Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Ärztekammer eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und somit öffentliche Auftraggeberin ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2011, VII-Verg 38/11).
Der EuGH (Urteil vom 12.09.2013 – C‑526/11, IVD GmbH & Co. KG gegen Ärztekammer Westfalen-Lippe) schloss sich nun der Auffassung des Generalanwalt beim EuGH, Paolo Mengozzi, an: Danach erfüllen Ärztekammern nicht die eigenschaft als öffentliche Auftraggeber. Die Entscheidung ist auch Thema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW), eine Besprechung folgt in Kürze.
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