Kategorie:
Recht
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Kommt eine EU-Vergabeverordnung? Buy European, mehr Verhandlung, mehr Steuerung
Der geleakte Entwurf einer EU-Vergabeverordnung wirft die Frage auf, wie viel Industrie-, Handels- und Sicherheitspolitik eine Vergabestelle tragen kann

Am 9. Juli 2026 hat das auf europäische Politik spezialisierte Brüsseler Medium Euractiv einen bislang nicht offiziell veröffentlichten Entwurf für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen zugänglich gemacht. Reuters berichtete am selben Tag unabhängig, ebenfalls einen entsprechenden Entwurf eingesehen zu haben. Der Text sieht nichts weniger vor, als die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU durch eine einzige unmittelbar geltende Verordnung zu ersetzen. Ein offizieller Kommissionsvorschlag ist das noch nicht. Die ursprünglich für den 1. Juli vorgesehene Vorlage des Public Procurement Act wurde auf den 9. September 2026 verschoben. Der Leak ist deshalb ein ernstzunehmender Arbeitsstand, aber noch kein feststehender Gesetzgebungsvorschlag.
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Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz das Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft getreten. Eine zentrale Neuerung ist § 97a GWB, der den Grundsatz der losweisen Vergabe aus dem bisherigen § 97 Abs. 4 GWB herauslöst und eigenständig regelt – ein großer Wurf ist dies jedoch nicht. Warum die Praxis dennoch gut damit arbeiten kann, zeigen fünf Thesen:
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Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz entfällt zum 1. Juli 2026 die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB künftig auch bei Miniwettbewerben innerhalb von Rahmenvereinbarungen und bei Einzelvergaben im dynamischen Beschaffungssystem. Doch gilt diese Erleichterung auch für bereits bestehende Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme (DBS)? Entscheidend ist nicht allein der neue § 134 GWB. Die Antwort ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mit § 187 GWB und der vergaberechtlichen Einordnung der jeweiligen Einzelauftragsvergabe. Maßgeblich ist danach nicht der Zeitpunkt der Einrichtung des Beschaffungsinstruments, sondern der Beginn des konkreten Miniwettbewerbs bzw. der konkreten Einzelvergabe.
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Wie lange dürfen Bauaufträge ausschreibungsfrei geändert werden?
EuGH, Urt. v. 4.6.2026 – C-820/24 – Strominator Elektro

Die Änderung öffentlicher Bauaufträge ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Wesentliche Anpassungen während der Vertragslaufzeit können – sofern die Voraussetzungen des § 132 GWB sowie des § 22 EU VOB/A erfüllt sind – vergaberechtsfrei vorgenommen werden. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist eine Nachbeauftragung hingegen auf dieser Grundlage nicht mehr zulässig. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH klargestellt, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens Änderungen öffentlicher Bauaufträge rechtlich noch möglich sind.
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BGH ignoriert: Zur fehlerhaften Abgrenzung von schematischer Rechtsanwendung und Rechtsdienstleistung
OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2026 – 9 U 8/26

Die Frage, welche Leistungen von nicht-anwaltlichen Vergabeberatern zur Unterstützung öffentlicher Auftraggeber im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) noch zulässig sind, beschäftigt die Rechtsprechung nunmehr seit einiger Zeit verstärkt. Mit seinem Urteil hat sich das OLG Naumburg zwar auf die Seite der nicht-anwaltlichen Vergabeberater geschlagen, blendet dabei aber nicht nur diverse anderslautende Rechtsprechung aus, sondern setzt sich auch in Widerspruch zum BGH.
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Die öffentliche Auftragsvergabe soll schneller, digitaler und einfacher werden. Deswegen hat sich der Bundestag zuletzt im April 2026 erneut mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge befasst. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch nicht, dass die Anforderungen in der Angebotsphase an Bedeutung verlieren. Im Gegenteil: Gerade weil Verfahren zunehmend digitalisiert und Fristen enger getaktet werden, können formale und inhaltliche Fehler schneller zum Ausschluss führen. Aus der anwaltlichen Praxis der jüngeren Vergangenheit lassen sich wiederkehrende Fehler feststellen, die für Bieter vermeidbar wären. Häufig geht es nicht etwa um fehlende Leistungsfähigkeit oder mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Angebots, sondern um formale Versäumnisse, unklare Angaben oder eine fehlerhafte Kommunikation mit der Vergabestelle – ein Überblick:
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Digitale Souveränität beginnt nicht im Rechenzentrum, sondern im Kopf
Einsatz von KI in Vergabeverfahren

In den Teilen 1–4 der vorigen Reihe: „KI in der IT-Beschaffung: Handreichung für öffentliche Auftraggeber“, haben wir gesehen, wie öffentliche Auftraggeber IT mit KI-Komponenten beschaffen (Teil 1 und Teil 2), wie sie reine KI-Lösungen ausschreiben können (Teil 3) und wie sie KI im Vergabeverfahren selbst einsetzen könnten (Teil 4). In diesem Beitrag geht es um etwas, das all diesen Fragen vorausgeht: Können Vergabestellen KI überhaupt „kompetent“ beschaffen?
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Transparenzgrundsatz schlägt Geheimhaltungsinteressen! Obacht bei der Information nach § 134 GWB!
KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2026 – Verg 13/25

Ist der Preis in einem Vergabeverfahren wie häufig das einzige Zuschlagskriterium, setzt die Vorabinformation nach § 134 GWB zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots. Geschäftsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren das Geheimhaltungsinteresse der Bieter überwiegt. Entscheidungsgrundlage in einem Nachprüfungsverfahren ist
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Hessen hat am 9. März 2026 den Entwurf eines neuen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2026) vorgelegt, der das alte HVTG aus dem Jahr 2021 (HVTG 2021) ablösen soll. Der Entwurf verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen Vergabeverfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden, zum anderen soll das Vergaberecht als Instrument zur Förderung der Tariftreue gestärkt werden. Der Gesetzgeber steht vor der Herausforderung, diese Ziele miteinander zu vereinbaren und die sich aus der Gesetzgebungskompetenz der Länder und dem Unionsrecht ergebenden Schranken zu wahren.
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EuGH zu produktbezogenen Verweisen: Zusatz „oder gleichwertig“ nun stets ein Muss?
EuGH, Urt. v. 16.04.2026 – C-568/24 – Sof Medica S.A.

Der EuGH präzisiert, wann öffentliche Auftraggeber auf konkrete Produkttypen Bezug nehmen dürfen und welche Rolle der Zusatz „oder gleichwertig“ spielt. Technische Spezifikationen müssen für einen Angebotsausschluss in der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen zwar nicht objektiv begründet veröffentlicht werden. Anforderungen an die technischen Spezifikationen in Bezug auf den Auftragsgegenstand dürfen jedoch nicht vorgesehen werden, ohne dass diese Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden, es sei denn, die Anforderungen ergeben sich auf der Grundlage der Auftragsunterlagen zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand.












