des Anonymitätsgebots sowie die Verfahrensrechte der Wettbewerbsteilnehmer näher zu konkretisieren.
-
Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?
Teil 2: Praktische Chancen und Herausforderungen im Umgang mit § 75a GO NRW

Zum 01.01.2026 wurden die bisher in Nordrhein-Westfalen bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Unterschwellenvergaben auf „Null“ gestellt. Im ersten Teil unseres Blogeintrags (Vergabeblog.de vom 03/09/2026 Nr. 75230) haben wir einen Blick auf den neuen § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geworfen und insbesondere auch das Satzungserfordernis nach § 75a Abs. 2 GO NRW erörtert. Der hiesige zweite Teil behandelt weitere Problembereiche, die sich innerhalb der vergangenen neun Monate in der Praxis gezeigt haben, und wagt einen ersten Ausblick.
-

Was wirklich neu ist und was nur nachgezogen wird, zeigt sich am besten entlang des Vergabeverfahrens. Der Beitrag folgt diesem Ablauf in zwei Teilen. Teil I reicht von der Veröffentlichung über den Zuschnitt des Auftrags bis zu den fertigen Vergabeunterlagen. Teil II behandelt die Eignungsprüfung, Angebotsöffnung und Nachforderung, Aufhebung und Zuschlag sowie die besonderen Änderungen der VOB/A-VS.
-
Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?
Teil 1: Das Satzungserfordernis und der Grundsatzrahmen von § 75a GO NRW

Mit der Schaffung von § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Landesgesetzgeber den großen Wurf gewagt: Zum 01.01.2026 wurden die bis dato bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Vergaben auf „Null“ gestellt. Statt landeseinheitlicher Wertgrenzen sowie kleinteiliger Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) zieht § 75a Abs. 1 GO NRW mit den allgemeinen Vergabegrundsätzen einen abstrakten Rahmen, innerhalb dessen die Beschaffungsstelle sich bewegen muss. Neun Monate nach der Reform bietet es sich an, einen kritischen Blick auf die Reform zu werfen. Dabei wird im ersten Teil dieses Blogbeitrags der „neuralgische Punkt“ thematisiert:
-
Postdienstleistungen im Vergaberecht: Leistungsrealität, vergaberechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Zuschnittsverbot
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.05.2026 – 2 VK 9/25 und VK Bund, Beschl. v. 11.12.2025 – VK 1-96/25 (beide bestandskräftig)

Gleich vier aktuelle Beschlüsse markieren die vergaberechtlichen Grenzen der Beschaffung bundesweiter Postdienstleistungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Sie zeigen: Wo Auftraggeber auf die Infrastruktur der Deutschen Post AG (DPAG) angewiesen sind, müssen Leistungsanforderungen, Wertungsmaßstäbe und Verfahrenskommunikation gleichermaßen belastbar und eindeutig ausgestaltet sein (vgl. auch: VK BW, Beschl. v. 21.07.2026 – VK BW 34/26 und VK BW 1 VK 35/26).
-

Seit vielen Jahren gehört es zu den gefestigten Lehrsätzen des deutschen Vergaberechts, dass das Vergaberecht das „Wie“, nicht jedoch das „Was“ der Beschaffung regele. Das Vergaberecht wird damit als reines Verfahrensrecht verstanden, dass das Zustandekommen von Verträgen durch eine formalisierte Abgabe von Angeboten und Annahmen regelt. Den Gegenstand der Beschaffung hingegen (das „Was“) bestimmt nicht das Vergaberecht, sondern der Auftraggeber im Rahmen seines













