In Berlin sind die Mindestentgelte nach § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs und Vergabegesetzes (BerlAVG) mit Wirkung zum 1. August auf 9,00 € angehoben worden. Dazu hatte der Senat bereits am 20. Juni zwei Rechtsverordnungen erlassen, mit denen das Mindestentgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge (vergaberechtliches Mindestentgelt) und gleichzeitig auch der allgemeine Landesmindestlohn auf 9,00 € brutto pro Zeitstunde angehoben wurden. Der Landesmindestlohn und das Stundenentgelt aus dem Ausschreibungs- und Vergabegesetz werden jeweils parallel angepasst, um im Land Berlin gleich hohe Mindeststundensätze zu gewährleisten. Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich an die gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte halten.
Mit der Rechtsverordnung wurde der Betrag des Mindeststundenentgelts bei der Ausführung öffentlicher Aufträge auf 9,00 Euro heraufgesetzt. Zuvor hatte der Landesmindestlohn seit 2013 bei 8,50 Euro pro Stunde gelegen. Der bundesweit geltende gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1.1.2017 bei 8,84 € brutto.
§ 1 Absatz 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz sieht vor, dass Aufträge ab einem Wert von 500 Euro netto nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte verpflichten. Sofern sich nicht aus einem geltenden für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, dem MiLoG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung ein höheres Stundenentgelt ergibt, muss das den Auftrag
ausführende Unternehmen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung das in § 1 Absatz 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz i.V.m. der Verordnung zur Anpassung der Höhe des nach § 1 Absatz 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes zu zahlenden Entgelts festgelegte Stundenentgelt von nunmehr 9,00 Euro brutto zahlen.
Bereits vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung begonnene Vergabeverfahren werden noch nach altem Recht beendet. Als Beginn eines Vergabeverfahrens gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Bei Vergabeverfahren ohne öffentlichen Wettbewerb kann der Zeitpunkt der Entscheidung über die Art des Verfahrens als Beginn des Verfahrens angesehen werden.
Die eigenständige Mindestentgeltregelung bei der Auftragsvergabe durch das Land Berlin und im Geltungsbereich des Landesmindestlohngesetzes soll gewährleisten, dass Beschäftigte einen Stundenlohn beziehen, der einen Lebensunterhalt ohne staatliche Leistungen möglich macht. Der Berliner Senat hofft zudem, dass diese Vorgaben zur Mindestentlohnung über die eigene Auftragsvergabe und die übrigen öffentlichen Einflussbereiche hinaus Wirkung entfalten.
Bewerber und Bieter, die sich nicht an die neuen Mindestentgelte halten, können im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 6 Absatz 5 i.V.m. § 16 Absatz 4 VOL/A bzw. gemäß § 124 Absatz 1 Nr. 1 GWB vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, sofern sie in der Vergangenheit nachweislich gegen das MiLoG verstoßen haben.
Hier geht’s zum Gemeinsamen Rundschreiben Nr. 02/2017
Quelle: Berliner Senat | Vergabeservice Berlin
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