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Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18.09.2014, C-549/13, auf das NTVergG

Nach Auffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr strahlt die Entscheidung des EuGH vom 18.09.14, C-549/13 (Besprechung im Vergabeblog hier), hinsichtlich der Kernaussagen auf die Anwendung des NTVergG aus, denn auch hier unterliegt die Verpflichtung der Auftragnehmer zur Zahlung eines Mindestentgelts nach §§ 4 und 5 keinen räumlichen Einschränkungen.

“Öffentliche Auftraggeber können also unter Zugrundelegung des zitierten EuGH-Urteils und einer europarechtskonformen Auslegung auf die Forderung eines Mindestentgelts für Auftragnehmer und deren Nachunternehmer, welche die Leistung vollständig im EU-Ausland erbringen, verzichten”, so das Ministerium.

Dies gelte bei gleicher Argumentation auch für Unternehmen, die eine Leistungserbringung im außereuropäischen Ausland vornehmen. Eine entsprechende Mindestentgelterklärung brauche daher in diesen Fällen nicht gefordert zu werden.

Die Mustererklärungen zu §§ 4 und 5 NTVergG,

NTVergG – Musterregelung: Dienstleistungsaufträge

NTVergG – Musterregelung: Bauaufträge

NTVergG – Musterregelung: Aufträge im ÖPNV + freigestellten Schülerverkehr

sowie die dazugehörige Handlungshilfe sind entsprechend erweitert worden.

Quelle: Niedersächsisches Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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