Recht
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Zusatz „oder gleichwertig“ ist bei technischen Anforderungen ein Muss
EuGH, Urt. v. 24.10.2024 – C-513/23 – Obshtina Pleven
Sind die technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen unter Bezugnahme auf nationale Normen formuliert, die zur Umsetzung europäischer Normen dienen, so ist stets der Zusatz „oder gleichwertig“ hinzuzufügen. Dies ist in Art. 42 Abs. 3 Buchst. b RL 2014/24/EU und entsprechend in § 7a EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A sowie § 31 Abs. 2 Satz 2 VgV geregelt. Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob diese Gleichwertigkeitsklausel auch für sog. harmonisierte Normen Anwendung findet.
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Vertrauenstatbestand und umfassende Änderungsbefugnis im Verhandlungsverfahren – Oder etwa doch nicht?
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.09.2024 – 15 Verg 9/24
Durch die positive Eignungsprüfung seitens des Auftraggebers wird zu Gunsten des Bieters ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Danach darf der Bieter darauf vertrauen, dass der Auftraggeber seine Eignung nicht auf Grund gleichbleibender tatsächlicher Grundlagen später abweichend beurteilen wird. Diese sich nun auch durch das OLG Karlsruhe verfestigende Spruchpraxis ist kritisch zu hinterfragen. Trotz Verwendung einer uneingeschränkten Formulierung, dürfte das OLG Karlsruhe mit der Entscheidung, dass Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren berechtigt sind, alle Bestandteile der Vergabeunterlagen, insbesondere Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungen zu ändern, lediglich Verhandlungsverfahren im Blick gehabt haben, bei welchen zum Zeitpunkt einer Anpassung noch keine Erstangebote eingegangen sind. Die Aussage ist daher kaum verallgemeinerungsfähig und restriktiv anzuwenden.
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Kein geschützter Marktzugang für Bieter aus Drittstaaten – jetzt alles geklärt?
EuGH, Urt. v. 22.10.2024 – C-652/22 – „Kolin“
Der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die nicht Teil des GPA oder eines ähnlichen Abkommens sind, war auf europäischer Ebene bereits seit einiger Zeit ein zunehmend konkretes Thema, hat die deutschen Gerichte jedoch bisher lediglich vereinzelt beschäftigt. Während die allermeisten Auftraggeber keine Berührungspunkte mit Bietern aus Drittstaaten haben, ist dies in bestimmten Branchen, z.B. im Verteidigungs- oder Fahrzeugbereich, durchaus von Bedeutung. Die Relevanz des Themas zeigt nicht nur der Referentenentwurf zum Vergabetransformationspaket, sondern auch die Entscheidung des EuGH in Sachen „Kolin Inşaat Turzim sanayi ve Ticaret“ („Kolin“), die massive Konsequenzen für die Beteiligung von Bietern aus nicht vertragsgebundenen Drittstaaten hat.
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schränkt den Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten und den Entscheidungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber dahingehend ein, dass nicht generell jede Veränderung in der Zusammensetzung einer Bietermeinschaft als Ausschlussgrund angesehen werden darf.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (siehe Vergabeblog.de vom 23/10/2024, Nr. 57694) hat am 18.10.2024 seine Entwürfe zur Reform des Vergaberechts (Vergabetransformationspaket) veröffentlicht und die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Der Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergTransfG), der insbesondere Änderungen im 4. Teil des GWB umfasst (GWB-RefE), enthält unter anderem auch Klarstellungen zum Anwendungsbereich des Vergaberechts bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit.
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Hat ein Bieter selbst nicht die Kapazitäten, um einen öffentlichen Auftrag auszuführen, steht es ihm nach den vergaberechtlichen Grundsätzen frei, sich der Kapazitäten anderer Unternehmen zu bedienen. Neben der Möglichkeit, Teile der Leistung durch ein anderes Unternehmen als Nachunternehmer (Unterauftrag) ausführen zu lassen, darf sich der Bieter auch der sogenannten Eignungsleihe bedienen. Beide Arten der Inanspruchnahme anderer Unternehmen können sich dabei auch überschneiden bzw. zusammenfallen.
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Eignungsnachweis durch übernommene Personalreferenzen? (VK Bund, Beschl. v. 25.04.2024 – VK 1-30/24)
Auftraggeber fordern in Vergabeverfahren zum Nachweis der beruflichen und fachlichen Eignung oft Referenzen. Die Erwartung: wer schon in der Vergangenheit vergleichbare Leistungen erbracht hat, wird voraussichtlich auch das gegenständliche Projekt gut abwickeln können. Bei geistig-schöpferischen Leistungen kommt es dabei vor allem auf die persönliche Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiter an, sollte man meinen. Doch eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zeichnet ein differenzierteres Bild.
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Am 30. September 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Ressortabstimmung zum Vergabetransformationspaket innerhalb der Bundesregierung eingeleitet. Im Rahmen der am 18. Oktober 2024 gestarteten Anhörung der Länder und Verbände hat das Ministerium nun die Referentenentwürfe veröffentlicht. Es handelt sich um Entwürfe des BMWK, die innerhalb der Bundesregierung noch nicht final abgestimmt sind.
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Bei Zweifeln an dem Leistungsversprechen des Bieters, etwa an der Umsetzbarkeit seines eingereichten Konzepts, muss der Auftraggeber dies verifizieren, wobei eine entsprechend vorgenommene Prüfung durch die Nachprüfungsinstanzen voll überprüfbar ist. Für die Prüfung und Feststellung der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Bieters reicht es aus,
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Bei dem Ausschluss eines Bieters wegen vorheriger Schlechtleistung muss der Auftraggeber darauf achten, die Entscheidung eingehend zu begründen und dokumentieren.