Das Bundeskabinett hat heute, am 2. April, den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Danach sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten. Außerdem müssen säumige Unternehmen und öffentliche Auftraggeber einen höheren Verzugszins sowie eine Pauschale von 40 Euro zahlen.
„Mit dem Gesetz soll“, so der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, „die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr verbessert werden. Eine bessere Zahlungsmoral stärkt die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen.“
Zum Hintergrund:
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Der Gesetzentwurf regelt die Verzugsfolgen in den Fällen, in denen ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. Er verschärft die Folgen des Zahlungsverzugs, indem er den gesetzlichen Verzugszins um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz anhebt. Zudem räumt er dem Zahlungsgläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 Euro ein.
Darüber hinaus schränkt der Gesetzentwurf die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. So ist nach dem Entwurf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.
Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
Die dargestellten, im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Regelungen werden flankiert durch eine Regelung im Unterlassungsklagengesetz, wonach Unternehmensverbände die Möglichkeit erhalten, auf Unterlassung der Verwendung einer Vertragsbestimmung oder einer Praxis zu klagen, nach der von den gesetzlichen Regelungen über die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz und die Pauschale abgewichen wird.
Das vorgeschlagene Gesetz soll nach seinem Artikel 4 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die neuen Regelungen sollen auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Schuldverhältnisse angewendet werden. Darüber hinaus sollen sie auch auf früher entstandene Dauerschuldverhältnisse angewendet werden, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem 30. Juni 2015 erbracht wird.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Der jetzige Gesetzsentwurf ändert Regelungen im BGB, dem Unterlassungsklagengesetz und dem Einführungsgesetz zum BGB.
In der VOB/B erfolgte mit dem neuen § 16 Abs. 3 bereits zum 30.07.2012 eine teilweise Umsetzung der EU-Richtlinie v.a. hinsichtlich der 30-/60-Tage-Zahlungsfrist (s. auch die Hinweise in der VOB/B hierzu).
Bezüglich der Verzugszinsen verweist § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf § 288 Abs. 2 BGB, so dass dann auch die Anhebung des Basiszinssatzes berücksichtigt wäre. Auf die neuen Regelungen zur Pauschale von 40,- € etc. in § 288 Abs. 5 und 6 BGB verweist die derzeitge VOB/B zwangläufig (noch) nicht. Eine Anpassung der VOB/B bedarf es ggf. auch bezüglich der Überprüfungs-/Abnahmefrist von max. 15 Tagen.