Das KG Berlin hat in einem zivilrechtlichen Berufungs- bzw. Eilverfahren über die Frage der Ausschreibungspflicht eines Pachtvertrags für eine Open-Air-Veranstaltungsstätte entschieden. In erster Instanz hatte das LG Berlin wegen des Antrags eines Wettbewerbers des Pächters noch – jeweils – aus der neuen EU-Vergaberichtlinie 2014/23/EU, Art. 3 und 12 GG, eine Ausschreibungspflicht erkannt und den avisierten Vertragsschluss verboten.
Diese, in Fachkreise als erstaunliche bezeichnete erstinstanzliche Entscheidung, die ebenso in der regionalen Presse Berlins für Aufsehen gesorgt hatte, hob das Kammergericht nun auf. Weder aus europäischem Primär- oder Sekundärrecht noch deutschem Verfassungsrecht ergäbe sich eine Ausschreibungspflicht. Pachtverträge seien als Teil der Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand anzusehen. Auch kartellrechtlich sei eine Ausschreibungspflicht zu verneinen, da der Verpächter den (mindestens) bundesweiten Markt für langjährige Pachtverträge über Veranstaltungsstätten nicht beherrsche.
Die Entscheidung ist allemal lesenswert. Dieses Verfahren darf wieder einmal als Beleg dafür gelten, dass auch außerhalb der Nachprüfungsverfahren nach dem vierten Teil des GWB die Gefahr von Gerichtprozessen für öffentliche Auftraggeber besteht.
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