Nach Veröffentlichung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt ist am 6. Mai die Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung – NKernVO) in Kraft getreten.
Die NKernVO konkretisiert die Vorgabe in § 12 NTVergG. Darin wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen darauf hinzuwirken ist, dass im Anwendungsbereich der Vorschrift keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind.
Die NKernVO beschränkt sich auf folgende Produktgruppen: Stoffe und sonstige Textilwaren, ungebrauchten Naturstein, Tee, Kaffee und Kakao, Blumen sowie Spielwaren und Sportbälle. Sind Waren aus diesen Produktgruppen Gegenstand der Auftragserfüllung und stammen die Waren aus einem Staat, der in der Liste der OECD als Entwicklungs- oder Schwellenland aufgeführt ist, so haben die Teilnehmer am Vergabeverfahren dem öffentlichen Auftraggeber auf bestimmte Art nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden.
Die NKernVO sowie eine Mustererklärung zur Verwendung in Vergabeverfahren der niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber sind auf dieser Seite abrufbar.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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