Die Vergabekammer Nordbayern (Beschluss v. 10.12.09 – 21.VK-3194-53/09) hat nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Auftraggeber an seine benannten Zuschlagskriterien gebunden ist. § 25 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A stellt eine Ausformung der tragenden Grundsätze des Vergabeverfahrens dar, nämlich des Transparenzgebots und insbesondere des Willkürverbots. Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.
Im Vergabeverfahren, dass der Entscheidung zugrunde liegt, hatte der Auftraggeber nach Beanstandungen durch einen Bieter im Nachprüfungsverfahren das Zuschlagskriterium „Qualität der Musterpläne“ fallen lassen. Der Zuschlag sollte danach ausschließlich nach dem Preis erteilt werden. Eine Gelegenheit zur Überarbeitung der Angebote sollten die Bieter nach der Veränderung der Zuschlagskriterien nicht erhalten.
Die Vergabekammer sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 25 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Es ist demnach vergaberechtswidrig, ein als Zuschlagskriterium angekündigtes Merkmal nach Kenntnisnahme der Angebote wieder fallen zu lassen.
Die Argumentation der Vergabestelle, es könne sich an den abgegebenen Angeboten nichts verändern, da an der Leistungsbeschreibung nichts geändert, sondern nur ein Zuschlagskriterium fallen gelassen worden sei, geht fehl. Für den Bieter macht es bei der Angebotserstellung sehr wohl einen Unterschied, ob er weiss, dass lediglich der Angebotspreis zählt oder bspw. preisliche Nachteile durch höhere Qualität ausgeglichen werden können. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Bieter bei Zugrundelegung des einzigen Zuschlagskriteriums „Preis“ ein anderes Angebot abgegeben hätten.
Im konkreten Fall gab die Vergabekammer dem Antragsgegner daher auf, das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und den Bietern unter abschließender Benennung der Zuschlagskriterien eine angemessene Frist zur Angebotsüberarbeitung einzuräumen.
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