Bei elektronisch eingereichten Bieterangeboten stellt sich die praktische Frage, wie es vergaberechtlich zu beurteilen ist, wenn die verwendete Signatur bei Angebotsabgabe bereits abgelaufen war. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt ja die Unterschrift. Ist also eine abgelaufene Signatur wie eine fehlerhafte/fehlende Unterschrift zu behandeln, mit der Folge, dass das Angebot, z.B. nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV, auszuschließen ist? Im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) wird diese Frage derzeit diskutiert (hier). Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
Hinweis der Redaktion: Rechtliche Aspekte der elektronischen Vergabe und die Umsetzung der eVergabe-Pflicht in den verschiedenen Softwarelösungen und eVergabe-Systemen werden auch Thema des Praxis-Workshops C.3 auf dem 4. Deutschen Vergabetag am 19. und 20. Oktober in Berlin sein. Noch sind einige letzte freie Plätze verfügbar. Programm und Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.deutscher-vergabetag.de.
0 Kommentare