Vergabeblog

"Der Fachblog des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW)"

Neufassung der Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB)

itk Die Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen (UfAB) ist in einer Neufassung (UfAB V, Version 1.0) erschienen. Sie berücksichtigt in allen betreffenden Inhalten die Ergänzungen und Neuerungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV) jeweils in der Fassung vom April 2009. Die UfAB unterstützt die öffentlichen Einkäufer bei der IT-Beschaffung, ob Software, Hardware oder sonstige Leistungen. Angebote im IT-Bereich können mit Hilfe dieser Unterlage objektiv, transparent und nachvollziehbar beurteilt werden.

Die UfAB V beinhaltet gegenüber ihrer Vorgängerversion UfAB IV eine Reihe von Anpassungen. Sie betreffen insbesondere die Losbildung, Anforderungen an die Eignung, Fristenregelungen, dynamische elektronische Verfahren und elektronische Auktionen, die Informations- und Wartepflicht sowie die Möglichkeit der Einrichtung von Präqualifikationssystemen. Darüber hinaus wurden verschiedene fachliche Module modifiziert bzw. neu hinzugenommen. Dazu gehören insbesondere die Module für Eignungsanforderungen (beispielsweise zur Möglichkeit der Präqualifikation), für die Losbildung und den CVP-Katalog (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) sowie die neuen Module für die Eignungs- und Leistungsbewertung bei der Vergabe von Beratungsleistungen und für Umweltaspekte im Rahmen der IT Beschaffungen (Green IT). Keine Änderung gibt es im Bereich der Anwendung der Einfachen und Erweiterten Richtwertmethode zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.

Weitere Änderungen resultieren aus den beschlossenen Regelungen zum sogenannten Konjunkturpaket II, nach denen zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen die Vergabevergabeverfahren befristet bis zum 31.12.2010 vereinfacht werden. So können bei nationalen Verfahren bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer Vergabestellen des Bundes Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchführen. Dabei reichen Eigenerklärungen der Unternehmen als Fach- und Leistungsnachweise. Bei EU-weiten Verfahren ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ohne Anwendung eines Ausnahmetatbestandes gerechtfertigt. Diese Regelungen sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger gelten, die die VOL anzuwenden haben.

Für die Bekanntmachung europaweiter Aufträge sind nach wie vor die auf der Grundlage der Verordnung 1564/2005 der Europäischen Kommission bereitgestellten Bekanntmachungsformulare anzuwenden. Darüber hinaus können die neuen Standardbekanntmachungsformulare auch elektronisch bearbeitet werden. Die ausgefüllten Formulare können auch weiterhin per E-Mail oder Fax beim Europäischen „Amt für amtliche Veröffentlichungen“ eingereicht werden. Um eine schnellere Veröffentlichung zu erreichen, bittet das Amt um die Verwendung der Online-Formulare. Gleichzeitig können dadurch regelmäßig Fristverkürzungen bewirkt werden.

Die neue UfAB V finden Sie hier.

BITKOM-Mitglieder werden im Rahmen des Arbeitskreises öffentliche Aufträge ausführlich über die Neuerungen informiert.

Avatar-Foto

Über Marco Junk

Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

Teilen
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (Noch keine Bewertungen)
Loading...
dvnwlogo Artikel im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren .
Druckansicht Druckansicht

1 Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert