Bremen führt als drittes Bundesland die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein. Per Rundschreiben Nr. 06/2017 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen hat der Stadtstaat den Anwendungsbefehl für die Anwendung der UVgO erteilt.
Die im Februar 2017 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird damit erstmals in das Bremer Landesvergaberecht eingeführt. Sie findet Anwendung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem Auftragswert von 50.000,00 Euro (bis zum Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 Abs.2 GWB) und ersetzt den ersten Abschnitt des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Ausgenommen von der Anwendung der UVgO sind freiberufliche Leistungen. Für diese gelten ausschließlich die Regelungen des § 5 TtVG. Der umstrittene § 50 UVgO findet also keine Anwendung.
Aufträge bis zu 50.000,00 Euro werden grundsätzlich nach Einholung von Vergleichsangeboten gemäß den Regelungen des neu gefassten § 5 TtVG vergeben. Neu ist bei Aufträgen bis zu 50.000,00 Euro zudem, dass für diese keine vertiefte Prüfung nach § 14 Absatz 2 TtVG mehr notwendig ist.
Zuvor hatten bereits Hamburg und Bayern die Anwendungsbefehle für die Unterschwellenvergabeordnung, welche seit dem 02.09.2017 auf Bundesebene in Kraft getreten war, erlassen.
Zum Rundschreiben Nr. 06/2017 zum Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 12.12.2017 geht es hier.
Das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 12.12.2017 können Sie hier einsehen und abrufen.
(Quelle: Senat für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen)
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