Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.07.2012 finde ich völlig richtig. Hätte das Oberlandesgericht den Fall anders entschieden, welches Signal hätte denn das in die Praxis gesendet?
Ein Gedankenspiel: Ein Auftraggeber würde dann vor allem seine lang laufenden Dienstleistungsverträge stets mit großzügigen Verlängerungsoptionen versehen. Bei Nichtzufriedenheit mit seinem Vertragspartner würde er diesem kündigen, um nach einer Neuausschreibung einen besseren oder günstigeren Vertragspartner „auszuprobieren“. Passt dem Auftraggeber der neue Vertragspartner ebenfalls nicht, d.h. war der alte Vertragspartner doch besser, kündigt er dem neuen Vertragspartner ebenfalls. Über eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung mit dem alten Vertragspartner springt er wieder in das alte Vertragsverhältnis zurück. Als vergaberechtliches Feigenblatt deklariert er das Ganze als „Ausübung einer Verlängerungsoption“. Wo führte das denn hin? Völlig richtig, dass das OLG Naumburg der „Theorie des Reservevertragspartners“ den Riegel vorgeschoben hat!

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