Die formelle Sichtweise des OLG Düsseldorf finde ich konsequent, nachdem der Senat die Möglichkeit einer Auslegung und Korrektur des falschen Preises mit dem restlichen Angebotsinhalt geprüft und abgelehnt hat. Das Gegenstück zu der aktuellen Entscheidung ist m.E. eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2010. Dem Münchener Vergabesenat lag ein Fall vor, in dem ein Eintragungsfehler – 1000fach überhöhter Preis – wegen mehrfacher Eintragung des richtigen Preises an anderen Stellen so offensichtlich war, dass eine Korrektur zugelassen werden durfte (OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 – Verg 9/10).

Dem Bieter fällt ein irrig niedriger Preis auch nicht auf die Füße, wenn der Auftraggeber den Eintragungsfehler – wie hier – mit der Urkalkulation feststellen kann und muss. Der Auftraggeber muss das Angebot laut der besprochenen Entscheidung zwingend ausschließen.

Ist der Fehler nicht nachvollzieh- bzw. anfechtbar, kann den Bieter unter Umständen noch der BGH retten, sollte ihn der Auftraggeber an dem irrig niedrig kalkulierten Angebot festhalten wollen. Die Erteilung des Zuschlags kann unter engen Voraussetzungen eine Verletzung der vorvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB darstellen, die ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht des Bieters begründet und auch einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ausschließt (BGH, Urteil vom 11.11.2014 – X ZR 32/14).

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